Norm
UWG §9 Abs3 ARechtssatz
Die Bezeichnung "LA LINIA" ist, als Kennzeichen einer Ware (hier Betonpflastersteine) verwendet, originell und ungewöhnlich und - obwohl damit auf den Begriff "Stilrichtung" hingewiesen wird - auch nicht bloß beschreibend. Als relative Phantasiebezeichnung (Phantasiewort im weiteren Sinne) kommt ihr Unterscheidungskraft auch ohne Verkehrsgeltungsnachweis zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111876Dokumentnummer
JJR_19990413_OGH0002_0040OB00017_99Z0000_001