Norm
MRG §8 Abs2 Z1Rechtssatz
Soweit in einem Verfahren gemäß § 14 Abs 2 bis 4 WGG entschieden worden ist, daß eine Erhaltungsarbeit eine Erhöhung des Beitrages für die Rückstellung rechtfertigt, ist bindend darüber abgesprochen, daß es sich um eine Erhaltungsarbeit handelt, die der Nutzungsberechtigte zuzulassen hat (MietSlg 36.261 = JBl 1985, 546). Eine neuerliche Überprüfung, ob der Fenstertausch eine Erhaltungsarbeit darstellt, hat im Verfahren nach § 8 Abs 2 Z 1 MRG in Verbindung mit § 22 Abs 1 Z 3 WGG zu unterbleiben. Eine Bedachtnahme auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung ist damit nicht ausgeschlossen (vergleiche 5 Ob 15/92).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108591Dokumentnummer
JJR_19970916_OGH0002_0050OB02167_96D0000_001