Norm
MRG §2 Abs3Rechtssatz
Bei Vorliegen des Umgehungstatbestandes des § 2 Abs 3 MRG ist nicht der formelle Hauptmietvertrag, sondern der formelle Untermietvertrag mit den sich aus den zwingenden Bestimmungen des MRG ergebenden Modifikation als Hauptmietvertrag zwischen Vermieter und "Untermieter" zu behandeln. Sind in den so zu beurteilenden Formellen "Untermietverträgen" keine gültigen, den Anforderungen des § 29 Abs 1 Z 3 lit c MRG entsprechenden Befristungen enthalten, sind unbefristete Hauptmietverhältnisse entstanden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0069755Dokumentnummer
JJR_19941025_OGH0002_0050OB00110_9400000_001