RS UVS Oberösterreich 1993/05/28 VwSen-210019/2/Ga/La

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Veröffentlicht am 28.05.1993
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Rechtssatz

Keine hinreichende Konkretisierung iSd § 44a Z. 1 VStG, wenn im Hinblick auf die zwischen dem Abfallgesetz des Bundes und jenem des Landes erforderliche Abgrenzung im Spruch nicht angeführt ist, inwiefern Altautos etc. "gefährliche Abfälle" iSd § 39 Abs. 1 lit. b Z. 10 AWG darstellen. Holzzaun als unbewegliche Sache kein Abfall iSd § 2 Abs. 1 AWG. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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