RS OGH 1996/5/29 4Ob2067/96s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1996
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Norm

UWG §1 C4
UWG §14 B1

Rechtssatz

Daß ein Unternehmen durch sein Handeln im Wettbewerb Kaufkraft an sich zieht und damit auch branchenfremde Unternehmen mittelbar beeinflußt, weil die Verbraucher regelmäßig außerstande sind, sich alle Wünsche zu erfüllen, läßt noch kein Wettbewerbsverhältnis entstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104527

Dokumentnummer

JJR_19960529_OGH0002_0040OB02067_96S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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