RS OGH 1999/4/13 4Ob17/99z, 4Ob115/99m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.04.1999
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Norm

UWG §9 Abs3 A

Rechtssatz

Die Bezeichnung "LA LINIA" ist, als Kennzeichen einer Ware (hier Betonpflastersteine) verwendet, originell und ungewöhnlich und - obwohl damit auf den Begriff "Stilrichtung" hingewiesen wird - auch nicht bloß beschreibend. Als relative Phantasiebezeichnung (Phantasiewort im weiteren Sinne) kommt ihr Unterscheidungskraft auch ohne Verkehrsgeltungsnachweis zu.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 17/99z
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 4 Ob 17/99z
  • 4 Ob 115/99m
    Entscheidungstext OGH 13.09.1999 4 Ob 115/99m
    Auch; nur: Als relative Phantasiebezeichnung (Phantasiewort im weiteren Sinne) kommt ihr Unterscheidungskraft auch ohne Verkehrsgeltungsnachweis zu. (T1) Beisatz: Hier: "Wirtschaftswoche". (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111876

Dokumentnummer

JJR_19990413_OGH0002_0040OB00017_99Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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