RS OGH 1995/8/29 5Ob98/95

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Veröffentlicht am 29.08.1995
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Norm

MRG §2 Abs3

Rechtssatz

Wird dem Untermieter keine im Standard angehobene Wohnung zur Verfügung gestellt und besteht nur die Absicht einer Standardanhebung, so kommt dem Untermieter keine durch vorausgegangene Kapitalaufwendung des Hauptmieters bewirkte Verbesserung des Mietgegenstandes zugute; wenn es tatsächlich zur Standardanhebung käme, könnte er vielmehr mangels Hauptmieterstellung leicht aus dem Mietobjekt entfernt werden; der Plan, eine Wohnung später zu sanieren, rechtfertigt eine zwischenzeitige "Scheinuntervermietung" ebensowenig, wie der Plan, Wohnungen später zusammenzulegen oder später Wohnungseigentum zu begründen (5 Ob 1023/95). Auf die Überschaubarkeit des in Aussicht genommenen Sanierungszeitraumes und die Gründe einer jahrelangen Verzögerung kommt es nicht mehr an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069730

Dokumentnummer

JJR_19950829_OGH0002_0050OB00098_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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