Norm
UWG §2 A4Rechtssatz
Vertreibt ein Händler Waren (hier: Tresore), die vom Erzeuger mit einer Prüfplakette versehen sind, obwohl sie den zugelassenen Prototypen nicht entsprechen, so macht sich der Händler mit dem Vertrieb dieser Ware die Angaben zu eigen, die sich aus dem Vertrieb dieser Ware ergeben. Dazu gehört die in der Prüfplakette liegende Angabe, daß die Waren geprüft und zugelassen sind. Diese - zur Irreführung geeignete - Angabe ist auch eine Angabe des Händlers; der Händler ist, ebenso wie der Erzeuger, unmittelbarer Täter des damit begangenen Wettbewerbsverstoßes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090875Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009