TE OGH 2002/11/19 4Ob255/02g

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Veröffentlicht am 19.11.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch DDr. Meinhard Ciresa, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C*****, vertreten durch Foglar-Deinhardstein & Brandstätter KEG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 20.000 EUR) über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 20. September 2002, GZ 4 R 192/02p-9, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 28a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 28 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Als rein beschreibend im Sinn des § 4 Abs 1 Z 4 MSchG gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden (ÖBl 2002/10 - Drivecompany; ÖBl 2002/25 - Internetfactory; ecolex 2001/51 - E-MED. Einer Wortverbindung fehlt die Unterscheidungskraft, wenn sie als normale Ausdrucksweise aufgefasst werden kann, um im üblichen Sprachgebrauch diese Ware zu bezeichnen oder ihre wesentlichen Merkmale wiederzugeben (ÖBl 2002/25 - Internetfactory). Nur die erkennbare Abweichung in der Formulierung einer Wortverbindung von der Ausdrucksweise, wie sie im üblichen Sprachgebrauch der betroffenen Verbraucherkreise für die Bezeichnung der Ware oder der Dienstleistung oder ihrer wesentlichen Merkmale verwendet wird, ist jedoch geeignet, einer Wortverbindung die erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen (EuGH ÖBl 2002, 43 - Baby-Dry). Ob dies der Fall ist, oder ob die gewählte Wortverbindung in Bezug auf die damit beworbenen Waren und Dienstleistungen als normale Ausdrucksweise aufgefasst werden kann, um im üblichen Sprachgebrauch diese Ware bzw Dienstleistung zu bezeichnen oder ihre wesentlichen Merkmale wiederzugeben, richtet sich nach den Umständen des zu beurteilenden Falles, denen - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Auffassung der Vorinstanzen, die Wortverbindung "Mobile Office" sei im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen eines Mobilfunkunternehmers rein beschreibend, weil es dem angesprochenen durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Verbraucher ermögliche, sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten Bezug zu den angebotenen Waren und Dienstleistungen herzustellen, ist nicht zu beanstanden, zumal der Begriff "Mobile Office" nach den von der beklagten Partei vorgelegten Urkunden im Zusammenhang mit dem Anbot von Mobilfunkunternehmen gebräuchlich ist. Eine im Sinn der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen liegt somit nicht vor.Als rein beschreibend im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, MSchG gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden (ÖBl 2002/10 - Drivecompany; ÖBl 2002/25 - Internetfactory; ecolex 2001/51 - E-MED. Einer Wortverbindung fehlt die Unterscheidungskraft, wenn sie als normale Ausdrucksweise aufgefasst werden kann, um im üblichen Sprachgebrauch diese Ware zu bezeichnen oder ihre wesentlichen Merkmale wiederzugeben (ÖBl 2002/25 - Internetfactory). Nur die erkennbare Abweichung in der Formulierung einer Wortverbindung von der Ausdrucksweise, wie sie im üblichen Sprachgebrauch der betroffenen Verbraucherkreise für die Bezeichnung der Ware oder der Dienstleistung oder ihrer wesentlichen Merkmale verwendet wird, ist jedoch geeignet, einer Wortverbindung die erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen (EuGH ÖBl 2002, 43 - Baby-Dry). Ob dies der Fall ist, oder ob die gewählte Wortverbindung in Bezug auf die damit beworbenen Waren und Dienstleistungen als normale Ausdrucksweise aufgefasst werden kann, um im üblichen Sprachgebrauch diese Ware bzw Dienstleistung zu bezeichnen oder ihre wesentlichen Merkmale wiederzugeben, richtet sich nach den Umständen des zu beurteilenden Falles, denen - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Auffassung der Vorinstanzen, die Wortverbindung "Mobile Office" sei im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen eines Mobilfunkunternehmers rein beschreibend, weil es dem angesprochenen durchschnittlich informierten aufmerksamen und verständigen Verbraucher ermögliche, sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten Bezug zu den angebotenen Waren und Dienstleistungen herzustellen, ist nicht zu beanstanden, zumal der Begriff "Mobile Office" nach den von der beklagten Partei vorgelegten Urkunden im Zusammenhang mit dem Anbot von Mobilfunkunternehmen gebräuchlich ist. Eine im Sinn der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen liegt somit nicht vor.

Anmerkung

E67652 4Ob255.02g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00255.02G.1119.000

Dokumentnummer

JJT_20021119_OGH0002_0040OB00255_02G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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