Norm
UWG §14 A2Rechtssatz
Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn eine Wiederholung des wettbewerbswidrigen Verhaltens ernsthaft zu besorgen ist; es muß also die Gefahr bestehen, daß sich der Beklagte rechtswidrig verhalten werde. - Cliniclowns
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104560Dokumentnummer
JJR_19960416_OGH0002_0040OB02007_96T0000_004