TE UVS Tirol 2006/06/20 2006/25/1350-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2006
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung des Herrn B. B., wohnhaft in XY, vom 20.04.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 07.04.2006, Zahl 5Ab-1137/2-06, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 700,- auf Euro 360,-, bei Uneinbringlichkeit 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 36,- neu festgesetzt.

 

Spruchberichtigung:

In der dritten Zeile des Tatvorwurfes wird zwischen die Worte ?Abfälle? und ?von? das Wort ?außerhalb? eingefügt.

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn B. B. zur Last gelegt, er habe am 06.12.2005 um ca. 16.20 Uhr ca. 200 Meter von seinem Bauernhof entfernt auf einer Waldlichtung den aus Holz bestehenden Dachstuhl eines Abbruchhauses aus Kufstein und ein Stück ein Meter langes Plastikkabel verbrannt, obwohl Abfälle von für die Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen und habe dadurch gegen § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 verstoßen, weshalb gemäß § 79 Abs 2 Z 3 leg cit über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 700,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 70,-- bestimmt.

 

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung, in der Herr B. im Wesentlichen vorbringt, dass von ihm und seiner Frau ein ca. 25 ha großer Bauernhof in biologischer Wirtschaftsweise geführt werde. Im Jahr 2002 habe er in seinem Wald einen größeren Kahlschlag gemacht; das Aufbringen der Jungpflanzen habe Probleme mit sich gebracht. Von einem Forstexperten sei ihm geraten worden, die gepflanzten Fichten und Tannen mit genügend Holzasche zu versorgen. Beim Abriss seines alten Elternhauses in Kufstein sei durch die Baggerarbeit viel zerrissenes und zerfetztes Holz entstanden. Dieses sei von der Firma M. 3 Tage lang durch zwei Männer genauestens gesäubert und von Nägeln befreit und dann auf eine in seinem Wald befindliche Lichtung geliefert worden. Diese Fläche sei ca. 2.500 m2 groß und wie der übrige Forstweg LKW-sicher befahrbar und mit einer ca. 50-cm-Schotterdecke eingewalzt und als Umkehrplatz für schwere Lastwagen gedacht. Um ca. 16.00 Uhr habe er am 06.12.2005 das Bretterzeug angezündet; es sei eine ca. 30 cm dicke Schneedecke gelegen und er habe das Feuer immer unter Kontrolle gehabt. Um 18.15 Uhr habe er sich zum Füttern zu seinem Rinderstall begeben und dabei das Feuer in Beobachtung gehalten und deshalb auch gleich gesehen, wie das Polizeiauto zugefahren ist. Der Platz sei von ihm so ausgesucht worden, dass im Umkreis von 35 bis 40 m kein einziger Baum stand und 30 cm Neuschnee war. Der Feuerwehrhauptmann P. und der Polizeibeamte hätten sich über eine Stunde beim Feuer aufgehalten und sich davon überzeugt, dass es ein reines Holzfeuer war. Ausschließen könne er, dass das aus dem Feuer gezogene Elektrokabel von seiner Baustelle stammt. Ihm habe der Fahrer des Lastwagens bestätigt, dass es möglich wäre, dass das Kabelstück von einem vorherigen Transport auf der Ladefläche liegen blieb. Er habe dem Feuerwehrhauptmann P. auch am Vortag sein Vorhaben angekündigt, dass er Bretter verbrennen werde und einen kleinen Staudenhaufen. Die Feuerstelle sei vom nächst gelegenen Wohnhaus ca. 1.500 m entfer

nt gewesen. Eine Belästigung der dortigen Bewohner sei auszuschließen. Im Hinblick auf das bescheidene Einkommen von ihm und seiner Frau von gemeinsam Euro 1.300,-- pro Monat werde ersucht, die Strafe zu erlassen.

 

Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:

Beweis wurde aufgenommen in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.06.2006 durch die Einvernahme des Berufungswerbers und die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Kufstein und des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol.

Dabei erläuterte der Berufungswerber ergänzend zu seinem Berufungsvorbringen, dass das Holz, welches er verbrannte, vom Dachstuhl eines Abbruchhauses in Kufstein stammte. Insgesamt umfasste das Holz des Dachstuhls ca 20 LKW-Ladungen; davon hat er sich ca 3 m3 zu seinem Hof zum Verbrennen bringen lassen. Das ganze restliche Holz des abgetragenen Dachstuhls wurde auch zu seinem Hof gebracht, wo er es als Brennholz aufgeschnitten hat und es jetzt noch zum Teil in der Brennholzhütte als Heizmaterial für den nächsten Winter lagert. Die 3 m3 Holz hat er zu dem Zweck aussortiert, dass er deren Asche als Dünger verwenden kann. Zu diesem Zweck hat er nur sauberes Holz, ohne irgendwelche Lackreste oder sonstiges, aussortiert, damit die Asche dann völlig unbelastet ist. Dieses Holz hätte man an sich auch verheizen können, es war aber teilweise durch das Herunterreißen des Baggers so zerbrochen, dass es nur noch schwer zum Aufsägen gewesen wäre. Bei der Stelle, an der das Holz verbrannt wurde, handelt es sich um eine Lichtung im Wald, die ca. 150 bis 200 m südwestlich seines Hofes gelegen ist. Bis dorthin führt eine Forststraße, wo sich ein Wendeplatz für LKWs befindet. Dort hat er das Holz verbrannt. Das Feuer brannte bis zum nächsten Tag. Da dieser Platz in der geraden Linie mit der Forststraße von seinem Haus aus gelegen ist, war dieser Platz sogar von seinem Schlafzimmer aus einsehbar. So hatte er auch in der Nacht immer die Möglichkeit, dort hinzuschauen. Aufgrund des großen Abstandes zu den nächstgelegenen Bäumen und der vorhandenen Schneedecke stellte Feuerwehrhauptmann P. nach Kontrolle der angrenzenden Bäume fest, dass keinerlei Brandgefahr besteht. Am Vortag kontaktierte er Herrn P. und teilte ihm mit, dass er am nächsten Tag Bretter verbrennen werde. Diese Ankündigung hat Feuerwehrkommandant P. ohne Äußerung zur Kenntnis genommen. Bezüglich des Verbrennens der Bretter hat Herr B. sich davor nicht mit der Bezirkshauptmannschaft Kufstein in Verbindung gesetzt und nach der aktuellen Rechtslage gefragt. Er hat das Fe uer ausbrennen lassen; dadurch, dass die Wetterlage völlig trocken war, brannte das trockene Holz trotz der Schneeunterlage gut, sodass er die getrocknete Asche dann auf dem Schotter einsammeln konnte. Diese verwendet er nun das ganze Jahr über als Dünger. Er hat auch in den vergangenen Jahren immer mit Asche gedüngt, wozu - allerdings in geringerem Umfang ? Holz, welches direkt vom Wald angefallen ist, im Hof verbrannt wurde. Im Jahr 2005 bestand aufgrund der Aufforstung der Kahlschlagflächen ein großer Bedarf an Asche und war andererseits durch den Abbruch des Dachstuhls viel Holz zum Verbrennen zur Verfügung. Wenn er dieses Holz nicht zur Aschegewinnung verbrennen hätte wollen, hätte er dieses mit dem anderen Holz des abgebrochenen Dachstuhls bei sich verheizt. Er hat sich dieses Holzes nicht entledigen wollen, sondern es zur Aschegewinnung verwendet.

 

Beim vorliegenden Sachverhalt ist zwar der subjektive Abfallbegriff der Entledigungsabsicht nicht gegeben, wohl aber der objektive Begriff nach § 2 Abs 1 Z 2 AWG. Auch wenn der Berufungswerber dieses Holz als Ausgangsmaterial für den Aschedünger verwendete, ist objektiv gesehen das Holz eines abgerissenen Dachstuhls, woher das verbrannte Holz stammte, Abfall, weil dessen Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen nicht zu beeinträchtigen. Abfallholz ist objektiv geeignet, die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus zu verunreinigen bzw Brandgefahren herbeizuführen (§ 1 Abs 3 Z 4 und 5 AWG).

 

Nach § 2 Abs 5 Z 1 AWG umfasst Abfallbehandlung die im Anhang 2 genannten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren. Dort ist bei den Beseitigungsverfahren unter D10 die Verbrennung an Land angeführt. Damit hat durch das Verbrennen des aus dem Abbruch des Dachstuhles stammenden Holzes eine Abfallbehandlung stattgefunden. Das Verbrennen von Abfall auf dem Wendeplatz einer Forststraße stellt keine Behandlung auf einem dafür vorgesehenen geeigneten Ort dar und war daher nach den angeführten Bestimmungen des AWG 2002 nicht erlaubt und daher strafbar.

 

Der Berufungswerber hat sich nicht bei der Behörde erkundigt, ob sein Vorhaben zulässig ist bzw er dafür behördliche Schritte zu veranlassen hat. Durch das Nichterkundigen bei der Behörde hat sich der Berufungswerber schuldhaft verhalten. Aufgrund der Wahl des Feuerplatzes hat keinerlei Brandgefahr bestanden, was vom Feuerwehrkommandanten auch bestätigt wurde und dieser keinen Löschauftrag erteilte. Durch den Rauch wurde auch niemand belästigt. Dadurch sind die Folgen der Übertretung als unbedeutend einzustufen. Deshalb und auf Grund des Umstandes, dass Herr B. nur über eine monatliche Pension von ca Euro 700,- verfügt, geht die Berufungsbehörde davon aus, dass auch die nunmehr deutlich auf die Mindeststrafe herabgesetzte Strafhöhe ausreichen wird, den Beschuldigten dazu zu veranlassen, in Hinkunft bei einem vergleichbaren Fall vor Durchführung einer Maßnahme den Kontakt zur Behörde zu suchen und entsprechend deren Vorgaben zu handeln.

Schlagworte
Abfallbegriff, aussortiertes, unbehandeltes, Holz, verbrannt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten