TE OGH 1998/10/15 8Ob249/98w

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Veröffentlicht am 15.10.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Dkfm. Dr. Johann R***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Witwe Christine R*****, vertreten durch Dr. Thomas Trixner, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 14. August 1998, GZ 11 R 57/98m, 58/98h-49, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands zu Punkt 2.) des angefochtenen Beschlusses 260.000 S übersteigt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß änderte das Rekursgericht unter anderem infolge Rekursen des Verlassenschaftskurators und der Kinder des Verstorbenen den bewilligenden Beschluß des Erstgerichts dahin ab, daß es den Antrag der Witwe auf Erteilung der Verfügungsermächtigung über den PKW Marke Mercedes 230 E, schwarz, Baujahr 1986, abwies. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Zum dagegen erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" der Witwe kann derzeit noch nicht Stellung genommen werden:

Rechtliche Beurteilung

Nach Art XXXII Z 14 der WGN 1997 sind die §§ 13, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG idF dieser Novelle (im folgenden AußStrG nF) anzuwenden. Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG nF ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 AußStrG nF - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG nF den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nur nach § 14a Abs 1 und Abs 2 AußStrG nF beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - nach § 14 Abs 1 AußStrG nF der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Nach den Materialien (RV, 898 BlgNR 20. GP, 29) soll dagegen für Ansprüche nicht rein vermögensrechtlicher Natur der Ausschluß des außerordentlichen Revisionsrekurses bis zu einer Wertgrenze von insgesamt 260.000 S nicht gelten, sodaß für diesen Bereich und solche Ansprüche der außerordentliche Revisionsrekurs weiterhin zulässig sein soll (§ 14 Abs 4 AußStrG nF).Nach Art römisch XXXII Ziffer 14, der WGN 1997 sind die Paragraphen 13,, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG in der Fassung dieser Novelle (im folgenden AußStrG nF) anzuwenden. Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG nF ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG nF - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG nF den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nur nach Paragraph 14 a, Absatz eins und Absatz 2, AußStrG nF beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nF der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Nach den Materialien (RV, 898 BlgNR 20. GP, 29) soll dagegen für Ansprüche nicht rein vermögensrechtlicher Natur der Ausschluß des außerordentlichen Revisionsrekurses bis zu einer Wertgrenze von insgesamt 260.000 S nicht gelten, sodaß für diesen Bereich und solche Ansprüche der außerordentliche Revisionsrekurs weiterhin zulässig sein soll (Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG nF).

In der Beurteilung, ob ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vorliegt, trat durch die WGN 1997 keine Änderung ein. Zum AußStrG idF der WGN 1989 wurde ausgesprochen, daß diese Frage aus dem materiellrechtlichen Inhalt des Anspruchs zu prüfen sei. Als vermögensrechtliche Ansprüche könnten jene angesehen werden, die vererblich oder veräußerbar sind (5 Ob 515, 516/91 = EFSlg 67.420, 67.423, 67.425 zu der als rein vermögensrechtlich beurteilten Entscheidung über die Annahme einer Erbserklärung und Übertragung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses ua; RIS-Justiz RS0007110). Personen- und Familienrechte fallen dagegen nicht unter die Vermögensrechte. Unter Entscheidungsgegenständen nicht (rein) vermögensrechtlicher Art hat der Gesetzgeber solche Fälle verstanden, die unmittelbar die Person eines Verfahrensbeteiligten betreffen, etwa im Pflegschaftsverfahren eine Sorgerechts- oder eine Besuchsrechtsregelung (1 Ob 546/93 = ÖA 1994, 109 zum Rückersatz von Unterhaltsvorschüssen; RIS-Justiz RS0007215). Demgemäß wurde auch in der Entscheidung 4 Ob 522/92 = EFSlg 70.344 ausgesprochen, der Anspruch auf Bestellung eines Heiratsguts entspringe zwar dem Familienrecht, sei aber dennoch (rein) vermögensrechtlicher Natur.In der Beurteilung, ob ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur vorliegt, trat durch die WGN 1997 keine Änderung ein. Zum AußStrG in der Fassung der WGN 1989 wurde ausgesprochen, daß diese Frage aus dem materiellrechtlichen Inhalt des Anspruchs zu prüfen sei. Als vermögensrechtliche Ansprüche könnten jene angesehen werden, die vererblich oder veräußerbar sind (5 Ob 515, 516/91 = EFSlg 67.420, 67.423, 67.425 zu der als rein vermögensrechtlich beurteilten Entscheidung über die Annahme einer Erbserklärung und Übertragung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses ua; RIS-Justiz RS0007110). Personen- und Familienrechte fallen dagegen nicht unter die Vermögensrechte. Unter Entscheidungsgegenständen nicht (rein) vermögensrechtlicher Art hat der Gesetzgeber solche Fälle verstanden, die unmittelbar die Person eines Verfahrensbeteiligten betreffen, etwa im Pflegschaftsverfahren eine Sorgerechts- oder eine Besuchsrechtsregelung (1 Ob 546/93 = ÖA 1994, 109 zum Rückersatz von Unterhaltsvorschüssen; RIS-Justiz RS0007215). Demgemäß wurde auch in der Entscheidung 4 Ob 522/92 = EFSlg 70.344 ausgesprochen, der Anspruch auf Bestellung eines Heiratsguts entspringe zwar dem Familienrecht, sei aber dennoch (rein) vermögensrechtlicher Natur.

Der hier zu beurteilende Anspruch auf Einräumung der Vermögensberechtigung über einen PKW als Vorausvermächtnis stellt sich nach den oben dargelegten Kriterien als solcher rein vermögensrechtlicher Natur dar. Dem Rekursgericht ist daher die Ergänzung seiner Entscheidung durch Vornahme des entsprechenden Bewertungsausspruchs nach § 13 Abs 2 AußStrG nF aufzutragen.Der hier zu beurteilende Anspruch auf Einräumung der Vermögensberechtigung über einen PKW als Vorausvermächtnis stellt sich nach den oben dargelegten Kriterien als solcher rein vermögensrechtlicher Natur dar. Dem Rekursgericht ist daher die Ergänzung seiner Entscheidung durch Vornahme des entsprechenden Bewertungsausspruchs nach Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG nF aufzutragen.

Anmerkung

E51826 08A02498

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00249.98W.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19981015_OGH0002_0080OB00249_98W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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