RS OGH 1997/9/16 5Ob2167/96d

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Veröffentlicht am 16.09.1997
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Norm

MRG §8 Abs2 Z1
MRG §14 Abs2
WGG §14 Abs3
WGG §14 Abs4
WGG §22 Abs1 Z3

Rechtssatz

Soweit in einem Verfahren gemäß § 14 Abs 2 bis 4 WGG entschieden worden ist, daß eine Erhaltungsarbeit eine Erhöhung des Beitrages für die Rückstellung rechtfertigt, ist bindend darüber abgesprochen, daß es sich um eine Erhaltungsarbeit handelt, die der Nutzungsberechtigte zuzulassen hat (MietSlg 36.261 = JBl 1985, 546). Eine neuerliche Überprüfung, ob der Fenstertausch eine Erhaltungsarbeit darstellt, hat im Verfahren nach § 8 Abs 2 Z 1 MRG in Verbindung mit § 22 Abs 1 Z 3 WGG zu unterbleiben. Eine Bedachtnahme auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung ist damit nicht ausgeschlossen (vergleiche 5 Ob 15/92).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108591

Dokumentnummer

JJR_19970916_OGH0002_0050OB02167_96D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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