TE UVS Steiermark 2003/09/10 30.1-20/2003

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Veröffentlicht am 10.09.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn A W W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 10.06.2003, GZ.: 15.1 7505/2002, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe, wie am 15.11.2002 festgestellt worden sei, vor dem Lokal "P" in S, Gemeinde St. M, auf einem Parkplatz einen PKW der Marke C S, welcher seit 26.10.2001 abgemeldet war, abgestellt. Dies stelle eine Lagerung von gefährlichen Abfall dar. Er habe daher § 16 Abs 1 iVm § 79 Abs.1 AWG 2002 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von ? 730,--, im Uneinbringlichkeitsfall 7 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

In seiner rechtzeitigen Berufung brachte A W vor, er habe sofort das Fahrzeug entfernen lassen, als er einen entsprechenden Auftrag durch die BH W erhalten habe.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 10. September 2003 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung des Berufungswerbers und des Zeugen A W durchgeführt und stellt auf Grund des Ergebnisses derselben sowie des Aktes der Erstbehörde folgendes fest:

1. Sachverhalt:

Der Berufungswerber war Zulassungsbesitzer eines PKW´s der Marke C S, Baujahr 1997, und stellte dieses Fahrzeug, nachdem er es abgemeldet hatte, auf einem Parkplatz beim Lokal "P", dessen Geschäftsführer er war, ab. Das Fahrzeug wollte er verkaufen, zumal er eine Haftstrafe antreten musste. Das Fahrzeug war betriebsbereit und mit Ausnahme eines kleinen Blechschadens in einem guten Zustand. Während des Gefängnisaufenthaltes erhielt der Berufungswerber von der BH W den Auftrag, das Fahrzeug unverzüglich zu entfernen. Er hat dies veranlasst und wurde der PKW in der Folge von der Eigentümerin, einer Leasingfirma, abgeholt.

2. Beweiswürdigung:

Der vorstehende Sachverhalt wurde auf Grund der Aussagen des Berufungswerbers und des Zeugen W sowie des Akteninhaltes der Erstbehörde, insbesondere des einliegenden Lichtbildes, festgestellt. Die Aussagen waren glaubwürdig, da sie nachvollziehbar und widerspruchsfrei waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Abfälle im Sinne des § 2 Abs 1 AWG 2002 sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 dieses Gesetzes angeführten Gruppen fallen und 1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder hat oder 2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung  und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen.

Gefährliche Abfälle sind jene Abfälle, die vom Bundesminister gemäß einer Verordnung nach § 4 des AWG 2002 als gefährlich festgelegt sind. Zu diesen zählen auch Autowracks, wenn sie noch Betriebsstoffe, wie Treibstoff, Öle oder Frostschutzmittel, Batterien oder Ölfilter enthalten.

Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung  und Behandlung als Abfall ist gemäß § 2 Abs. 3 AWG 2002 jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interessen erforderlich, solange

1.

eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.

sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

Dies bedeutet, dass nicht alle Altfahrzeuge, auch wenn sie noch Betriebstoffe wie Treibstoff, Schmiermittel oder Brems- und Kühlflüssigkeiten enthalten und nicht zum Verkehr zugelassen sind, Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind. Dies würde nämlich konsequenter Weise dazu führen, dass alle Gebrauchtwagenlager als Abfalllager anzusehen wären. Ob einem Fahrzeug Abfalleigenschaft zukommt, hängt, abgesehen von der Entledigungsabsicht, davon ab, ob es ohne besonderen Aufwand wieder seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt werden kann oder nicht.

Aus dem obigen Sachverhalt geht hervor, dass es sich beim Fahrzeug des Berufungswerbers um kein Autowrack, sondern vielmehr um ein solches handelt, welches jederzeit wieder seiner bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt werden konnte. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass das Fahrzeug über keine gültige Prüfplakette über die wiederkehrende Begutachtung im Sinne des § 57a KFG verfügt. Es war lediglich 5 Jahre alt und augenscheinlich, sieht man von einem Blechschaden ab, in einem guten Gesamtzustand. Der Berufungswerber hat auch glaubhaft dargelegt, dass er sich des Fahrzeuges nicht entledigen, sondern es vielmehr verkaufen wollte, woran er offensichtlich durch einen Gefängnisaufenthalt gehindert wurde.

Beim Fahrzeug handelt es sich somit um keinen Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 AWG 2002, sodass der Berufungswerber auch die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat. Seiner Berufung war daher Folge zu geben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.

Schlagworte
Abfall Altauto Abfalleigenschaft bestimmungsgemäße Verwendung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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