Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F ***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Herbert U*****, vertreten durch Dr. Michael Graff und Dr. Franz Markus Nestl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 34.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 18. März 2003, GZ 5 R 23/03v-9, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass für die Verwechslungsgefahr bei Zeitungs- und Zeitschriftentiteln andere Maßstäbe als für die Verwechslungsgefahr bei Zeichen ganz allgemein gelten. Nach dieser Rechtsprechung können - insbesondere dann, wenn sich die Titel aus sprachüblichen Gattungsbezeichnungen zusammensetzen - schon kleine Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen ausschließen, weil gerade bei solchen Titeln nur beschränkte Ausweichmöglichkeiten bestehen und sich das Publikum selbst bei akustischem Gleichklang oder bei Verkehrsgeltung eines Kurztitels daran gewöhnt hat, auch kleine Unterschiede zu beachten (4 Ob 341/85 = ÖBl 1986, 71 - Festspiel Illustrierte mwN; 4 Ob 282/97t = ÖBl 1998, 76 - St. Pölten konkret ua). Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang:
Den aus sprachüblichen Gattungsbezeichnungen zusammengesetzten Titeln sind Titel gleichzuhalten, die aus Begriffen bestehen, die als Hinweis auf den Inhalt der damit bezeichneten Zeitung oder Zeitschrift verstanden werden. Auch in diesem Fall genügen bereits geringe Unterschiede, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen, so dass selbst bei Aufnahme des älteren Titels in den jüngeren Titel - anders als bei der Aufnahme eines älteren Warenzeichens in ein jüngeres Zeichen - die Verwechslungsgefahr nicht regelmäßig zu bejahen ist. Die Rechtsprechung zur Verwechslungsgefahr bei Zeichen ganz allgemein ist daher insoweit im vorliegenden Fall nicht maßgebend und es ist auch ohne Bedeutung, ob "Gastro" als Titel für eine Fachzeitschrift für das Gaststättengewerbe nicht rein beschreibend, sondern - wenn auch wohl nur in einem geringen Maß - unterscheidungskräftig ist.
Ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen Verwechslungsgefahr besteht, hat im Übrigen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO liegt daher - von einer hier nicht gegebenen krassen Fehlbeurteilung abgesehen - nicht vor (Kodek in Rechberger, ZPO² § 502 Rz 5 mwN).Ob nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen Verwechslungsgefahr besteht, hat im Übrigen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegt daher - von einer hier nicht gegebenen krassen Fehlbeurteilung abgesehen - nicht vor (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 502, Rz 5 mwN).
Textnummer
E69541European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00109.03P.0520.000Im RIS seit
19.06.2003Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012