TE OGH 2007/2/27 10Ob15/07i

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Veröffentlicht am 27.02.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des mit 31. Dezember 1998 für tot erklärten Hugo M*****, geboren am *****, zuletzt wohnhaft in *****, Deutschland, infolge Revisionsrekurses der erblasserischen Schwester Ariana K*****, Israel, vertreten durch Hopmeier & Wagner Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21. November 2006, GZ 42 R 509/06y-18, womit aus Anlass des Rekurses der erblasserischen Schwester der Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 30. Juni 2006, GZ 6 A 362/05a-11, als nichtig aufgehoben und die Erbsantrittserklärung zurückgewiesen wurden, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Hugo M***** wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 14. 11. 2005 für tot erklärt. Der Tag seines vermuteten Todes wurde mit 31. 12. 1998 festgestellt. Er war nicht österreichischer Staatsbürger und hatte zuletzt in Deutschland gelebt. Das einzige bekannte Vermögen des Erblassers besteht aus einem Bankguthaben.

Das Erstgericht wies die von der Revisionsrekurswerberin als Schwester des Erblassers auf Grund des Gesetzes abgegebene bedingte Erbantrittserklärung zum gesamten in Österreich befindlichen Nachlass ab.

Aus Anlass des dagegen erhobenen Rekurses der erblasserischen Schwester hob das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss als nichtig auf und wies die Erbantrittserklärung wegen fehlender inländischer Gerichtsbarkeit zurück. In seiner Begründung hielt es fest, dass mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Einen Bewertungsausspruch unterließ es.Aus Anlass des dagegen erhobenen Rekurses der erblasserischen Schwester hob das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss als nichtig auf und wies die Erbantrittserklärung wegen fehlender inländischer Gerichtsbarkeit zurück. In seiner Begründung hielt es fest, dass mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Einen Bewertungsausspruch unterließ es.

Gegen diese Entscheidung erhob die erblasserische Schwester einen im Rubrum als Revisionsrekurs bezeichneten Rekurs, den das Erstgericht im Weg des Rekursgerichts dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

§ 62 Abs 1 AußStrG erfasst mit dem Begriff „Revisionsrekurs" nicht nur das Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung des Gerichts zweiter Instanz über einen Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung. Die Bestimmung regelt vielmehr schlechthin die Anfechtbarkeit für jeden „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts" (5 Ob 60/06v; Fucik/Kloiber, AußStrG § 62 Rz 2) und gilt daher auch für dessen Beschlüsse, mit denen ein Antrag oder ein Rekurs ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückgewiesen wird (jüngst 6 Ob 286/06h; Fucik/Kloiber aaO § 62 Rz 2). Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin ist ihr Rekurs ein Revisionsrekurs, der nicht jedenfalls zulässig ist, denn der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts erging im Rahmen des Rekursverfahrens. Der Revisionsrekurs ist vielmehr nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG abhängt (RIS-Justiz RS0007169). Der Revisionsrekurs ist - außer im Fall der Abänderung des Zulassungsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). § 62 Abs 3 AußStrG gilt jedoch nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (§ 62 Abs 4 AußStrG).Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erfasst mit dem Begriff „Revisionsrekurs" nicht nur das Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung des Gerichts zweiter Instanz über einen Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung. Die Bestimmung regelt vielmehr schlechthin die Anfechtbarkeit für jeden „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts" (5 Ob 60/06v; Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 62, Rz 2) und gilt daher auch für dessen Beschlüsse, mit denen ein Antrag oder ein Rekurs ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückgewiesen wird (jüngst 6 Ob 286/06h; Fucik/Kloiber aaO Paragraph 62, Rz 2). Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin ist ihr Rekurs ein Revisionsrekurs, der nicht jedenfalls zulässig ist, denn der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts erging im Rahmen des Rekursverfahrens. Der Revisionsrekurs ist vielmehr nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG abhängt (RIS-Justiz RS0007169). Der Revisionsrekurs ist - außer im Fall der Abänderung des Zulassungsausspruchs nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG). Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG gilt jedoch nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (Paragraph 62, Absatz 4, AußStrG).

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein rein vermögensrechtlicher oder ein nicht rein vermögensrechtlicher Entscheidungsgegenstand vorliegt, ist der Entscheidungsgegenstand der Hauptsache maßgeblich, auch wenn es um verfahrensrechtliche Fragen geht (7 Ob 177/01g; RIS-Justiz RS0109919). Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiellrechtlichen Inhalt. Als vermögensrechtliche Ansprüche können jene Ansprüche angesehen werden, die vererblich oder veräußerbar sind (10 Ob 45/04x; 5 Ob 506/94). Bei der hier in Frage stehenden Ab- oder Zurückweisung einer Erbantrittserklärung geht es um einen Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur (vgl 5 Ob 515/91; 7 Ob 177/01g; RIS-Justiz RS0007110). Besteht der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, dann hat das Rekursgericht gemäß § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteigt oder nicht. An diesem für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses maßgeblichen Ausspruch fehlt es. Das Rekursgericht hat daher den vom Gesetz geforderten Ausspruch gemäß § 59 Abs 2 AußStrG nachzuholen. Die weitere Vorgangsweise ist nach dem über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu treffenden Ausspruch auszurichten. Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Rekursgericht zurückzustellen.Bei der Beurteilung der Frage, ob ein rein vermögensrechtlicher oder ein nicht rein vermögensrechtlicher Entscheidungsgegenstand vorliegt, ist der Entscheidungsgegenstand der Hauptsache maßgeblich, auch wenn es um verfahrensrechtliche Fragen geht (7 Ob 177/01g; RIS-Justiz RS0109919). Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiellrechtlichen Inhalt. Als vermögensrechtliche Ansprüche können jene Ansprüche angesehen werden, die vererblich oder veräußerbar sind (10 Ob 45/04x; 5 Ob 506/94). Bei der hier in Frage stehenden Ab- oder Zurückweisung einer Erbantrittserklärung geht es um einen Anspruch rein vermögensrechtlicher Natur vergleiche 5 Ob 515/91; 7 Ob 177/01g; RIS-Justiz RS0007110). Besteht der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, dann hat das Rekursgericht gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteigt oder nicht. An diesem für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses maßgeblichen Ausspruch fehlt es. Das Rekursgericht hat daher den vom Gesetz geforderten Ausspruch gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG nachzuholen. Die weitere Vorgangsweise ist nach dem über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu treffenden Ausspruch auszurichten. Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Rekursgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E8352010Ob15.07i

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 118.822 = EFSlg 118.823 = EFSlg 118.824XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0100OB00015.07I.0227.000

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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