TE OGH 1997/8/27 9Ob248/97d

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Veröffentlicht am 27.08.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer, Dr.Danzl, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Günter S*****, Maschinenarbeiter, ***** vertreten durch Reg.Rat.Josef Schneider, Dr.L. Riegerstraße 14, 2340 Mödling, wider den Antragsgegner Ing.Helmuth S*****, Unternehmer, ***** wegen Bestellung einer Ausstattung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27.Mai 1997, GZ 43 R 393/97f-29, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Floridsdorf verpflichtete den Antragsgegner zur Bezahlung einer Ausstattung in Höhe von S 40.000,--. Dieser Beschluß wurde dem Antragsgegner am 7.April 1997 zugestellt. Am 28.April 1997 gab der Antragsgegner einen dagegen erhobenen Rekurs zur Post.

Das Rekursgericht wies diesen als verspätet zurück und verwies darauf, daß eine Berücksichtigung im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG nicht in Frage komme, weil sonst in Rechte des Antragstellers eingegriffen werde. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde mangels der Voraussetzungen nach § 14 Abs 1 AußStrG für nicht zulässig erklärt.Das Rekursgericht wies diesen als verspätet zurück und verwies darauf, daß eine Berücksichtigung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG nicht in Frage komme, weil sonst in Rechte des Antragstellers eingegriffen werde. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde mangels der Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG für nicht zulässig erklärt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist unzulässig.

Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldwert 50.000 S nicht übersteigt. Die Ausnahmebestimmung des Abs 3 leg cit hat hier keine Anwendung zu finden.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldwert 50.000 S nicht übersteigt. Die Ausnahmebestimmung des Absatz 3, leg cit hat hier keine Anwendung zu finden.

Wenn auch die Verpflichtung zur Bestellung eines Heiratsgutes (einer Heiratsausstattung) der elterlichen Unterhalts- und Versorgungspflicht entspringt und gewissermaßen deren letzten Akt darstellt, so stellt doch die Ausmessung eines Heiratsgutes (einer Heiratsausstattung) keine Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche, sondern einen Anspruch vermögensrechtlicher Natur dar (RIS-Justiz RS 0007699, RS 0104826).

Auf die auch offensichtliche Verspätung des Revisionsrekurses ist daher nicht weiter einzugehen (auch EFSlg 64.684f uva).

Anmerkung

E47228 09A02487

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00248.97D.0827.000

Dokumentnummer

JJT_19970827_OGH0002_0090OB00248_97D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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