Norm
ABGB §916 Abs1 ARechtssatz
Daß der Hauptmietvertrag nur zum Schein geschlossen worden ist, die Parteien des Hauptmietvertrages also im gegenseitigen Einverständnis überhaupt nicht rechtsgeschäftlich tätig werden oder in Wahrheit ein anderes Rechtsgeschäft schließen wollten, ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Schutzzweck des Gesetzes (§ 2 Abs 3 MRG) erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0018097Dokumentnummer
JJR_19860930_OGH0002_0050OB00140_8600000_001