Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Janis, geboren am 8. März 1984, Bettina, geboren am 10. März 1985, Nicole, geboren am 24. September 1986 und Florian, geboren am 11. April 1990, J*****, wegen Gewährung von Unterhaltsvorschüssen, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Vaters Viktor S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. März 2002, GZ 44 R 50/02g bis 53/02y-159, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 11. Dezember 2001, GZ 2 P 585/01s-149 bis 152, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht hat die erstinstanzlichen Beschlüsse, mit denen den Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse nach §§ 3, 4 Z 1 UVG von je 1.200 S (= 87,21 Euro) monatlich für den mj. Janis und die mj. Bettina und je 800 S (= 58,14 Euro) monatlich für die mj. Nicole und den mj. Florian ab dem 1. März 2002 weitergewährt wurden, bestätigt und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.Das Rekursgericht hat die erstinstanzlichen Beschlüsse, mit denen den Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse nach Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG von je 1.200 S (= 87,21 Euro) monatlich für den mj. Janis und die mj. Bettina und je 800 S (= 58,14 Euro) monatlich für die mj. Nicole und den mj. Florian ab dem 1. März 2002 weitergewährt wurden, bestätigt und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig sei.
Dem dagegen erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vor. Der Rechtsmittelwerber beantragt darin erkennbar, der Antrag auf (Weiter)Gewährung von Unterhaltsvorschüssen möge abgewiesen werden.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage.
Nach § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 leg. cit. - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier (selbst bei Zusammenrechnung) - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 Euro nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 leg. cit. den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Beim Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss (Entscheidungsgegenstand) handelt es sich nicht um einen solchen "nicht rein vermögensrechtlicher Natur" iSd § 14 Abs 4 und 5 AußStrG (6 Ob 225/00g = EFSlg 95.032).Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, leg. cit. - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier (selbst bei Zusammenrechnung) - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 Euro nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Beim Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss (Entscheidungsgegenstand) handelt es sich nicht um einen solchen "nicht rein vermögensrechtlicher Natur" iSd Paragraph 14, Absatz 4 und 5 AußStrG (6 Ob 225/00g = EFSlg 95.032).
Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt werde.Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG) gestellt werde.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idFd WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, auch fehle eine deutlich und gesondert ausgeführte Zulassungsbeschwerde, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes iSd § 14a AußStrG verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG).Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG idFd WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, auch fehle eine deutlich und gesondert ausgeführte Zulassungsbeschwerde, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen vergleiche Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 45) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes iSd Paragraph 14 a, AußStrG verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG).
Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
Textnummer
E66063European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00156.02S.0626.000Im RIS seit
26.07.2002Zuletzt aktualisiert am
03.05.2013