Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M. S***** GesmbH, ***** vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. H. und E. E***** OHG, 2. E***** Gesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr. Christoph Brandweiner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung (Streitwert im Provisorialverfahren 500.000 S), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 14. Oktober 1999, GZ 4 R 178/99w-9, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof bejaht in ständiger Rechtsprechung die (unmittelbare) Übernahme eines fremden Werbemittels dann als sittenwidrige "schmarotzerische Ausbeutung" einer fremden Leistung, wenn das Arbeitsergebnis eines anderen ohne jede ins Gewicht fallende eigene Leistung glatt übernommen wird und der Übernehmer das damit beworbene Produkt im Hinblick auf seine Kostenersparnis preisgünstiger anbieten kann, sodass er letztlich dem Mitbewerber mit dessen eigener Leistung Konkurrenz macht (ÖBl 1991, 217 - Umweltspezialist für Tiefbau-Rohre; ÖBl 1991, 213 - Cartes Classiques; ÖBl 1995, 14 - Pizzamännchen; MR 1993, 72 - Programmzeitschrift; WBl 1994, 30 = ÖBl 1993, 156 - Loctite, 4 Ob 2217/96z; ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel uva).
Die Auffassung des Rekursgerichtes, das einen Verstoß gegen § 1 UWG durch unmittelbare Übernahme eines fremden Werbemittels verneint hat, steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Eine Fehlbeurteilung ist schon deshalb nicht zu erkennen, weil die Beklagten ihren Werbeprospekt (anders als in dem vom Revisionsrekurswerber zitierten Fall ÖBl 1991, 217 - Umweltspezialist für Tiefbau-Rohre) unter Aufwendung eigener Mühe - wenn auch unter Verwendung gleichartiger gestalterischer Merkmale - hergestellt hat.Die Auffassung des Rekursgerichtes, das einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG durch unmittelbare Übernahme eines fremden Werbemittels verneint hat, steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Eine Fehlbeurteilung ist schon deshalb nicht zu erkennen, weil die Beklagten ihren Werbeprospekt (anders als in dem vom Revisionsrekurswerber zitierten Fall ÖBl 1991, 217 - Umweltspezialist für Tiefbau-Rohre) unter Aufwendung eigener Mühe - wenn auch unter Verwendung gleichartiger gestalterischer Merkmale - hergestellt hat.
Ob der Schmuckprospekt der Beklagten jenem der Klägerin verwechselbar ähnlich ist, die Beklagten somit durch Nachahmen des fremden Werbemittels die Gefahr von Verwechslungen herbeiführt, ist eine im Einzelfall nach dem Gesamteindruck des Werbemittels zu beurteilende Frage (ÖBl 1993, 156 - Loctite; ecolex 1993, 253 - Stephansdom; 4 Ob 2217/96z). Ihre Verneinung durch das Rekursgericht hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil das Erscheinungsbild des von den Beklagten gestalteten Prospektes wesentlich von jenem des erheblich aufwendiger ausgeführten Werbemittels der Klägerin abweicht, und beide Prospekte deutliche - auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr ausschließende - Hinweise auf das jeweils anbietende Unternehmen enthalten.
Anmerkung
E56557 04A03479European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00347.99D.0118.000Dokumentnummer
JJT_20000118_OGH0002_0040OB00347_99D0000_000