RS UVS Niederösterreich 1999/07/22 Senat-BL-98-040

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Veröffentlicht am 22.07.1999
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Rechtssatz

Aus den Umständen allein, dass ein Kraftfahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen ist, mehrere Jahre alt ist und eventuell auch Reparaturen zu Wiedererlangen der Betriebsbereitschaft durchgeführt werden müssten, kann nicht zwingend auf die Abfalleigenschaft und damit auf die Eigenschaft als gefährlicher Abfall geschlossen werden. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn die entsprechenden Betriebsflüssigkeiten und Schmierstoffe noch vorhanden sind. Bei "trockengelegten" Fahrzeugen ist hingegen die Qualifikation als gefährlicher Abfall jedenfalls zu verneinen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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