Begründung: Die Klägerin betreibt in S***** ein 4-Sterne-Hotel unter der Bezeichnung "Kinderhotel St. Zeno". Sie hatte den Betrieb 1988 von ihrer Mutter übernommen. Diese hatte bewusst den Namen des Heiligen Zeno für das 1970 als Neubau eröffnete Hotel gewählt. Ihr Ehemann hatte sich die Bezeichnung "St. Zeno" als Wortmarke beim Österreichischen Patentamt mit Priorität vom 26. 8. 1970 schützen lassen. Noch im Jahr 1970 setzte die Mutter der Klägerin diese Bezeichnung gegenüber dem... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch DDr. Meinhard Ciresa, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Johann G*****, vertreten durch Dr. Christian ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Inhaber der am 13. 11. 2000 angemeldeten Wort-Bild-Marke "Der ComputerDoktor" (Beginn der Schutzdauer 16. 5. 2001) für die Klassen 37 (Reparatur und Wartung von Computer-Hardware) und 42 (Wartung und Aktualisieren von Computer-Software, Computer-Beratungsdienste). Der Beklagte ist Inhaber einer ebenfalls am 13. 11. 2000 angemeldeten Wort-Bild-Marke "Der Computerdoktor" (Beginn der Schutzdauer 23. 5. 2001) für die Klassen 9 (Personal-Computer Hardware und... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F ***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Herbert U*****, vertreten d... mehr lesen...
Norm: UWG §1 C2UWG §9 Abs3 B5
Rechtssatz: Wenn Aussprache und Phantasiecharakter der Zeichen den Sinngehalt des übereinstimmenden Zeichenbestandteils in den Hintergrund treten lassen und dieser daher nicht beschreibend wirkt, ist die Verwechslungsgefahr zu bejahen, weil letztlich zwei Phantasiebezeichnungen vorliegen, die in dem am Wortanfang stehenden und den Gesamteindruck prägenden Zeichenbestandteil übereinstimmen. Catsan-CatSil ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der österreichischen Wortmarke Nr 95444 CATSAN mit Schutzdauerbeginn 16. 7. 1980 und der österreichischen Wortbildmarke Nr 112604 mit Schutzdauerbeginn 15. 5. 1986. Die Wortbildmarke zeigt neben der Aufschrift CATSAN eine weiße Katze auf blauem Grund. Beide Marken sind (ua) für Streumittel für Katzen geschützt. Die Muttergesellschaft der Klägerin ist Inhaberin der seit 1. 4. 1996 geschützten Gemeinschaftsmarke CATSAN. Die Klägerin vertreibt (... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner und Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH,... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner und Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Verlagsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei J*****... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Als rein beschreibend im Sinn des § 4 Abs 1 Z 4 MSchG gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden (ÖBl 2002/10 - Drivecompany; ÖBl 2002/25 - Internetfactory; ecolex 2001/51 - E-MED. Einer Wortverbindung fehlt die Un... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** OHG, ***** vertreten durch Weiss-Tessbach, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Walter H***** GmbH, 2. Andre... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Waltraud Künstl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertr... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Ltd, *****, vertreten durch Dr. Rainer Kornfeld, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** Gesellschaft mbH, ***... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die mit Gesellschaftsvertrag vom 15. 4. 1998 gegründete Klägerin ist seit 29. 8. 1998 im Firmenbuch eingetragen; sie ist Berechtigte des Domain-Namen "tif.net". Auf ihrer unter dieser Adresse abrufbaren Homepage verwendet die Klägerin das - auch in ihrer Firma enthaltene - Zeichen "the.internet.factory". Die am 30. 12. 1998 im Firmenbuch eingetragene Erstbeklagte, deren persönlich haftender Gesellschafter der Zweitbeklagte ist, ist Berechtigte des Domain-Namen "... mehr lesen...
Begründung: Der Erstkläger ist Inhaber einer Fahrschule in S***** und Berechtigter folgender Marke (Beginn der Schutzfrist 26. 2. 1997): Der Zweitkläger ist Inhaber einer Fahrschule in H***** und Berechtigter folgender Marke (Beginn der Schutzfrist 2. 4. 1997): Die Kläger haben unter der Bezeichnung "the drive company" ein Franchise-Konzept betreffend die Führung von Fahrschulunternehmen entwickelt und bieten anderen Fahrschulinhabern an, Partner dieses Systems zu werden. De... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin vertreibt seit 1989/1990 in Österreich ein Trinkwasserrohrsystem "KELIT HIT" auf Kunststoffbasis unter dem Slogan "Das blaue Rohr". Sie verwendet dafür einen blauen Sonderfarbton im Bereich der RAL-Farbtöne 5005, 5010, 5017 und 5019 nach Farbtonliste RAL 840 HR. Vor 1990 war sie Alleinvertriebspartnerin des italienischen Herstellers P***** in Österreich und vertrieb die von diesem hergestellten, gleichfalls blauen Trinkwasserrohre der Marke "COPRAX". Das... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Genau so, wie die Eigenschaft eines Wortes als beschreibendes Zeichen immer nur in bezug auf jene Waren zu prüfen ist, für die es als Marke registriert werden soll, kann auch ein Zeichen nur für jene Gattungen von Waren oder Dienstleistungen nicht als Marke registriert werden, zu deren Bezeichnung es im Geschäftsverkehr allgemein verwendet wird (ÖBl 1981, 50 - Merkur-Versicherungspass). Die zugunsten der Klägerin in der... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist seit 7. 2. 1979 als offene Handelsgesellschaft unter der Firma "Immobilienring G***** & H*****" eingetragen. Sie ist im Bereich Immobilienverwaltung und -vermittlung auf dem österreichischen Immobilienmarkt im Großraum Wien tätig, Mitglied der Wiener Immobilienbörse und seit 8. 3. 1979 Inhaberin einer beim Österreichischen Patentamt angemeldeten Wort-Bildmarke, bei der das Wort "Immobilienring" in Blockschrift - bei ringförmiger Anordnung der Buc... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, den Gesamteindruck der Wort-Bild-Marke der Klägerin präge deren Wortbestandteil "merlin", dem als relative Phantasiebezeichnung auch ohne Verkehrsgeltungsnachweis Unterscheidungskraft zukomme, ist in der von der zweiten Instanz zitierten Rechtsprechung (ÖBl 1996, 43 - Plus; ÖBl 2000, 72 - Format; 4 Ob 21/00t - Alutop) gedeckt. Die Revisionsrekurswerberin hält dem entgegen, angesich... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Bescheinigungsverfahren hat ergeben, dass "Dermanet" 1996 von der Beklagten entwickelt wurde, schon vor Registrierung der klägerischen Marke den in der Schweiz ansässigen Dermatologen als ein von der Beklagten angebotenes Kommunikations- und Verwaltungssystem bekannt war und die Registrierung der Domain "dermanet.at" für die Beklagte am 9. 10. 1997 erfolgte. Auf dieser Sachverhaltsgrundlage hat das Rekursgericht dem ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin brachte vor, sie sei ein in den USA registriertes Unternehmen und - nach einer Fusion per 1. 7. 1996 - Rechtsnachfolgerin der "MANPOWER I*****". Sie biete weltweit die Bereitstellung verschiedener Wirtschaftsdienstleistungen, im Besonderen die Bereitstellung von Personal, an; sie habe dazu eigene Techniken entwickelt und standardisiert und diese Standards für die einzelnen Länder adaptiert. So habe sie Systeme erarbeitet und erprobt, bei denen die Geschi... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin - ein in den USA registriertes Unternehmen - ist die Rechtsnachfolgerin der "MANPOWER International I*****.". Die Beklagte wurde am 27. 12. 1996 gegründet und ist im Firmenbuch des Landesgerichts Linz unter FN ***** eingetragen. Ihre Firma wurde mit 31. 7. 1997 von "MANPOWER T*****gesellschaft mbH" in "MANPOWER T*****-P***** GmbH" geändert. Die MANPOWER/J***** P***** S***** GmbH in W***** sowie die MANPOWER GmbH in I***** sind Konzernunternehmen der Kl... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof bejaht in ständiger Rechtsprechung die (unmittelbare) Übernahme eines fremden Werbemittels dann als sittenwidrige "schmarotzerische Ausbeutung" einer fremden Leistung, wenn das Arbeitsergebnis eines anderen ohne jede ins Gewicht fallende eigene Leistung glatt übernommen wird und der Übernehmer das damit beworbene Produkt im Hinblick auf seine Kostenersparnis preisgünstiger anbieten kann, sodass er... mehr lesen...
Norm: UWG §9 Abs3 A
Rechtssatz: "Wirtschaftswoche" ist als Bezeichnung einer Zeitschrift hinreichend unterscheidungskräftig. Entscheidungstexte 4 Ob 115/99m Entscheidungstext OGH 13.09.1999 4 Ob 115/99m 4 Ob 235/01i Entscheidungstext OGH 16.10.2001 4 Ob 235/01i Vgl auch Euro... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin ist eine Tochter der Verlagsgruppe N***** und wurde Anfang 1998 für den Verlag, die Herausgabe und den Vertrieb von Wochen-, Monats- und sonstigen Zeitschriften, insbesondere eines Monatsmagazins gegründet. Seit diesem Zeitpunkt ist bekannt, daß die "N*****-Gruppe" beabsichtigt, ab Herbst 1998 ein neues wöchentlich erscheinendes Nachrichtenmagazin auf den Markt zu bringen. Nach Festlegung des Titels "Format" wurde am 4. 8. 1998 die Null-Nummer dieses... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin - eine GmbH & Co KG in Liquidation - ist Medieninhaberin der (ab 1992) bis Jahresende 1996 in Wien erschienenen Wochenzeitung "Wirtschaftswoche". Die Zweitklägerin ist 100 %-ige Eigentümerin der Komplementär-GmbH der Erstklägerin und deren einzige Kommanditistin. Sie ist Inhaberin der im österreichischen Markenregister unter AM 2414/92, RegNr 145.252 für die Klasse 16: Wirtschaftszeitschriften eingetragenen Marke "Wirtschaftswoche" und gibt die W... mehr lesen...
Norm: UWG §9 Abs3 A
Rechtssatz: Die Bezeichnung "LA LINIA" ist, als Kennzeichen einer Ware (hier Betonpflastersteine) verwendet, originell und ungewöhnlich und - obwohl damit auf den Begriff "Stilrichtung" hingewiesen wird - auch nicht bloß beschreibend. Als relative Phantasiebezeichnung (Phantasiewort im weiteren Sinne) kommt ihr Unterscheidungskraft auch ohne Verkehrsgeltungsnachweis zu. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Beide Parteien vertreiben Betonpflastersteine. Zugunsten der Klägerin ist im Markenregister des Österreichischen Patentamtes die Marke "LA LINIA" für die Warenklasse 19 (Pflaster- und Plattenbeläge aus Beton) mit Beginn der Schutzdauer vom 13. 11. 1990 registriert. Während die Klägerin die Betonpflastersteine unter der markenrechtlich geschützten Bezeichnung "LA LINIA" vertreibt, erzeugt und vertreibt die Beklagte Betonpflastersteine unter den Bezeichnungen "LA LINEA... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Klägerin gründet ihren mit Klage und Sicherungsantrag primär geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf den Schutz ihres Namens gemäß § 43 ABGB, unter dem sie seit 1985 in der Wiener Innenstadt eine Trachten-Boutique" betreibt, die in den Medien in PR-Artikeln erwähnt wird. Daß die Beklagte den - markanten und unterscheidungskräftigen - Namen der Klägerin mit deren Zustimmung - ohne Verstoß gegen § 12 MSchG - bei d... mehr lesen...
Begründung: Der Erstantragsgegner und die Zweitantragsgegnerin sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks (GSt) 333/9, der Drittantragsgegner ist Eigentümer des GSt 333/10. Zugunsten der jetzt im Eigentum der Antragstellerin stehenden GSte 333/5 und 333/20 lastet auf dem gleichfalls im Miteigentum des Erstantragsgegners und der Zweitantragsgegnerin stehenden GSt 333/13 („Gretelweg“) als dienendem Grundstück die aufgrund des Überlassungsvertrags vom 10. März 1956 verbücherte Die... mehr lesen...