RS OGH 1996/4/16 4Ob2007/96t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1996
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Norm

UWG §14 A2

Rechtssatz

Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn eine Wiederholung des wettbewerbswidrigen Verhaltens ernsthaft zu besorgen ist; es muß also die Gefahr bestehen, daß sich der Beklagte rechtswidrig verhalten werde. - Cliniclowns

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104560

Dokumentnummer

JJR_19960416_OGH0002_0040OB02007_96T0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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