TE UVS Tirol 2000/03/12 2000/17/072-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.03.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn H. W., 6401 Inzing, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20.3.2000, Zl 2-St18/4-2000, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen auf 1 Tag herabgesetzt wird.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle der Wortfolge ?der ehemaligen Hausmülldeponie Inzing? die Wortfolge ?der Erdstoffdeponie Sch.? eingefügt wird.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 20.3.2000, Zl 2St18/4-2000, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma W. Transport- und ErdebewegungsgmbH zu verantworten, dass am 30.9.1999 um ca 11.15 Uhr auf dem Gelände der ehemaligen Hausmülldeponie Inzing ca 8 Kubikmeter flüssiger Steinschleifschlamm mit einem Tankfahrzeug entleert wurde?.

 

Dem Beschuldigten wurde eine Übertretung nach § 9 VStG iVm § 27 Abs 1 lit f TAWG zur Last gelegte und wurde über ihn gemäß § 27 Abs 2 TAWG eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen verhängt. Außerdem wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens auferlegt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und in dieser im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt:

 

Nach § 12 TAWG sei der Abfall vom Abfallbesitzer zu behandeln oder geordnet zu entsorgen. Nach der Judikatur zum TAWG sei die Verwaltungsübertretung durch den Abfallerzeuger bzw Abfallbesitzer begangen worden, sodass als Straftatbestand § 27 Abs 1 lit b TAWG in Betracht kommen müsste, also an den Betriebsinhaber zu richten sei, der den Verpflichtungen nach § 12 TAWG nicht nachkomme.

Der primäre Abfallbesitzer, der Abfallerzeuger sei verantwortlich zu machen für falsch deklarierte bzw den zulässigen Eigenschaften für die Ablagerung auf einer Deponie nicht entsprechenden Abfallanlieferungen. Diese Aussage stütze sich insbesondere auf die Festlegung des § 12 TAWG, wonach der Betriebsinhaber dafür zu sorgen hätte, dass ihre betrieblichen Abfälle den entsprechenden Behandlungsanlagen oder Deponien nach dem Tiroler Abfallwirtschaftskonzept zugeführt werden würden.

 

Die Rechtsprechung erhärte die unmittelbare Tätereigenschaft von Abfallerzeugern, die ihren Verpflichtungen nach § 12 TAWG nicht nachkämen. Unter Verweis auf den VwGH-Beschluß 94/05/0028 betreffend die Beschwerdeführung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 27 Abs 1 lit b iVm § 12 Abs 1 Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz habe sich die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides mit den Fragen der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dabei die Auffassung vertreten, dass der Beschwerdeführer als unmittelbarer Täter seinen Verpflichtungen nach § 12 TAWG nicht nachgekommen sei.

 

Insbesondere im Erkenntnis VwGH 97/07/0180 vom 15.7.1999 werde festgehalten, dass § 12 TAWG den Betriebsinhaber (in diesem Fall dem Erzeuger der Bentonitschlämme) für den Umgang mit betrieblichen Abfällen mehrere Pflichten auferlege, sie zu einer geeigneten Behandlungsanlage oder Deponie abzuführen, wobei die Anlage sowohl genehmigt sein müsse, als auch geeignete Beeinträchtigungen im Sinne des § 4 Abs 2 TAWG zu vermeiden. Es sei hier der falsche Beschuldigte genannt worden. Hier liege, wenn überhaupt eine Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs 1 lit b TAWG seitens des Abfallerzeugers bzw Besitzers vor und nicht eine Übertretung nach § 27 Abs 1 lit f, die dem Berufungswerber, dem abfallrechtlichen Geschäftsführer des mit der Deponiesicherung beauftragten Unternehmens angelastet werde, ohne klar zustellen, ob er als unmittelbarer Täter oder als für sein Personal verantwortlicher Betriebsinhaber verantwortlich gemacht werden würde. Die Konkretisierung der Verwaltungsvorschrift die durch die Tat verletzt worden sei, ziele auf den falschen Beschuldigten und den falschen Tatbestand und scheine daher rechtlich verfehlt. Es seien die Lieferanten wiederholt darauf hingewiesen worden, welche Abfallarten zur Ablagerung der Deponie Schärmergründe zulässig seien und seien auch die Deponiebedingungen der Schärmergründe an die betreffenden Lieferanten zugestellt worden. Eine Sichtkontrolle des Tankfahrzeuginhaltes könne erst bei Abladung erfolgen. Erst hierbei sei sichtbar geworden, dass der Wassergehalt des Schlammes noch zu hoch schien. Keinesfalls könne jedoch aus der Tatsache, dass die Anlieferung in einem Tankfahrzeug erfolgt sei, geschlossen werden, dass es sich um flüssige Abfälle handle, da gerade noch pumpfähiges Material bzw trockenes Schüttgut ebenfalls im Tank transportiert werde und zwar bis zu einem Trockensubstanzgehalt von rund 85 Prozent, eine Pumpfähigkeit des Materials bestehe. Es zeige sich erst bei Abladung, dass nach visueller Ansicht des Kontrollorganes der Wassergehalt zu hoch für eine Ablagerung schiene. Immer dann wenn unverwertbare Rückstände, das sind zumeist lehmige Böden und lehmig-bindigem Rückstände aus dem Recycling von Aushub, als undurchlässige Oberflächenabdeckungsschicht verfüllt werden würden, so erfolge dies in einer Art Grube. Bentonitrückstände, die den Trockensubstanzgehalt für eine Ablagerung erfüllen würden, würden im Wesentlichen den Eigenschaften von lehmig-bindigem Material entsprechen, daher werde bei Ablagerung derartiger Böden eine Grube ausgehoben. Im Zuge der Oberflächensicherungsmaßnahmen auf der Gemeindedeponie Inzing würde sukzessive Zonen undurchlässigerer Schichten eingebracht, um dadurch Wasserwegigkeiten für Perkolationswässer zu minimieren.

 

Im Konkreten handle es sich hingegen um eine sicherungstechnische Maßnahme auf der ehemaligen Gemeindedeponie Inzing, um eine weitere Deckschicht einzubringen. Falls der Wassergehalt zu hoch gewesen sein sollte, was ja nicht beprobt und untersucht worden sei, würde er als Beschuldigter diesen Umstand sehr bedauern, er fühle sich jedoch unschuldig, da die Abfallanlieferer über die Annahmebedingungen stets ausdrücklich in Kenntnis gesetzt worden seien und hinsichtlich dieses Bentonitschlammes wiederholt die Anforderung an den Trockensubstanzgehalt mitgeteilt worden sei. Es liege somit der Tatbestand der konsenslosen Ablagerung der ihm vorgeworfen werde, nicht vor, der Schlamm sei umgehend mit trockenen Material vermengt und dabei sowohl gebunden und getrocknet worden, sodass eine bindige und undurchlässige Teilschicht des Untergrundes erzielt worden sei.

 

Der Steinschleifschlamm wird als unter der Sammelbezeichnung ?Bauschutt? (gemäß Fachgrundlagen zur Beurteilung der Deponiefähigkeit von Baurestmaßen) bzw. ?Baurestmaßen? (gemäß Anlage 2 der Deponieverordnung) ausdrücklich angeführt:

Klinker, Fliesen, Porzellan.

 

Die Sicherung der Deponie auf Gp 2535/1, KG Inzing, erfolge auftragsgemäß mittels Bodenaushub und Bauschutt. Da sowohl Fliesen als auch Klinker und Porzellan sowie Schleifrückstände daraus von der Definition ?Bauschutt? erfasst seien, könne man es als geringfügig Fahrlässigkeit ansehen, dass es sich, sollte eine richtige Deklaration bei der Waage erfolgt sein, bei der Zuordnung des Steinschleifrückstandes nicht um Bauschutt handle, weil er nicht auf einer Baustelle angefallen sei, sondern um Steinschleifschlamm, weil dieser vor der Verarbeitung auf einer Baustelle beim Herstellungsprozeß bereits im Bereich des Steinmetzes angefallen sei. Die Geringfügigkeit der allfälligen Verwechslung dieser beiden Schlüsselnummern für den selben Abfall, je nachdem, ob er beim Hersteller angefallen sei oder auf der Baustelle, erscheine wie Haarspalterei. Der Deponiewart der die Eingangskontrolle vornehme, könne beim besten Willen nicht auch noch prüfen, ob der vom Lieferanten angegebene Abfallerzeuger eine Baustelle oder eine stationäre Betriebsanlage sei, wobei der Abfall im ersten Fall als Bauschutt, im zweiten Fall als gewerblicher Abfall einzustufen sei.

 

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei mangelhaft, da sie es unterlassen habe, sich mit allen Beweisergebnissen auseinanderzusetzen. Während die Strafbehörde in der Beschuldigung nur von Übertretung von Bescheidauflagen spreche, ohne jemals diesen Bescheid zu bezeichnen, weise er als Beschuldigter in seiner Rechtfertigung eindeutig daraufhin, dass er der falsche Beschuldigte sei, da es sich nicht um die Deponie der Schärmergründe handle, dass von einer nicht näher bezeichneten Übertretung von Bescheidauflagen nicht ohne nähere Ausführungen gesprochen werden könne, dass nicht apriori die Deponieverordnung als Rechtsgrundlage herangezogen werden könne, dass weiters die Anwendung der Strafsanktion des § 27 Abs 2 TAWG, in jedem Fall sei es die Deponie Schärmergründe oder die Deponiesicherung der Hausmülldeponie Inzing ins Leer gehe, weil hier das falsche Recht angewendet worden sei.

 

Das Straferkenntnis verkenne in seiner Diktion ?abfallrechtliche Geschäftsführer?, dass es diesen nur im Sinne des § 15 AWG gebe. In seinem konkreten Fall müsse von handels- und gewerberechtlichen Geschäftsführer, und somit als nach außen vertretungsbefugtes Organ der GmbH, gesprochen werden. Die Deponie Schärmergründe hätte zwei ausgebildete Leiter bzw Stellvertreter des Leiters der Eingangskontrolle einer Bodenaushub- und Baurestmassendeponie im Sinne der Deponieverordnung an die Behörde gemeldet, weil diese Deponie im Sinne der Deponienovelle zum WRG an die Deponieverordnung angepaßt worden sei. Würde also eine Übertretung der Deponieverordnung bzw. der Bescheidauflagen der Deponie Schärmergründe zur Last gelegt, so wären die Leiter der Eingangskontrolle gegenüber der Behörde verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, nicht aber der handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer.

 

Es werde daher insgesamt beantragt, dass erstinstanzliche Verwaltungsstraferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafaktes sowie durch Einholung eines Auszuges aus dem Gewerberegister sowie durch Einholung und Einsichtnahme in die Korrespondenz des Amtes der Tiroler Landesregierung mit der Firma W. Transport- und ErdbewegungsgmbH betreffend die Leiter der Eingangskontrollen und deren Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an den entsprechenden Kursen.

 

Auf Grund des durchgeführte Beweisverfahrens steht fest, dass der Berufung nur bezüglich der Höhe der verhängten Arreststrafe Berechtigung zu kommt.

 

Dem Schreiben des Dipl.Ing. Rudolf N., Abteilung Umweltschutz, rechtliche Angelegenheiten, vom 1.10.1999, Zl U-3685-C/157, ist zu entnehmen, dass am 30.9.1999 um ca 11.15 Uhr eine Kontrolle bei der Deponie Schärmergründe in Inzing stattgefunden habe. Dabei musste festgestellt werden, dass ein Tankwagenfahrzeug der Firma H. flüssige Abfälle in eine dafür vorbereitete Grube entleert habe. Es habe sich herausgestellt, dass es sich um Steinschleifschlamm eines Steinmetzbetriebes in Tarrenz gehandelt und die Menge ca 8 Kubikmeter betragen habe. Die Kontrolle der derzeitigen Schüttfläche habe ergeben, dass Bauschuttmaterial, welches sehr stark mit Holz verunreinigt sei, mit Bodenaushub überschüttet worden sei. Der Beschuldigte habe angegeben, dass es sich um unbedenkliches Material hinsichtlich der Ablagerung von Schlammabfällen handle und er dieses unter Erdaushub einstufe.

 

Der Anzeige ist weiters zu entnehmen, dass die Deponie über keine Bewilligung zur Ablagerung dieser Abfallart (Steinschleifschlamm mit der Schlüsselnummer 31602) verfüge. Es sei davon auszugehen, dass gemäß Deponieverordnung schlammige Abfälle auf der Deponie nicht abgelagert werden dürften. Bei einer neuerlichen Kontrolle zusammen mit dem Beschuldigten stellte sich weiters heraus, dass am Schüttkegel neben großen Holzbalken und Holzbrettern auch ein Ölbrenner und ein Autoreifen mitabgelagert worden seien. Es sei auch die abgelagerte Schlammgrube besichtigt worden. Der Berufungswerber habe zugegeben, dass es sich bei dem abgelagerten Material um sehr flüssiges Material handle und dass dieses nicht im Sinne der Vereinbarung sei.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass die Firma W. Transport- und ErdbewegungsgmbH Inzing mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15.5.1996, Zl U-3685-C/85, eine Deponie für Aushubmaterial und Baurestmaßen auf der Gp 2535/1, KG Inzing (Schärmergründe) nach den Bestimmungen des § 29 Abfallwirtschaftsgesetz iVm der Gewerbeordnung genehmigt wurde.

 

Dies geht aus einem Schreiben des Landeshauptmannes an die Firma W. Transport- und ErdbewegungsgmbH vom 9.12.1998 hervor. In diesem Schreiben wird die Firma ersucht, jene Personen für die Funktion eines Leiters der Eingangskontrolle bzw. dessen Stellvertreter namhaft zu machen, die tatsächlich dieser vom Gesetz geforderten Verpflichtung nachkommen bzw. die fachliche Qualifikation dieser Personen der Behörde gegenüber nachzuweisen.

 

Dasselbe Ersuchen wurde auch im Schreiben vom 27.10.2000 gestellt, welches an Herrn W. persönlich gerichtet war.

 

Diese Schreiben wurden von der Erstbehörde der Berufungsbehörde auf deren Ersuchen übermittelt. Bis heute hat jedoch keiner der Angestellten des Berufungswerbers tatsächlich die nötigen Kurse ?Leiter der Eingangskontrolle von Bodenaushub bzw. Baurestmaßen? besucht. Der Berufungswerber hat offensichtlich mehrmals zwar eine Person gegenüber der Abteilung Umweltschutz des Landes Tirols namhaft gemacht, tatsächlich hat jedoch nie eine Person an einem solchen Kurs teilgenommen und ist eine diesbezügliche Anzeige auch nie bei der Abteilung Umweltschutz eingelangt.

 

Auch in der von ihm ausgeführten Berufung bezieht sich der Beschuldigte auf das Deponiepersonal (Leiter der Eingangskontrolle und erforderlichenfalls ein Stellvertreter) ohne jedoch beweisen zu können, dass ein solches Deponiepersonal gemäß § 25 Abs 1 Deponieverordnung tatsächlich seine Arbeit bei der Eingangskontrolle korrekt verrichten würde und auch die berufliche Befähigung dafür nachweisen könne. Nur unter diesen Voraussetzungen wäre es für den Beschuldigten möglich gewesen, seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs 2 VStG überzuwälzen.

 

Im gegenständlichen Fall wurde Steinschleifschlamm einer Firma aus Tarrenz aus einem Tankwagen in einer dafür vorgesehenen Grube entleert. Den Ausführungen des Beschuldigten zur Folge, ist Steinschleifschlamm ohne schädliche Beimengung, als Abfall dem Deponietyp Inertstoffdeponie zuzuordnen. Dem Schreiben des Dipl.Ing. M. R., Abteilung Umweltschutz, Abfallwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 13.3.2000, Zl U-3685-C/160, ist zu entnehmen, dass Steinschleifschlamm, wie er mit dem Tankfahrzeug angeliefert worden sei, in relativ flüssiger Form zur Ablagerung gelangt sei. Dabei hätten sich folgende Probleme ergeben:

 

Flüssiger Schlamm verteile sich sehr leicht über die Deponieoberfläche. Die Feinanteile des Schlammes würden sich absetzen und könnten dann Stauhorizonte bilden, welche auch bei fortschreitender Deponietätigkeit bestehen bleiben würden. In weiterer Folge könnten sich Vernäßungszonen innerhalb des Deponiekörpers bilden, was die Standsicherheit der Deponie beeinträchtigen könnte. Es sei daher gemäß Deponieverordnung eine Ablagerung von flüssigen Abfällen auf Deponien verboten. Bezüglich der Zuordnung von Steinschleifschlamm zu Bauschutt bzw Baurestmassen werde mitgeteilt, dass es sich bei Bauschutt bzw Baurestmassen um feste Abfälle handle, die im Zuge von Bau- und Abbrucharbeiten anfalle. Bei Steinschleifschlamm handle es sich um einen produktionsspezifischen Abfall, der bei Steinmetz und Sägearbeiten anfallen würde. In der ÖNORM S 2100 ?Abfallkatalog? werde Bauschutt mit der Schlüsselnummer 31409 der Gruppe ?sonstige feste mineralische Abfälle? zugeordnet. Steinschleifschlamm mit der Schlüsselnummer 31602 werde der Gruppe ?mineralische Schlämme? zugeordnet. Es handle sich daher um zwei völlig verschiedene Abfallarten.

 

Hinsichtlich des Hinweises auf die ?Fachgrundlage zur Beurteilung der Deponiefähigkeit von Baurestmassen? bzw. Anlage 2 der Deponieverordnung werde mitgeteilt, dass weder in der Fachgrundlage noch in der Deponieverordnung Schlamm als Bauschutt bzw Baurestmassen bezeichnet werde.

 

Die Verantwortung des Berufungswerbers, wonach Steinschleifschlamm durchaus in der gegenständlichen Deponie abgelagert werden könnte, da Steinschleifschlamm als inerte Baurestmaße verwertet werde, geht somit nachweislich ins Leere.

 

Gemäß § 27 Abs 1 lit f TAWG begeht eine Verwaltungsübertretung wer unbefugt Abfälle ablagert. Genau dies ist im gegenständlichen Fall geschehen. Wenn der Berufungswerber in seiner Verantwortung darauf hinweist, dass das Personal der angrenzenden Deponie bei der Eingangskontrolle keinerlei schlechtes Gewissen hätte, so genügt das nicht um seine Unschuld zu beweisen. Dies ist lediglich ein Hinweis darauf, dass das Personal bei der Eingangskontrolle auf Grund mangelnder Schulung eventuell zu wenig Kenntnis über eine sachgemäße Deponie von diversen Materialien mitgebracht hat. Wenn der Beschuldigte behauptet, dass es nicht korrekt sei, dass er nach § 12 Abs 1 TAWG belangt werde, so ist darauf zu verweisen, dass dies auch nicht geschehen ist.

 

Im Übrigen hat der Berufungswerber die Tatsache, dass Steinschleifschlamm in relativ flüssiger Form abgelagert wurde, auch gar nie bestritten. Die Entschuldigungen bzw. Rechtfertigungen die er vorgebracht hat, reichen jedoch keinesfalls aus, um ihn von seiner Verantwortlichkeit nach § 9 VStG zu entlasten.

 

Dem Handelsregisterauszug mit Stichtag 3.1.2001 ist zu entnehmen, dass H. W. als handelsrechtlicher Geschäftsführer seine Firma seit 29.6.1990 selbstständig nach Außen vertritt. Er ist somit gemäß § 9 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, da keine anderweitigen verantwortlich Beauftragten bestellt worden sind, strafrechtlich verantwortlich. Der Berufungswerber hat zwar behauptet, dass er verantwortlich Beauftragte in Form des Personals bei der Eingangskontrolle bestellt habe, hat jedoch unterlassen in der Folge eine Bestellung tatsächlich nachzuweisen. Eine Anfrage beim Amt der Tiroler Landesregierung hat ergeben, dass die Bestellung solcher Personen auch nicht angezeigt wurde. Die Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortung auf andere Personen ist ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich und daher auch im gegenständlichen Fall nicht wirksam.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Voraussetzungen des § 20 VStG liegen bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des zur Last gelegten Verhaltens nicht vor.

 

Für eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG fand sich kein Raum, zumal nicht davon gesprochen werden kann, dass das Verschulden des Beschuldigten geringfügig im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gewesen wäre und die Folgen der Übertretung unbedeutend.

 

Als Verschuldensgrad wird Fahrlässigkeit angenommen. Es muss vorausgesetzt werden können, dass dem abfallrechtlichen Geschäftsführer einer mit Deponiesicherung beauftragten Unternehmung bekannt sein muss, welche Kenntnisse er mitzubringen hat um die Ablagerung von diversen festen und flüssigen Stoffen richtig unterscheiden und einordnen zu können.

 

Im gegenständlichen Fall hat der Beschuldigte auch in seiner äußerst umfassenden Berufung nicht den Eindruck erweckt, dass er einsichtig wäre und hat im Gegensatz zum Amtssachverständigen auf der Einordnung von Steinschleifschlamm als Bauschutt beharrt.

 

Es erscheint daher die über den Beschuldigten verhängte Strafe in der Höhe von S 5.000,-- als unbedingt nötig, um ihn von weiteren Straftaten derselben Art abzuhalten.

 

Zur Korrektur des Spruches bezüglich der korrekten Ortsangabe ist auszuführen, dass dies im gegenständlichen Fall erlaubt und für die Berufungsbehörde auch verpflichtend war und den Eintritt der Verfolgungsverjährung verhindert, da der richtige Tatort der Begründung des Straferkenntnisses zu entnehmen ist.

 

Die Arreststrafe war herabzusetzen. Diese muss, wird sie als Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen, im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe stehen und darf gemäß § 16 Abs 2 VStG zwei Wochen nicht überschreiten.

 

Im gegenständlichen Fall wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von S 5.000,-- (bei einer Höchststrafe von S 50.000,-- nach § 27 Abs 2 TAWG) sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt. Dies entspricht nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und war daher herabzusetzen.

Schlagworte
Steinschleifschlamm, Hausmülldeponie, Bauschutt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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