RS OGH 1995/2/28 5Ob15/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1995
beobachten
merken

Norm

MRG §2 Abs3
ZPO §411 Aa

Rechtssatz

Die Bindungswirkung eines abweisenden Beschlusses (§ 2 Abs 3 MRG) bezieht sich nur auf die Nichtanerkennung als Hauptmieter im Sinne der genannten Gesetzesstelle; welche Gründe hiefür maßgebend waren, insbesondere ob es sich dabei um sachlich zutreffende oder nicht zutreffende Gründe handelte, wird von der Bindungswirkung nicht erfaßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041328

Dokumentnummer

JJR_19950228_OGH0002_0050OB00015_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten