Begründung: Vorauszuschicken ist, dass die Unterhaltsansprüche der mittlerweile volljährig gewordenen Tochter Sonja nicht mehr Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sind, wenngleich sie noch Gegenstand der Entscheidung des Rekursgerichts waren. Letzteres ist für die hier zu treffende Entscheidung bedeutungslos, weil im Unterhaltsverfahren der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichts für jedes Kind einzeln zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0112656). Die Unterhaltsansp... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte die vom Vater, der auf Grund des anlässlich der Scheidung der Eltern der beiden Minderjährigen geschlossenen Vergleiches zu monatlichen Unterhaltszahlungen von (umgerechnet) EUR 254,35 je Kind ab 1. 7. 1996 verpflichtet war, monatlich zu leistenden Unterhaltsbeiträge wie folgt: 1.) für Christian vom 1. 2. 2001 bis 31. 1. 2002 um EUR 235,65 auf EUR 490,-- und ab 1. 2. 2002 um EUR 355,65 auf EUR 610,-- und 2.) für Matthias ab 1. 2. 2001 um EUR 355,6... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 23. 10. 2002 hat das Rekursgericht in Stattgebung eines Rechtsmittels des Vaters dessen monatliche Unterhaltsverpflichtung hinsichtlich der mj. Tamara von S 3.250,-- (= EUR 236,19) auf EUR 120,--, hinsichtlich der mj. Iris von S 2.750,-- (= EUR 199,85) auf EUR 100,-- und hinsichtlich des mj. Marcel von S 2.500,-- (= EUR 181,68) auf EUR 86,-- herabgesetzt und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig sei. M... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern der beiden Minderjährigen wurde am 1. 10. 1993 einvernehmlich geschieden. Im Scheidungsvergleich kamen die Eltern ua überein, die Obsorge hinsichtlich beider Kinder der Mutter allein zu übertragen. Der Vater verpflichtete sich, für die Tochter S 3.000,-- (= EUR 218,02) und für den Sohn S 2.000,-- (= EUR 145,35) monatlich an Unterhalt zu bezahlen. Über Antrag der von der Mutter vertretenen Kinder, die zuletzt (mit Schrifsatz vom 18. 2. 2002) eine Erhöhu... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat die erstinstanzlichen Beschlüsse, mit denen den Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG von je 1.200 S (= 87,21 Euro) monatlich für den mj. Janis und die mj. Bettina und je 800 S (= 58,14 Euro) monatlich für die mj. Nicole und den mj. Florian ab dem 1. März 2002 weitergewährt wurden, bestätigt und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Das Rekursgericht hat die erstinstanzl... mehr lesen...
Begründung: Mit Antrag vom 11. 5. 2000 begehrten die durch ihren Vater vertretenen Kinder - zu diesem Zeitpunkt waren beide noch minderjährig - die Mutter zu verpflichten, für die Dauer des eingeleiteten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens vorläufigen Unterhalt von S 5.500,- monatlich (für Christina) und S 4.500,- monatlich (für Johanna) zu zahlen. Mit Beschluss vom 4. 8. 2000 gab das Erstgericht diesem Antrag statt. Einem von der Mutter gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist der eheliche Vater der beiden mj. Beklagten. Auf Grund des Scheidungsvergleiches vom 24. 6. 1996 steht die Obsorge für die Beklagten deren Mutter allein zu. Der Kläger verpflichtete sich, dem am 31. 12. 1984 geborenen Erstbeklagten einen Unterhalt von S 3.800,-- monatlich und der am 10. 7. 1988 geborenen Zweitbeklagten einen solchen von S 3.420,-- monatlich zu bezahlen. Eine Wertsicherung wurde ebenfalls vereinbart, wobei die Obergrenze der Al... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichtes, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Benützungsregelung hinsichtlich der ehemaligen gemeinsam angeschafften Liegenschaft und dem darauf befindlichen Einfamilienhaus dem Antragsteller ein monatliches Benützungsentgelt von S 2.900 zu leisten hat, bestätigt und ausgesprochen, dass der Wert des Streitgegenstandes S 260.000 nicht übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nach § ... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte betreibt einen Handel mit Matratzen und ähnlichen Produkten. Sie tritt dabei mit Verbrauchern im Sinn des § 1 KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt. Sie verwendete im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen, die unter anderem folgenden Inhalt haben: Die Beklagte betreibt einen Handel mit Matratzen und ähnlichen Produkten. Sie tritt dabei mit Verbrauchern im Sinn des Paragraph eins, KSchG in rechtsgeschäftlichen Kontakt. S... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 8. 9. 1999 erhöhte das Erstgericht über Antrag der Kinder ab 1. 12. 1998 die vom Vater zu erbringende monatliche Unterhaltsleistung von S 3.400,- für die mj. Anita und von S 3.000,- für die mj. Sarah auf S 4.000,- je Kind. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters gab das Rekursgericht nicht Folge; es sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zugelassen werde. Rechtliche Beurteilung Den gegen diesen Beschluss erhobenen "a... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1997 §14 Abs3AußStrG 2005 §62 Abs3JN §55 Abs1 Z2
Rechtssatz: Im Unterhaltsverfahren ist der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes für jedes Kind einzeln zu beurteilen. Entscheidungstexte 7 Ob 223/99s Entscheidungstext OGH 13.10.1999 7 Ob 223/99s 9 Ob 32/00x Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 O... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Vater wurde zuletzt zu monatlichen Unterhaltszahlungen für den mj Alexander von S 4.500 und für die mj Katrin von S 3.800 verpflichtet. Am 17. 9. 1996 stellte die Mutter den Antrag, den Unterhalt für Alexander auf monatlich S 5.000 während der Zeit seiner Heimunterbringung und auf monatlich S 9.000 während der jeweiligen Ferienzeiten ab 1. 6. 1996 und für Katrin auf monatlich S 9.000 zu erhöhen (ON 22). Nachdem sich... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat 1. (ON 113) den Bericht des damaligen Sachwalters Dr. Johannes Ruckenbauer zur Kenntnis genommen, ihn berechtigt, ohne Rücksicht auf Sperre und Klausel über im einzelnen angeführte Guthaben und Forderungen des Betroffenen zu verfügen, insbesondere diese einzuziehen und ihm aufgetragen, alle Eingänge in die Pflegschaftsrechnung aufzunehmen; 2. (ON 134) den Sachwalter Dr. Ruckenbauer ermächtigt, die bei der Wiener Städtischen Versicherung zur Polizz... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß änderte das Rekursgericht unter anderem infolge Rekursen des Verlassenschaftskurators und der Kinder des Verstorbenen den bewilligenden Beschluß des Erstgerichts dahin ab, daß es den Antrag der Witwe auf Erteilung der Verfügungsermächtigung über den PKW Marke Mercedes 230 E, schwarz, Baujahr 1986, abwies. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Zum dagegen erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" de... mehr lesen...
Norm: MRG §8 Abs2 Z1MRG §14 Abs2WGG §14 Abs3WGG §14 Abs4WGG §22 Abs1 Z3
Rechtssatz: Soweit in einem Verfahren gemäß § 14 Abs 2 bis 4 WGG entschieden worden ist, daß eine Erhaltungsarbeit eine Erhöhung des Beitrages für die Rückstellung rechtfertigt, ist bindend darüber abgesprochen, daß es sich um eine Erhaltungsarbeit handelt, die der Nutzungsberechtigte zuzulassen hat (MietSlg 36.261 = JBl 1985, 546). Eine neuerliche Überprüfung, ob der Fenst... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verpflichtete die Antragsgegnerinnen zur Duldung des Zutritts zu ihren Wohnungen für den Austausch der Fenster (§ 8 Abs 2 Z 1 MRG iVm § 22 Abs 1 Z 3 WGG). Das Erstgericht verpflichtete die Antragsgegnerinnen zur Duldung des Zutritts zu ihren Wohnungen für den Austausch der Fenster (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, WGG). Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Zweit- und der Drittantragsgeg... mehr lesen...
Begründung: Das Bezirksgericht Floridsdorf verpflichtete den Antragsgegner zur Bezahlung einer Ausstattung in Höhe von S 40.000,--. Dieser Beschluß wurde dem Antragsgegner am 7.April 1997 zugestellt. Am 28.April 1997 gab der Antragsgegner einen dagegen erhobenen Rekurs zur Post. Das Rekursgericht wies diesen als verspätet zurück und verwies darauf, daß eine Berücksichtigung im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG nicht in Frage komme, weil sonst in Rechte des Antragstellers eingegrif... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs3 C4JWG §40
Rechtssatz: Eine Entscheidung im Sinne § 40 JWG 1989 hat den Anspruch des Jugendwohlfahrtsträgers auf Kostentragung oder Kostenersatz, aber nicht unmittelbar den diesem Anspruch zugrundeliegenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch zum Gegenstand. Die Ausnahmebestimmungen des § 14 Abs 3 AußStrG ist nicht anwendbar. Entscheidungstexte 6 Ob 1706/92 ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Pflegschaftsgericht hat dem Kostenersatzantrag des Jugendwohlfahrtsträgers, den Vater des Heimzöglings für die Zeit vom 1. Januar bis 31.August 1991 zu monatlich 4.000 S und für die Zeit vom 1. September 1991 bis 13.Mai 1992 zu monatlich 3.050,-- S zu verpflichten, in der Weise stattgegeben, daß es den Unterhaltspflichtigen schuldig erkannte, die erwähnten Beträge als Kostenersatzleistung in Abänderung des Unterhalts... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach § 14 Abs.2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld S 50.000,-- nicht übersteigt. Diese absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gilt selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt (vgl. Fasching, ZPR2 Rz 1858 iVm Rz 2017/2). Eine Ausnahme gilt, w... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs3 C4AußStrG idF WGN 1997 §14 Abs5 D3AußStrG 2005 §62 Abs4 B4
Rechtssatz: Unter "Entscheidungsgegenständen nicht (rein) vermögensrechtlicher Art" hat der Gesetzgeber solche Fälle verstanden, die "unmittelbar die Person eines Verfahrensbeteiligten betreffen, etwa im Pflegschaftsverfahren eine Sorgerechtsregelung oder eine Besuchsrechtsregelung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs3 C4
Rechtssatz: Ausstattungsansprüche nach §§ 1220 und 1231 ABGB zählen nicht zu den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen. Der Anspruch auf Bestellung eines Heiratsgutes entspringt zwar dem Familienrecht, ist aber nichtsdestoweniger vermögensrechtlicher Natur. Entscheidungstexte 4 Ob 522/92 Entscheidungstext OGH 24.03.1992 4 Ob 522/92 ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner ein Heiratsgut in der Höhe von S 90.000. Das Erstgericht bestimmte das Heiratsgut mit S 35.000 und trug dem Antragsgegner die Zahlung dieses Betrages auf. Das Rekursgericht bestätigte diesen nur vom Antragsgegner angefochtenen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu lösen seien. Gegen diesen Beschluß wendet sich der "außerorden... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** D*****, zu der unter anderem das Grundstück Nr. 197/2 Baufläche mit dem Wohnhaus L*****gasse 19 gehört. Die Antragsgegner sind die Mieter der in diesem Haus befindlichen Wohnungen. Die Antragstellerin begehrt, vorbehaltlich der Endabrechnung die im Mietzins enthaltene Bauerneuerungsrückstellung von S 2,08 pro m2 Wohnnutzfläche um S 71,10 pro m2 in der Zeit vom 1.2.1991 bis 31.1.2001 zu... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** D*****, zu der unter anderem das Grundstück Nr. 184 Baufläche mit dem Wohnhaus S*****gasse 7 gehört. Die Antragsgegner sind die Mieter der in diesem Haus befindlichen Wohnungen. Die Antragstellerin begehrt, vorbehaltlich der Endabrechnung die im Mietzins enthaltene Bauerneuerungsrückstellung von S 2,08 pro m2 Wohnnutzfläche um S 64,37 pro m2 in der Zeit vom 1.2.1991 bis 31.1.2001 zu er... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §14 Abs2WGG 1979 §14 Abs3WGG 1979 §14 Abs4WGG 1979 §14cWGG 1979 §22 Abs4 Z3
Rechtssatz: Da gemäß § 22 Abs 4 Z 3 WGG im Verfahren betreffend Erhöhungen nach § 14 Abs 2 bis 4 und § 14 c WGG (§ 22 Abs 1 Z 8 WGG) ebenso allen Mietern Parteistellung zukommt, wie es im Verfahren zur Erhöhung des Hauptmietzinses nach § 37 Abs 1 Z 10 MRG der Fall ist, und da nach § 14 Abs 2 Satz 3 WGG der erhöhte Betrag für alle Mieter oder sonstigen Nut... mehr lesen...
Begründung: Die Bauvereinigung als Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** der Katastralgemeinde *****, auf der sich unter anderem das Wohnhaus ***** mit zwei an die beiden Antragsgegner vermieteten Wohnungen befindet, beantragte am 30. November 1990 beim Erstgericht die Erhöhung des Betrages zur Bildung einer Rückstellung zur ordnungsmäßigen Erhaltung und für in absehbarer Zeit vorzunehmende nützliche Verbesserungen (§ 14 Abs 1 Z 5 WGG) von S 2,08 pro Quadratmeter Wohnnutzfläche um ... mehr lesen...