RS OGH 1995/6/7 5Ob81/95, 5Ob2255/96w, 5Ob420/97v

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Veröffentlicht am 07.06.1995
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Norm

MRG §2 Abs3

Rechtssatz

Daß die erste Untervermietung ohne Umgehungsabsicht erfolgte, schließt nicht aus, daß eine folgende nach § 2 Abs 3 MRG zu beurteilen ist. Entsteht die Umgehungsabsicht nachträglich, so ist sie bei allen danach erfolgten Untervermietungen zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069721

Dokumentnummer

JJR_19950607_OGH0002_0050OB00081_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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