Die Anmeldepflicht nach § 2 Abs 1 i.V.m. § 3 Abs 1 HauptwohnsitzG besteht unabhängig davon, ob die Unterkunftnahme einen Hauptwohnsitz nach § 1 Abs 7 leg. cit., oder einen Wohnsitz nach § 1 Abs 6 leg. cit. begründet hätte. Ebenso ändert das Bestehen eines Hauptwohnsitzes in Italien nichts an der angeführten Anmeldepflicht. Der Berufungswerber verkennt mit seiner Meinung, dass aufgrund der EU-Mitgliedschaft Österreichs die Anmeldung in Italien "reichen müsse", die Rechtslage. So lagen im konkreten Falle die Ausnahmen von der Meldepflicht nach § 2 Abs 2 HauptwohnsitzG nicht vor.