Norm: MSchG §1 Abs2MSchG §4 Abs2UWG §9 Abs3 C2UWG §9 Abs3 F3
Rechtssatz: Primär ist das Bestehen der Verkehrsgeltung durch Kammergutachten oder Sachverständigenbeweis, allenfalls auch durch demoskopische Gutachten, nachzuweisen. Eine Kundenliste oder gar eine eidesstattliche Erklärung der klagenden Partei selbst kann dazu nicht ausreichen. Entscheidungstexte 4 Ob 59/95 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: AHG idF vor WGN 89 §9 Abs3ZPO §260 Abs4
Rechtssatz: Die Angeordnete Rügepflicht ist auch auf Fälle der in Sondergesetzen angeordneten Senatsgerichtsbarkeit auszudehnen (hier § 9 Abs 3 AHG idF vor der WGN 89). Entscheidungstexte 1 Ob 22/94 Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 22/94 Veröff: SZ 67/135 European Case Law Identi... mehr lesen...
Norm: UWG §9 Abs3 B6
Rechtssatz: Was zum Wesen der Ware selbst gehört, also bloß deren Bestandteil, nicht aber eine willkürliche Zutat und damit ein unterscheidendes Kennzeichen ist, kann als Ausstattung nicht geschützt werden. Andante-Lampe Entscheidungstexte 4 Ob 59/94 Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 59/94 Veröff: SZ 67/122 ... mehr lesen...
Norm: UWG §9 Abs3 B6
Rechtssatz: Ästhetische Formelemente einer Ware, die nicht weggedacht werden können, ohne daß sich auch das Wesen (die Eigenart) der Ware ändert, sind nicht ausstattungsfähig, machen sie doch für den Verkehr gerade das Wesen der Ware oder ihren Wert aus, weshalb sie nicht den Charakter eines "Zeichens" haben können. Andante-Lampe Entscheidungstexte 4 Ob 59/94 En... mehr lesen...
Norm: MuSchG 1990 §4UWG §9 Abs3 B6
Rechtssatz: Würde man bei Waren, deren Wert sich gerade durch die vom Geschmack der Interessenten abhängige ästhetische Formgebung bestimmt, auch diesem charakteristischen, das Wesen der Ware prägenden Design die Eignung zusprechen, als unterscheidendes Unternehmenskennzeichen für die betriebliche Herkunft der Ware dienen zu können, wäre der Musterschutz für derartige Waren überflüssig; er könnte zudem über di... mehr lesen...
Norm: UWG §9 Abs3 B6
Rechtssatz: Unter "Ausstattung von Waren" versteht man die eigenartige äußere Form oder Aufmachung, in der ein Unternehmer seine Waren in den Verkehr bringt oder für sie wirbt, um sie von gleichen oder gleichartigen Erzeugnissen anderen Ursprungs zu unterscheiden. Daraus wurde gefolgert, daß die Ausstattung - wie die Marke - etwas vom Wesen der Ware verschiedenes ausmachen muß. Andante-Lampe. Entscheidun... mehr lesen...
Norm: MSchG §4UWG §9 Abs3 B5
Rechtssatz: Motorräder sind zwar nicht Waren, die in Österreich unbekannt sind und für welche es keine deutsche Bezeichnung gibt; aber auch in diesem Fall darf die Monopolisierung des Wortes "MOTO" nicht dazu führen, daß etwa ein Importeur italienischer oder französischer Motorräder daran gehindert wäre, für diese im geschäftlichen Verkehr die dem Herkunftsland entsprechende fremdsprachige Bezeichnung zu verwenden. ... mehr lesen...
Norm: MSchG §4 Abs1 Z2UWG §9 Abs3 C2UWG §9 Abs3 C3a
Rechtssatz: "Oculus" ist in der medizinischen Fachsprache die anatomische Bezeichnung für das Auge, nicht aber die Fachbezeichnung für optische Geräte insbesondere für Ophtalmologen. "OCULUS" ist demnach keineswegs eine, geschweige denn die einzige, allgemein gebräuchliche Bezeichnung für derartige Geräte und deren Erzeuger und/oder Vertreiber, sondern bringt nur die Verwendungsbestimmung dera... mehr lesen...