Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 29.12.2005, Zl II-STR-00804e/2005, wurde Herrn J. J., I., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Gemäß § 15 Abs 3 Abfallwirtschaftsgesetz, (AWG), BGBI I Nr 102/2002, dürfen Abfälle außerhalb hiefür genehmigter Anlagen oder außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Ihrerseits wurde als Abfallbesitzer ... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn B. B. zur Last gelegt, er habe am 06.12.2005 um ca. 16.20 Uhr ca. 200 Meter von seinem Bauernhof entfernt auf einer Waldlichtung den aus Holz bestehenden Dachstuhl eines Abbruchhauses aus Kufstein und ein Stück ein Meter langes Plastikkabel verbrannt, obwohl Abfälle von für die Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen und habe dadurch gegen § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 verstoßen, weshalb gemäß ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes zur Last gelegt: ?Der Beschuldigte J. G., F., hat zumindest seit Dezember 2002 und jedenfalls auch noch am 11.02.2004 auf dem Grundstück des H.-P. S., wohnhaft in G., welches sich ca 100 m südlich des Ortskernes von G. unterhalb der Straße befindet, Abfälle in Form von Bodenaushub und Steinen in einem Ausmaß von ca 15 x 15 m abgelagert. Er hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 3 iVm § 15 Abs 3... mehr lesen...
Rechtssatz: Nicht alle Altfahrzeuge, die nicht zum Verkehr zugelassen sind und noch Betriebsstoffe wie Treibstoff, Schmiermittel oder Brems- und Kühlflüssigkeit enthalten, sind bereits als Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 AWG bzw als gefährlicher (Autowrack)Abfall gemäß der Verordnung nach § 4 AWG anzusehen. So kann ein auf einem öffentlichem Parkplatz abgestellter PKW, der lediglich fünf Jahre alt ist, von einem kleinen Blechschaden abgesehen augenscheinlich einen guten betriebsbereiten Gesa... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe, wie am 15.11.2002 festgestellt worden sei, vor dem Lokal "P" in S, Gemeinde St. M, auf einem Parkplatz einen PKW der Marke C S, welcher seit 26.10.2001 abgemeldet war, abgestellt. Dies stelle eine Lagerung von gefährlichen Abfall dar. Er habe daher § 16 Abs 1 iVm § 79 Abs.1 AWG 2002 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von ? 730,--, im Uneinbringlichkeitsfall 7 Stu... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20.3.2000, Zl 2St18/4-2000, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma W. Transport- und ErdebewegungsgmbH zu verantworten, dass am 30.9.1999 um ca 11.15 Uhr auf dem Gelände der ehemaligen Hausmülldeponie Inzing ca 8 Kubikmeter flüssiger Steinschleifschlamm mit einem Tankfahrzeug ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 6.4.1999, GZ.: 15.1 1998/6990, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 4.6.1998 in H, Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 24.8.1998 unterlassen, sich beim Gemeindeamt L polizeilich anzumelden. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 2 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 Hauptwohnsitzgesetz (im Folgenden HWG genannt) verletzt und wurde über ihn unter Heranziehung der Strafbestimmung des § 22 Abs 1 Z 1 HW... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Anmeldepflicht nach § 2 Abs 1 i.V.m. § 3 Abs 1 HauptwohnsitzG besteht unabhängig davon, ob die Unterkunftnahme einen Hauptwohnsitz nach § 1 Abs 7 leg. cit., oder einen Wohnsitz nach § 1 Abs 6 leg. cit. begründet hätte. Ebenso ändert das Bestehen eines Hauptwohnsitzes in Italien nichts an der angeführten Anmeldepflicht. Der Berufungswerber verkennt mit seiner Meinung, dass aufgrund der EU-Mitgliedschaft Österreichs die Anmeldung in Italien "reichen müsse", die Rechtslage. So... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus den Umständen allein, dass ein Kraftfahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen ist, mehrere Jahre alt ist und eventuell auch Reparaturen zu Wiedererlangen der Betriebsbereitschaft durchgeführt werden müssten, kann nicht zwingend auf die Abfalleigenschaft und damit auf die Eigenschaft als gefährlicher Abfall geschlossen werden. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn die entsprechenden Betriebsflüssigkeiten und Schmierstoffe noch vorhanden sind. Bei "trockengelegten" Fahrzeugen ... mehr lesen...
Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: Sie haben es als Vorstandsmitglied und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Aktiengesellschaft zur verantworten, daß die genannte Gesellschaft auf dem Grundstück Nr und Nr , KG , von ca Mitte Juli 1995 bis 11 Oktober 1995 entgegen § 29 Abs 1 Bgld Abfallwirtschaftsgesetz 1993, LBGl Nr 10/1994, eine bewilligungspflichtige Abfallbehandlungsanlage - Anlage zur Vermischun... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Herstellung eines Düngemittels aus Erdschlamm und Carbokalk (als Abfallprodukt einer Zuckerfabrik) sowie Klärschlamm, indem der in Teichen eingetrocknete Erdschlamm und Carbokalk mit Maschinen (Radlader, Raupen) aufgebrochen und mit dem zugeführten Klärschlamm vermischt wird, stellt eine nach § 29 Abs 1 Bgld Abfallwirtschaftsgesetz 1993 bewilligungspflichtige Abfallbehandlungsanlage dar. Schlagworte Abfallbehandlung, Abfallbehandlungsanlage mehr lesen...
Rechtssatz: Beim gegenständlichen Sachverhalt kommt von vornherein nur der Deliktsfall einer bewilligungspflichtigen Anlage nach dem § 31b WRG 1959 in Betracht. Die strafbehördliche Tatanlastung iSd § 31a WRG 1959 betreffend Lagerung, Leitung und Umschlag wassergefährdender Stoffe im Rechtshilfeersuchen war mangels einer einschlägigen Verordnung des BMfLW gemäß § 31a Abs.3 WRG 1959 von vornherein nicht zielführend. Einer solchen Verordnung kommt bezüglich der Bewilligungspflichten nach § 3... mehr lesen...
Rechtssatz: Unbestritten ist, daß die verfahrensgegenständliche Lehmgrube keine bewilligte Abfallbehandlungsanlage ist, und zwar weder eine Deponie noch ein Zwischenlager. Fest steht weiters, daß im vorgeworfenen Tatzeitraum die Lehmgrube ebenso wie die alte Ziegelei nicht dem Bw gehörte, sondern Herrn Ing. XX. Der Bw hatte die Gebäude der Ziegelei sowie die dazugehörigen Manipulationsflächen lediglich gemietet. Den Abbruch des Schlotes, des Tunnelofens und anderer Gebäudeteile sowie die v... mehr lesen...
Rechtssatz: Die neben den Containern abgelegten Kunststoffhüllen waren, bevor sie der Bw an sich genommen hatte, sowohl Abfälle im subjektiven Sinn (weil sich der frühere Eigentümer oder Inhaber offensichtlich derer entledigt hat) als auch im objektiven Sinn (durch die Lagerung außerhalb der Container waren diese Kunststoffhüllen geeignet, die Grundsätze des § 8 zu verletzen). Durch das An-sich-nehmen dieser Kunststoffabfälle durch körperliches Ergreifen und Einräumen in den Kofferraum des... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bw bringt im wesentlichen vor, daß es sich bei diesen Altautos nicht um Abfälle handle und er auch die Fahrzeugteile wieder verwende. Er vermeint, daß diese Altautos in einer für sie bestimmungsgemäßen Verwendung stehen würden, weil er sie bei Stock-Car-Rennen einsetze. Dieser Auffassung kann der unabhängige Verwaltungssenat nicht folgen, wobei dafür folgende Überlegungen maßgeblich sind: Bei den vorgefundenen Kraftfahrzeugen handelt es sich um (ehemalige) Personenkraftwage... mehr lesen...
Beachte VwSen-260085 v. 9.9.1994; VwSen-210113 v. 16.12.1993 Rechtssatz: Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine hinreichende Konkretisierung iSd § 44a Z. 1 VStG, wenn im Hinblick auf die zwischen dem Abfallgesetz des Bundes und jenem des Landes erforderliche Abgrenzung im
Spruch: nicht angeführt ist, inwiefern Altautos etc. "gefährliche Abfälle" iSd § 39 Abs. 1 lit. b Z. 10 AWG darstellen. Holzzaun als unbewegliche Sache kein Abfall iSd § 2 Abs. 1 AWG. Stattgabe. mehr lesen...