TE UVS Steiermark 1999/09/06 30.7-49/99

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Veröffentlicht am 06.09.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erik Hanel über die Berufung des H S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 6.4.1999, GZ.: 15.1 1998/6990, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Kosten des Verfahrens der zweiten Instanz mit S 100,-- festgesetzt und bestimmt, dass der Berufungswerber die Strafe und die Kosten des Verfahrens der ersten und zweiten Instanz binnen vier Wochen bei sonstigem Zwang zu entrichten hat.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 6.4.1999, GZ.: 15.1 1998/6990, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 4.6.1998 in H, Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 24.8.1998 unterlassen, sich beim Gemeindeamt L polizeilich anzumelden.

Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 2 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 Hauptwohnsitzgesetz (im Folgenden HWG genannt) verletzt und wurde über ihn unter Heranziehung der Strafbestimmung des § 22 Abs 1 Z 1 HWG eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Im innerhalb offener Frist erhobenen Rechtsmittel bringt der Berufungswerber vor, dass er für italienische Firmen in Österreich tätig sei und sein ordentlicher Wohnsitz in Italien bestünde. Dort sei er auch angemeldet und der Meinung, deshalb keine Übertretung nach dem Hauptwohnsitzgesetz begangen zu haben. Der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständige Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat der gegenständliche Entscheidung folgende Überlegungen zu Grunde gelegt:

Da es sich bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes um eine Rechtsfrage handelt und der Berufungswerber die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt hat, konnte gemäß § 51e Abs 3 VStG von der Durchführung einer Berufungsverhandlung abgesehen werden. Aus dem der Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich, dass der Berufungswerber im Mai 1998 gemeinsam mit einem Bekannten ein Haus in W angemietet hat. Der Mietvertrag mit der Familie T wurde mit 1. Mai 1998 abgeschlossen und dem Berufungswerber laut Aussage der Vermieterin zur Kenntnis gebracht, dass er sich bei der zuständigen Gemeinde L polizeilich anmelden müsse. Dies erfolgte jedoch bis zur Erlassung des Straferkenntnisses der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz nicht.

Im Verfahren rechtfertigte sich der Berufungswerber für die unterlassene Anmeldung mit dem Vorbringen, er sei beruflich sehr viel unterwegs und arbeite für italienische Firmen und bestünde sein Hauptwohnsitz in Italien. Aufgrund der EU-Mitgliedschaft Österreichs müsse es seiner Meinung nach reichen, wenn er in Italien angemeldet sei.

Dieses Vorbringen geht jedoch aus folgenden Gründen fehl:

Vorliegend war das Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991) BGBl. Nr. 9/1992, i.d.F. des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994 und der Meldegesetznovelle 1995, BGBl. Nr. 352, anzuwenden, dessen

§ 2 Abs 1 normiert, dass jemand, der in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, zu melden ist.

§ 3 leg cit legt wiederum fest, dass jemand, der eine Wohnunterkunft nimmt, innerhalb von 3 Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist. Die Erfüllung der Meldepflicht trifft den Unterkunftnehmer (§ 7 Abs 1 leg cit).

Allein schon aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass der Berufungswerber, der offenbar mit 1.5.1998 seine Unterkunft in W nahm, spätestens 3 Tage danach die Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde (hier im Gemeindeamt L)

vorzunehmen gehabt hätte. Es ist in diesem Zusammenhang von keiner Relevanz, ob diese Unterkunftnahme einen Hauptwohnsitz im Sinne des § 1 Abs 7 leg cit oder Wohnsitz im Sinne des § 1 Abs 6 leg cit des Berufungswerbers begründet hätte. Ebenso spielt die Tatsache, dass der Berufungswerber nach seinen Angaben seinen Hauptwohnsitz in Italien hätte, keinerlei Rolle, entsteht doch die Anmeldepflicht - wie bereits erwähnt - schon nach 3 Tagen der Unterkunftnahme, sofern nicht die Ausnahmen von der Meldepflicht im Sinne des § 2 Abs 2 leg cit zum Tragen kommen, was jedoch im vorliegenden Fall nicht der Fall ist. Wenn der Berufungswerber meint, dass aufgrund der EU-Mitgliedschaft Österreichs es "reichen müsse", wenn er in Italien angemeldet sei, verkennt er hier die Rechtslage.

Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Schutzzweck des Meldegesetzes bzw des Hauptwohnsitzgesetzes ist es, durch Meldedaten Grundlage und Auskunftsmittel für Verfolgung von Rechtsbrechern zu haben, die Kontrolle der Fremdenbewegung vorzunehmen, die Erstellung von Wählerevidenzlisten zu ermöglichen, die Erfassung der Wehrpflichtigen und der Zivildienstpflichtigen zu garantieren, aber auch für verschiedenartige statistische Belange Grundlagen zu bilden, wie zB im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr, der Städteplanung, dem Bau von Schulen und Spitälern, der Verkehrsplanung udgl., aber auch für die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche Anknüpfungspunkte zu erhalten, wie zB im Fall von Zuerkennung von Beihilfen, Pensionen oder Renten, die Benachrichtigung von Angehörigen nach Unfällen, die Ausforschung von Schuldnern, Alimentationsverpflichteten, Erbberechtigten, Eigentümer verlorener und vergessener Sachen udgl. Diesem Schutzzweck hat der Berufungswerber durch das Unterlassen der Anmeldung im Sinne des § 3 Abs 1 HWG zuwidergehandelt.

Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung dieser objektiven Kriterien muss die Strafbemessung durch die Behörde erster Instanz als gerechtfertigt angesehen werden, zumal sich die verhängte Strafe im Hinblick auf die gesetzliche Strafobergrenze von S 10.000,-- ohnehin nur im untersten Strafbereich bewegt.

Milderungs- und Erschwerungsgründe lagen keine vor. Auch die vom Berufungswerber der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz bekanntgegebene ungünstige Einkommens- und Vermögenssituation kann eine Änderung der Entscheidung nicht herbeiführen, weil bei den bisher angeführten Strafbemessungsgründen eine Herabsetzung aus diesem Grunde nicht vorgenommen werden kann und die Verhängung einer angemessenen Geldstrafe auch dann zulässig ist, wenn der zu Bestrafende kein Einkommen hat, zumal andernfalls überhaupt keine Strafe verhängt werden könnte.

Bei diesen persönlichen Verhältnissen und den bisher angeführten Strafbemessungsgründen ist die verhängte Strafe als schuldangemessen und gerechtfertigt anzusehen, da die Strafe einen immerhin spürbaren Vermögensnachteil darstellen muss, um den Berufungswerber künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Die Festsetzung des Kostenbeitrages des Verwaltungsstrafverfahrens zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist.

Schlagworte
Anmeldepflicht Unterkunftnahme Wohnsitz EU-Mitgliedschaft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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