TE OGH 1999/3/23 4Ob76/99a

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Veröffentlicht am 23.03.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Claudia T*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Broesigke und Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei R***** GmbH, ***** vertreten durch Chalupsky & Gumpoldsberger, Rechtsanwälte in Wels, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 450.000,-- S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 12. Februar 1999, GZ 3 R 27/99g-9, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin gründet ihren mit Klage und Sicherungsantrag primär geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf den Schutz ihres Namens gemäß § 43 ABGB, unter dem sie seit 1985 in der Wiener Innenstadt eine Trachten-Boutique" betreibt, die in den Medien in PR-Artikeln erwähnt wird. Daß die Beklagte den - markanten und unterscheidungskräftigen - Namen der Klägerin mit deren Zustimmung - ohne Verstoß gegen § 12 MSchG - bei der Erwirkung ihrer Markenrechte verwendet hätte, behauptet sie gar nicht, sie vertritt vielmehr nur die unzutreffende Auffassung, sie sei schon aufgrund der Markenregistrierungen (T***** und T***** Der wahre Stil des Landes) zum Gebrauch des Namens der Klägerin in ihren geschäftlichen Aussendungen (die sie unter anderem auch der Klägerin selbst zusandte) berechtigt. Die Berechtigung zur Verwendung einer Marke folgt indessen nicht schon aus ihrer Registrierung, sondern ist im Unterlassungsrechtsstreit (etwa nach § 43 ABGB oder §§ 1, 9 UWG) von den Gerichten selbständig zu prüfen (ecolex 1994, 183; ÖBl 1993, 167 uva). Im vorliegenden Provisorialverfahren ergab diese Prüfung aufgrund der bisher vorliegenden Bescheinigungsergebnisse in unbedenklicher Weise, daß die Namensverwendung durch die Beklagte bei der Erwirkung ihrer Markeneintragungen gegen § 12 MSchG verstieß und damit insgesamt unberechtigt ist. Der Klägerin steht daher nach allgemeiner Ansicht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, wie die Vorinstanz(en) unter zutreffendem Hinweis auf die Rechtsprechung erkannte(n). Der Schutz des Namens als absolutes Recht ist im Bereich des anzuwendenden Gesetzes zu gewährleisten, ohne daß irgendwelche räumlichen Einschränkungen (etwa auf das Bundesland Wien oder gar nur den 1. Wiener Bezirk) dieses Schutzes in Frage kommen. Immerhin hat die Beklagte ihre - mit der unberechtigten Verwendung des Namens der Klägerin versehenen - Aussendungen österreichweit verbreitet, sodaß eine aufklärende Klarstellung dieses Verstoßes im gleichen örtlichen Umfang geboten erscheint.Die Klägerin gründet ihren mit Klage und Sicherungsantrag primär geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf den Schutz ihres Namens gemäß Paragraph 43, ABGB, unter dem sie seit 1985 in der Wiener Innenstadt eine Trachten-Boutique" betreibt, die in den Medien in PR-Artikeln erwähnt wird. Daß die Beklagte den - markanten und unterscheidungskräftigen - Namen der Klägerin mit deren Zustimmung - ohne Verstoß gegen Paragraph 12, MSchG - bei der Erwirkung ihrer Markenrechte verwendet hätte, behauptet sie gar nicht, sie vertritt vielmehr nur die unzutreffende Auffassung, sie sei schon aufgrund der Markenregistrierungen (T***** und T***** Der wahre Stil des Landes) zum Gebrauch des Namens der Klägerin in ihren geschäftlichen Aussendungen (die sie unter anderem auch der Klägerin selbst zusandte) berechtigt. Die Berechtigung zur Verwendung einer Marke folgt indessen nicht schon aus ihrer Registrierung, sondern ist im Unterlassungsrechtsstreit (etwa nach Paragraph 43, ABGB oder Paragraphen eins,, 9 UWG) von den Gerichten selbständig zu prüfen (ecolex 1994, 183; ÖBl 1993, 167 uva). Im vorliegenden Provisorialverfahren ergab diese Prüfung aufgrund der bisher vorliegenden Bescheinigungsergebnisse in unbedenklicher Weise, daß die Namensverwendung durch die Beklagte bei der Erwirkung ihrer Markeneintragungen gegen Paragraph 12, MSchG verstieß und damit insgesamt unberechtigt ist. Der Klägerin steht daher nach allgemeiner Ansicht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, wie die Vorinstanz(en) unter zutreffendem Hinweis auf die Rechtsprechung erkannte(n). Der Schutz des Namens als absolutes Recht ist im Bereich des anzuwendenden Gesetzes zu gewährleisten, ohne daß irgendwelche räumlichen Einschränkungen (etwa auf das Bundesland Wien oder gar nur den 1. Wiener Bezirk) dieses Schutzes in Frage kommen. Immerhin hat die Beklagte ihre - mit der unberechtigten Verwendung des Namens der Klägerin versehenen - Aussendungen österreichweit verbreitet, sodaß eine aufklärende Klarstellung dieses Verstoßes im gleichen örtlichen Umfang geboten erscheint.

Gegen die - mit der Rechtsprechung übereinstimmende - Annahme der Gefährdung des Unterlassungsanspruches wegen eines der Klägerin sonst drohenden unwiederbringlichen Schadens wird im Revisionsrekurs nichts vorgetragen. Der darin enthaltene Hinweis, die einstweilige Verfügung hätte nicht erlassen werden dürfen, weil die von der Klägerin behauptete "Gefährdung" (hier aber wohl gemeint: Gefahr) der Verwechslung bzw Irreführung eines nicht unbeträchtlichen Teils des von der Aussendung der Beklagten angesprochenen Publikums dahin, daß es sich beim Unternehmen der Klägerin um eine bloße Verkaufsstelle der Beklagten handeln könne, zu verneinen sei, richtet sich nicht gegen die von der Vorinstanz angenommene Anspruchsgefährdung im Sinne des § 381 Z 2 EO.Gegen die - mit der Rechtsprechung übereinstimmende - Annahme der Gefährdung des Unterlassungsanspruches wegen eines der Klägerin sonst drohenden unwiederbringlichen Schadens wird im Revisionsrekurs nichts vorgetragen. Der darin enthaltene Hinweis, die einstweilige Verfügung hätte nicht erlassen werden dürfen, weil die von der Klägerin behauptete "Gefährdung" (hier aber wohl gemeint: Gefahr) der Verwechslung bzw Irreführung eines nicht unbeträchtlichen Teils des von der Aussendung der Beklagten angesprochenen Publikums dahin, daß es sich beim Unternehmen der Klägerin um eine bloße Verkaufsstelle der Beklagten handeln könne, zu verneinen sei, richtet sich nicht gegen die von der Vorinstanz angenommene Anspruchsgefährdung im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO.

Daß es sich beim Namen der Klägerin um eine geographische Bezeichnung (allgemein gebräuchliche Bezeichnung des italienisches Nordwindes als "T*****") handle, die für die Allgemeinheit freizuhalten sei und nicht von der Klägerin monopolisiert werden könne, ist einerseits neues unbeachtliches Vorbringen, aber auch als rechtliches Argument schon deshalb verfehlt, weil der Namensschutz nicht durch - gerade passende - "Auflösung" eines Namens in seine (fremd-)sprachlichen Wurzeln und diesen unterstellte Sinngehalte unterlaufen werden kann, zumal mit solchen Methoden nahezu jeder Namen zugunsten der (geschäftlichen oder wirtschaftlichen Interessen der) Allgemeinheit "beseitigt" werden könnte. Steht ein Name, welchen Sinngehalts auch immer, durch seinen Inhaber in Verwendung, dann kommt ihm auch der gesetzliche Schutz zu.

Aus den dargelegten Erwägungen ist der Revisionsrekurs der Beklagten zurückzuweisen.

Anmerkung

E53289 04A00769

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00076.99A.0323.000

Dokumentnummer

JJT_19990323_OGH0002_0040OB00076_99A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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