Begründung: Die Beklagte betreibt eine Einzelhandelskette. Sie verkaufte in ihren Filialen Gutscheine für Pauschalreisen zu einem Einheitspreis von 140 EUR. Diese Gutscheine berechtigten die Erwerber, bei einem Tochterunternehmen der Beklagten „nach Maßgabe der verfügbaren Angebote" eine zweitägige Pauschalreise in eine von zehn europäischen Städten zu „buchen". Vorgesehen waren Flüge mit den Austrian Airlines und die Unterbringung in „zentrumsnah gelegenen, zweckmäßig eingerichtete... mehr lesen...
Begründung: Der 23-jährige Antragsteller beantragte die Festsetzung eines monatlichen Unterhalts von EUR 200 zu Lasten des Antragsgegners, seines Vaters. Das Erstgericht gab dem Begehren Folge, wobei es unter Anwendung der so genannten Anspannungstheorie von einem erzielbaren Nettoeinkommen des Antragsgegners von EUR 1.000 und einem Unterhaltsanspruch des Antragstellers von 20 % dieses Betrages ausging. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung im Wesentlichen mit der
Begründung: ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin, ein deutsches Unternehmen, erzeugt Eierteigwaren und vertreibt diese unter anderem in Österreich und in Deutschland unter den für sie in Österreich und Deutschland für die Warenklasse 30 jeweils geschützten Wortbildmarken: Die österreichische Marke IR 605 451 ist seit 29. 7. 1993 registriert, die deutsche Basismarke DE 2035658 wurde am 5. 5. 1993 eingetragen. Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in Vorarlberg, ist Lebensmittelgroßhändler und vert... mehr lesen...
Norm: UWG §14 B1
Rechtssatz: Eine GmbH als Klägerin, die während des Rechtsmittelverfahrens über den von ihr geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch und Widerrufsanspruch nach Beendigung der Liquidation im Firmenbuch gelöscht wurde, verliert dadurch ihre Aktivlegitimation als Mitbewerber iSd § 14 UWG. Entscheidungstexte 4 Ob 213/06m Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §84GmbHG §93 Abs1UWG §14 B1ZPO §1 Ae6ZPO §41 C1
Rechtssatz: Allein ein behaupteter wettbewerbsrechtlicher Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bildet - für sich betrachtet - keinen Vermögenswert einer im Firmenbuch nach Beendigung der Liquidation gelöschten GmbH, der die Annahme deren durch die Löschung indizierten Vermögenslosigkeit ausschließen könnte. Entscheidungstexte 4... mehr lesen...
Norm: GmbHG §84GmbHG §93 Abs1UWG §14 B1ZPO §1 Ae6ZPO §41 C1
Rechtssatz: Der potenzielle Anspruch einer GmbH auf Ersatz der Verfahrenskosten durch den Prozessgegner bildet jedenfalls dann einen die Annahme deren Vollbeendigung ausschließenden Vermögenswert, wenn die Gesellschaft den ihrem allfälligen Kostenersatzanspruch zugrunde liegenden wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch und Widerrufsanspruch noch vor ihrer Auflösung einklagte. ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin und die Zweitbeklagte handeln mit Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, die Erstbeklagte betreibt eine Einzelhandelskette. Im Frühjahr 2006 bewarb und verkaufte die Erstbeklagte ein von der Zweitbeklagten geliefertes Pflanzenschutzmittel. Auf der Verpackung waren zwar verschiedene Warnhinweise angebracht; es fehlte aber der ausdrückliche Hinweis, dass zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einzuhalten sei. Weiter... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin - eine GmbH - vertrieb „Minucell" als Nahrungsergänzungsmittel über Drogeriemärkte. Für dessen Vertrieb und Werbung soll in ihrem Unternehmen - nach ihren Behauptungen - der Nebenintervenient verantwortlich gewesen sein. Die Klägerin bewarb dieses Produkt in Printmedien unter der Überschrift „Cellulite!? - Muss nicht sein" mit folgendem Wortlaut (Auszug): „Ernährungsexperten haben mit Minucell ein hochwirksames Nahrungsergänzungsmittel auf pflanzl... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagten und Widerkläger (im Folgenden Beklagte) bzw der diesen eingeantwortete Nachlass schloss mit der klagenden und widerbeklagten Bauträgergesellschaft (im Folgenden Klägerin) einen Kaufvertrag betreffend eine Liegenschaft, dem ein Bebauungsplanentwurf eines von den Beklagten herangezogenen Ingenieurbüros angeschlossen war. Dieser Vertrag wurde aufschiebend bedingt geschlossen und sollte erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bebauungsplanes, wirksam werden. ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Fritz M*****, gegen die beklagte Partei I***** GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch Fischer, Walla & Matt Rechtsanwälte OEG in Dornbirn, wegen Unterlassung und Urt... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht verbot der Beklagten, in ihrer Werbung in Österreich, insbesondere in Werbezusendungen, die sie in Österreich zur Verteilung bringt und/oder auf Websites, die in deutscher Sprache verfasst und in Österreich aufrufbar sind, zu behaupten, die von ihr vertriebenen Präparate, etwa „Dr. Raths Zellular-Medizin-Formulas", könnten schwerste Erkrankungen wie insbesondere Krebs heilen und/oder ihnen vorbeugen, wenn diese Behauptungen wissenschaftlich nicht e... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist ein zur Unterlassungsklage nach § 28 KSchG berechtigter Verein. Die Beklagte betreibt ein österreichisches Mobilfunknetz. Strittig sind elf Klauseln in ihren Geschäftsbedingungen. Der Kläger ist ein zur Unterlassungsklage nach Paragraph 28, KSchG berechtigter Verein. Die Beklagte betreibt ein österreichisches Mobilfunknetz. Strittig sind elf Klauseln in ihren Geschäftsbedingungen. Im Mai 2005 hatte der Kläger mehrere Klauseln der damals gelte... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ferdinand P***** L***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Beate T*****, vertreten durch Dr. Rolan... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Ehrlich-Rogner & Schlögl Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei u... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des mit 31. Dezember 1998 für tot erklärten Hugo M*****, geboren am *****, zuletzt wohnhaft in *****, Deutschland, infolge Revisionsrekurses der erblasserischen Schwester Ariana K*****, Israel, vertreten durch... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Rechtsanwalt in Vorarlberg. Er nimmt die Beklagte nach § 1 UWG wegen des gewerbsmäßigen Verfassens von Mietverträgen in Anspruch. Die Vorinstanzen haben seine Unterlassungsklage abgewiesen, weil die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer bereits einen im Wesentlichen gleichlautenden Unterlassungstitel erwirkt hat, auf dessen Grundlage sie auch Exekution führt. Dem Kläger fehle daher das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger ist Rechtsanwalt in Vorarlberg. Er nimmt ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der österreichischen Wortmarke „5 HTP" und einer gleichlautenden Gemeinschaftsmarke. Beide Marken sind für die Klasse 5 geschützt (ua pharmazeutische Erzeugnisse, Nahrungsmittelergänzung und Vitaminpräparate). Die Klägerin vertreibt darunter Nahrungsergänzungsmittel. Die Erstbeklagte ist Inhaberin der Domain „5htp.at". Sie betreibt unter dieser Domain eine Website, auf der sie ebenfalls Nahrungsergänzungsmittel anbietet. Die Zweitbeklagte ist d... mehr lesen...
Norm: UWG §14 B3ZÄKG §34ZÄKG §35
Rechtssatz: Die Führung von Wettbewerbsprozessen ist in der beispielsweisen Aufzählung des § 35 Abs 2 und 3 ZÄKG nicht enthalten. Sie mag durchaus eine weitere Aufgabe der Österreichischen Zahnärztekammer von regionaler Bedeutung sein, es bedarf aber der Übertragung mittels Beschlusses des Bundesausschusses der Österreichischen Zahnärztekammer, damit die jeweilige Landeszahnärztekammer berechtigt ist, diese Aufg... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist die Landeszahnärztekammer für Oberösterreich. Die Klägerin beantragt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens, den Beklagten die Errichtung, den Betrieb und die Bewerbung von Krankenanstalten ohne Bewilligung der oberösterreichischen Landesregierung sowie die Verwendung des Begriffs „Zahnklinik" zu verbieten. Es sei wettbewerbswidrig, dass die Beklagten ohne Bewilligung der Landesregierung eine Krankenanstalt betrieben und mit ihrem Auf... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Inhaberin des Sicherheitsgewerbes Berufsdetektiv, eingeschränkt auf den Schutz von Personen und das Bewachungsgewerbe; ihre Gewerbeberechtigung umfasst damit auch den Schutz von Personen (§ 94 Z 62 GewO, § 129 Abs 1 Z 7 GewO). Die Klägerin ist Inhaberin des Sicherheitsgewerbes Berufsdetektiv, eingeschränkt auf den Schutz von Personen und das Bewachungsgewerbe; ihre Gewerbeberechtigung umfasst damit auch den Schutz von Personen (Paragraph 94, ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Inhaber der am 26. 11. 1990 angemeldeten und seit 26. 2. 1991 registrierten österreichischen Wortmarke „Amadeus" und einer gleichlautenden seit 1991 registrierten internationalen Wortmarke. Beide Marken sind für die Warenklasse 3 (Parfümeriewaren) eingetragen. Der Kläger erzeugt und vertreibt unter diesen Marken Eau de Toilette, Feuchtigkeitscremen und Parfums im Einzel- und Großhandel. Die Beklagte ist Inhaberin der am 16. 2. 2002 angemeldeten und am 9. 1... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin stellt gewerbsmäßig Filme her. Zu ihren Produktionen zählen der Film „St. Stephan Der lebende Dom" und ein Film über österreichische Sehenswürdigkeiten; beide wurden schon im ORF gezeigt. Die Zweitbeklagte ist eine politische Partei, ihr Obmann ist der Erstbeklagte. Am 1. 2. 2006 war auf der Homepage der Zweitbeklagten ein Videodokument in der Länge von zwei Minuten und 15 Sekunden abrufbar, das insgesamt sieben Sekunden und 27 Kader aus den beiden zuvor gen... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger als frühere Miteigentümer in unterschiedlichem Ausmaß von insgesamt sieben Liegenschaften begehren mit ihrer Klage die Feststellung, dass einerseits ein zwischen ihnen und der erstbeklagten Partei und andererseits ein von dieser und dem Zweitbeklagten geschlossener Kaufvertrag unwirksam sei, sowie die Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstands. Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß die Streitanmerkung bei fünf im bücherlichen Eigentum der erstbeklagten ... mehr lesen...
Begründung: 1. Die Rechtsnachfolger der Urheber der Chaiselongue LC 4 haben der Klägerin das Exklusivrecht für die weltweite Herstellung und den Verkauf der Chaiselongue eingeräumt. Sie haben ihr weiters „beschränkt auf die Fälle von Rechtsverletzung durch Dritte" das ausschließliche Recht zur Anfertigung, zum Kopieren und zur Weitergabe von Bildern und Photographien der Modelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich eingeräumt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts erfasst di... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Alleingesellschafterin der Beklagten ist die C*bank Aktiengesellschaft, die ihrerseits eine Managementvereinbarung mit der I* AG getroffen hat. Die Beklagte befasst sich mit der Verwaltung sowohl von Wohnungen als auch von gewerblichen Liegenschaften. Derzeit verwaltet sie rund 600 Immobilien mit einer vermieteten Fläche von rund 1,75 Mio m², die zu rund 50 % entweder der I* oder der C*bank gehören und zu rund 50 % Privatpersonen, wozu die Eigentümer von „Vorso... mehr lesen...
Begründung: Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Beklagte ist Pächterin eines Grundstücks, auf dem sie einen Spiel- und Fußballplatz errichtete, den sie der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung stellt. Der Fußballplatz wird von Fußballvereinen zu Trainingszwecken genützt. Seine laufende Erhaltung obliegt im Auftrag der bek... mehr lesen...
Begründung: Bescheinigt ist, dass der Beklagte 25 Jahre lang einen Raum seines Optikerfachgeschäfts einem Hörgeräteakustikunternehmen zur Verfügung gestellt hat, in dem der Fremdnutzer mit eigenem Personal eine gewerbebehördlich gemeldete Betriebsstätte zur Abhaltung von „Hörgerätesprechtagen" führte. Anlässlich der Abmeldung dieser Betriebsstätte gegenüber der Gewerbebehörde informierte der Fremdnutzer den Beklagten, dass künftig nur noch Beratungs- und Servicetätigkeiten an diesem... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat dem Beklagten nach § 2 UWG verboten, bei der Durchführung von Fahrschulaußenkursen mit einer anderen Fahrschulbezeichnung aufzutreten als mit dem für den (Haupt-)Standort bewilligten Fahrschulnamen, wodurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der unrichtige Eindruck erweckt werde, es würde sich um selbstständige Fahrschulen an unterschiedliche Standorten handeln. Das Mehrbegehren, dem Beklagten darüber hinaus nach § 1 UWG zu verbieten, seine Fah... mehr lesen...
Begründung: 1. Zur Richtigstellung der Parteibezeichnung: Als Kläger traten im vorliegenden Verfahren zunächst eine „G***** GmbH & CO" und eine „G***** GmbH" auf. Bereits im Schriftsatz ON 3 teilte die klagende Partei aber mit, dass die Zweitklägerin die Erstklägerin gemäß § 142 HGB übernommen habe und nunmehr unter „G***** GmbH" firmiere. Die Bezeichnung der klagenden Partei sei daher entsprechend richtig zu stellen. Als Kläger traten im vorliegenden Verfahren zunächst eine „G... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M***** Inc., *****, 2. M***** GmbH, *****, beide vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien... mehr lesen...