Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Angestellte und vertreibt nebenberuflich verschiedene Kosmetikprodukte im Direktvertrieb. Die Beklagte vertreibt Parfums, unter anderem auch einen „Herrenduft“ (Eau de Parfum) mit der Bezeichnung „Jungle Man“. Sie bewirbt dieses Produkt im Internet und auch in einer Broschüre unter Verwendung eines Kennzeichens, das dem in der Entscheidung 17 Ob 10/11m abgebildeten Zeichen entspricht. Für die P***** AG ***** (im Folgenden: Markeninhaberin) sind ... mehr lesen...
Begründung: Die Erstbeklagte ist Inhaberin der ua für Tee registrierten österreichischen Wortmarke GUTE-LAUNE, Priorität 27. 9. 1999, sowie der entsprechenden internationalen Marke für die Benelux-Staaten, für Liechtenstein und die Schweiz. Sie verwendet die Wortmarke seit 1998; seit 2001 produziert und vertreibt sie einen Tee unter der Bezeichnung GUTE-LAUNE. Die Zweitbeklagte ist Geschäftsführerin der Erstbeklagten. Die Klägerin vertreibt unter der ihrem Firmenschlagwort entspr... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin hat der Beklagten als unlauteres Verhalten ganz allgemein vorgeworfen, verwechslungsfähige Nachahmungen eines erstmals von der Klägerin in Verkehr gebrachten Stuhlmodells zu vertreiben (Klage S 7). Die Beklagte hat sich in erster Instanz auf Vorbenutzung berufen und eingewendet, sie vertreibe das beanstandete Produkt seit drei oder vier Jahren (Klagebeantwortung S 3). Rechtliche Beurteilung Nach den unbekämpft gebliebenen Fests... mehr lesen...
Begründung: Am 3. 10. 1996 wurde die österreichische Wortmarke EASYBANK ua für Bankgeschäfte und Bankdienstleistungen angemeldet und mit Beginn der Schutzdauer 14. 6. 1999 registriert. Am 25. 2. 2005 wurde die Gemeinschaftsmarke EASYBANK für Dienstleistungen einer Direktbank eingetragen. Schließlich wurde am 16. 9. 2005 die österreichische Wortmarke EASY KREDIT angemeldet und aufgrund eines Verkehrsgeltungsnachweises mit Beginn der Schutzdauer 29. 1. 2008 registriert. Die Klägerin... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Leiter und Geschäftsführer der mit zwei weiteren Personen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts 1996 gegründeten Musikband JUKEBOX. Seit ihrer Gründung tritt die Band bei verschiedensten Veranstaltungen in Tirol, Vorarlberg, Salzburg, Südtirol und im süddeutschen Raum, aber auch in der Schweiz und im übrigen Österreich auf. Sie spielt stets live, das Repertoire ist weit gestreut. Die Band spielt auch selbst verfasste Nummern, sie versteht sich aber... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und durch die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** KG, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Klaus S*****, vertreten durch Mag. Bernd Moser, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen Unterlassung, Beseitigung, Rechnungslegung, Zahlung und Urtei... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist aufgrund einer Anmeldung vom 4. September 2006 Inhaber der österreichischen Wortmarke AT 234797 „SPIELEFEST" für die Klassen 41 (ua Veranstaltung von Spieleabenden sowie Spielemeisterschaften und Turnieren) und 42 (Testen von Spielen). Im Markenregister ist folgender Hinweis eingetragen: „Die Marke wurde aufgrund eines zur Marke 177837 erbrachten Verkehrsgeltungsnachweises registriert". Die letztgenannte Marke AT 177837 lautet „ÖSTERREICHISCHES SPIELEFES... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** AG, *****, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hara... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin nachstehender Marken: der österreichischen Wortmarke Nr 232.749 „FEELING", geschützt für Fahrzeuge und deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten, sowie für Räder und Felgen für Fahrzeuge (Priorität vom 20. 12. 2005), und der Gemeinschaftsmarke Nr 5.150.032 „FEELING", geschützt für Fahrzeuge und deren Zubehör, soweit in Klasse 12 enthalten, sowie für Räder für Fahrzeuge (Priorität vom 20. 12. 2005). Die Beklagte vertreibt... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Gst 1531/1 GB ***** im Ausmaß von 1.440 m² (in der Folge immer als Gst 1531/1 bezeichnet). Diese Grundparzelle hat eine unregelmäßige, im Wesentlichen dreieckige/sichelförmige Grundstücksform mit folgenden durchschnittlichen Ausmaßen: In Richtung Nord-Süd ca 24 m im westlichen Bereich, gegen Osten auf Null auslaufend und in Richtung Ost-West ca 75 m. Das Grundstück ist im südlichen Bereich halbwegs eb... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin folgender Marken: a) österreichische Formmarke Nr 236.313 (Roter Koffer RAL 3020), in den Klassen 6 und 20 (Koffer für den Transport und Aufbewahrung von Bohrhämmern für Profis in der Baubranche); b) Gemeinschaftsformmarke Nr 3.424.661 (Roter Koffer RAL 3020), in den Klassen 7 (Koffer für Transport und Aufbewahrung von Bohrhämmern für Profis in der Baubranche, insbesondere aus Metall oder Kunststoff); Abbildung zu a) und b): c) österreichisch... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der Wortbildmarke „INTIMA" für die Warenklassen 3 (Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel, Hygieneartikel) und 5 (medizinische Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel, Hygiene- und Sanitärprodukte für medizinische Zwecke); die Beklagte verwendet das Zeichen „INTIMAMED" für ein Waschgel zur Intimpflege. Das Berufungsgericht wies die auf Unterlassung der Ver... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC2AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE7NWG §9 Abs3NWG §22
Rechtssatz: Hypothekargläubiger haben keine Parteistellung im Verfahren zur Einräumung eines Notwegs. Sie müssen sich nach § 22 NWG an der-allenfalls - vom Notwegberechtigten zu hinterlegenden Entschädigungssumme schadlos halten. Entscheidungstexte 3 Ob 192/07t Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 192... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC2AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE7NWG §9 Abs3
Rechtssatz: Servitutsberechtigten an der zu belastenden Liegenschaft kommt im Notwegeverfahren Parteistellung zu. Entscheidungstexte 3 Ob 192/07t Entscheidungstext OGH 30.01.2008 3 Ob 192/07t Bem: So schon 3 Ob 235/05p. (T1); Beisatz: Hier: Dienstbarkeitsberechtigte aus einem Geh- & Fahrrecht sowie un... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft, zu der das als Tourismusgebiet gewidmete Grundstück (GSt) 102/5 gehört, auf dem sie ein Hotel garni betreibt. Der Antragsgegner ist unter anderem Eigentümer eines anderen Liegenschaft, in deren Lastenblatt zugunsten des Grundstücks der Antragstellerin und zweier weiterer Grundstücke (im Eigentum der Mutter und des Bruders der Antragstellerin) die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über sein GSt 102/2 einverleib... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin betreibt seit 2004 unter den Domain-Namen „laendleimmo.at" und „ländleimmo.at" ein Internetportal für die Vermittlung von Liegenschaften in Vorarlberg; sie verfügt seit April 2005 auch über eine Wortbildmarke mit dem Wortbestandteil „laendleimmo.at". Die Beklagte ließ sich im Februar 2006 die Domain „ländleimmo.com" registrieren und betreibt darunter seit Anfang 2007 ein Internetportal für Liegenschaften in ganz Österreich. Das Rekursgericht hat die Untersch... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Thomas G*****, vertreten durch Dr. Christian Hadeyer, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei S***** AG, *****, vertreten durch Ferner Hornung & Pa... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin einer am 19. 5. 2005 angemeldeten österreichischen Wortbildmarke (Beginn der Schutzdauer 14. 7. 2005) mit folgendem Aussehen: (Abb. nur in der Originalentscheidung ersichtlich) Die Marke ist in der Klasse 44 „Vermittlung von medizinischen Dienstleistungen im Bereich des Gesundheits- und Krankenpflegfachdienstes sowie im Bereich der Hauskrankenpflege für betreuungs- bzw hilfebedürftige Personen" und in der Klasse 45 „Vermittlung von persönlichen... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. A*****, 2. B***** GesmbH, ***** 3. Mag. Dr. Hans B*****, alle vertreten du... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin mehrerer österreichischer und entsprechender Gemeinschaftsmarken, und zwar insbesondere der Wortmarken „Red Bull" und „Bull", der ua einen Stier darstellenden Wortbildmarken „Red Bull", entsprechender Bildmarken und zweier abstrakter Farbmarken („blau/silber" und „blau/silber/rot"). Die Zeichen werden insbesondere für die Gestaltung von Getränkedosen verwendet. Die Marke „Red Bull" und das Dosendesign sind in der gesamten Europäischen Union (au... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin vertreibt in Österreich Tequila-Spirituosen mit der Bezeichnung „SIERRA Tequila Silver", „SIERRA Tequila Reposado" (auch „SIERRA Tequila Gold" genannt) und „SIERRA Antiguo". Sie ist österreichischer Marktführer für Tequila mit einem Marktanteil von 42,8 %. Die Klägerin ist Inhaberin nachstehender Marken, jeweils geschützt in Klasse 33 für Spirituosen mexikanischer Herkunft, Tequila: 1. Gemeinschaftsbildmarke CTM 2.658.060, registriert seit 28. 8. 2003 mit Pr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin betreibt seit 1976 in Vösendorf bei Wien ein Einkaufszentrum unter dem Namen „SCS" bzw „Shopping City Süd". Es handelt sich dabei um das größte Einkaufszentrum Österreichs mit mehr als 330 Geschäften und 30 Fachmärkten. Der jährliche Werbeaufwand stieg von anfangs 10 Mio S auf zuletzt 2 Mio EUR. Seit 1976 ist die Klägerin Inhaberin der nachstehend abgebildeten Wortbildmarke „SCS": Weiters ist die Klägerin Inhaberin der aufgrund eines Verkehrsgeltung... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Otto H***** KG, *****, vertreten durch Dr. Harald Schmidt,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Erstbeklagte beschäftigt sich seit 1975 mit der Produktion und dem Verkauf von biologischen Lebensmitteln. Er brachte die Lebensmittel ab 1980 unter der Bezeichnung „Perlinger Naturprodukte" in Verkehr. 1984 gründete er das Einzelunternehmen Engelbert Perlinger und führte es 1990 - nach Eintritt eines weiteren Gesellschafters - als Perlinger Naturprodukte KG weiter. 1992 wurde über das Vermögen der KG der Konkurs eröffnet. 1993 errichtete der Erstbeklagte ge... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin erzeugt seit 1996 einen Handfeuerlöscher auf Aerosolbasis, der unter der Bezeichnung Firekiller vertrieben wird. Davor war dieser Feuerlöscher (zuletzt) von der A***** Brandschutztechnik GmbH hergestellt worden. Die Klägerin wurde 1996 zur Ausgliederung von Aktivitäten aus der A***** „Brandschutztechnik" GmbH gegründet; ihr wurde insbesondere die Herstellung und der Vertrieb des Firekiller übertragen. Die A***** Brandschutztechnik GmbH verpflichtete sich, de... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** KG (früher G***** KG), *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Spitzy und Dr. Esther Lenzinger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei B***... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der K***** GmbH & Co KG, die seit 1997 unter der Bezeichnung „Steirer Parkett" Parkettböden in Deutschland, Österreich, in der Schweiz und in 27 weiteren Ländern vertrieb. 1997 ließ die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Domain steirerparkett.at registrieren. Sie war auch Inhaberin einer seit 21. 1. 1997 geschützten Wortbildmarke mit dem Wortteil „Steirer Parkett, das Original". Die Erstbeklagte vertreibt ebenfalls Parkettb... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gemäß § 80 Abs 1 UrhG darf im geschäftlichen Verkehr weder der Titel oder die sonstige Bezeichnung eines Werkes der Literatur oder Kunst noch die äußere Ausstattung von Werkstücken für ein anderes Werk auf eine Weise verwendet werden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen; dies gilt auch für Werke der Literatur und der Kunst, die den urheberrechtlichen Schutz nicht genießen (Abs 2 leg cit). Voraussetzung für de... mehr lesen...
Norm: UWG §9 Abs3
Rechtssatz: Bei Waren der gehobenen Preis- und Qualitätsklasse sind, anders als bei Waren des täglichen Bedarfs und des Massenkonsums, regelmäßig nicht sämtliche Händler und Verbraucher, sondern nur diejenigen angesprochen, die als Käufer und Verwender konkurrierender Erzeugnisse der gleichen Qualitäts- und Preisklasse in Betracht kommen. Da nur sie die Erzeugnisse des Verwenders in ihre Kaufüberlegungen miteinbeziehen werden,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Beide Parteien vertreiben Trinkgläser. Im Sommer 1986 stellte die Klägerin eine neue Glasserie vor, die seit damals unter der Bezeichnung „Vinum" vertrieben wird. Die Serie besteht aus Weingläsern verschiedener Größe, durch die die Eigenheit jeder Rebsorte besser zur Geltung kommen soll, sowie aus Gläsern für Bier, Schnaps, Cognac, Aperitif, Wasser, Champagner etc. Die Beklagte wirbt für eine aus Weiß- und Rotweingläsern sowie künstlerisch gestalteten Weinflas... mehr lesen...