TE OGH 2004/9/29 7Ob205/04d

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Veröffentlicht am 29.09.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Matthias S*****, und des mj Christian S*****, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Vaters Franz S*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun, Rechtsanwälte in Neusiedl am See, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. März 2004, GZ 45 R 3/04f-184, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 17. Oktober 2003, GZ 2 P 150/01w-173, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erhöhte die vom Vater, der auf Grund des anlässlich der Scheidung der Eltern der beiden Minderjährigen geschlossenen Vergleiches zu monatlichen Unterhaltszahlungen von (umgerechnet) EUR 254,35 je Kind ab 1. 7. 1996 verpflichtet war, monatlich zu leistenden Unterhaltsbeiträge wie folgt: 1.) für Christian vom 1. 2. 2001 bis 31. 1. 2002 um EUR 235,65 auf EUR 490,-- und ab 1. 2. 2002 um EUR 355,65 auf EUR 610,-- und 2.) für Matthias ab 1. 2. 2001 um EUR 355,65 auf EUR 610,--.

Dem dagegen erhobenen Rekurs des Vaters gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge, wobei es aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Den gegen diesen Beschluss des Rekursgerichtes erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (WGN 1997) geltenden Rechtslage:

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldwert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldwert insgesamt EUR 20.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand den in § 14 Abs 3 bzw § 14a Abs 1 AußStrG genannten Betrag nicht:Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand den in Paragraph 14, Absatz 3, bzw Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG genannten Betrag nicht:

Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der 3-fachen Jahresleistung zu bewerten. Eines Bewertungsausspruches durch das Gericht zweiter Instanz bedarf es bei den Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt nicht (1 Ob 98/04z uva). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der 3-fache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 8 Ob 15/04w, 7 Ob 60/04f und 7 Ob 36/04a). Der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes ist für jedes Kind einzeln zu beurteilen, da die Unterhaltsansprüche der Kinder nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einen im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen; entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers findet daher eine Zusammenrechnung nicht statt (RIS-Justiz RS0017257 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; RIS-Justiz RS0112656, zuletzt 7 Ob 8/03g und 7 Ob 97/03w).Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der 3-fachen Jahresleistung zu bewerten. Eines Bewertungsausspruches durch das Gericht zweiter Instanz bedarf es bei den Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt nicht (1 Ob 98/04z uva). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der 3-fache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen, zuletzt etwa 8 Ob 15/04w, 7 Ob 60/04f und 7 Ob 36/04a). Der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes ist für jedes Kind einzeln zu beurteilen, da die Unterhaltsansprüche der Kinder nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einen im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen; entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers findet daher eine Zusammenrechnung nicht statt (RIS-Justiz RS0017257 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen; RIS-Justiz RS0112656, zuletzt 7 Ob 8/03g und 7 Ob 97/03w).

Gegenstand des Rekursverfahrens war die Erhöhung des monatlichen Unterhaltes um (maximal) EUR 355,65 je Kind, sodass sich der 3-fache Jahresbetrag (wenn man hinsichtlich Christian außer Acht lässt, dass die Erhöhung vorerst nur EUR 235,65 monatlich betrug) je Kind mit EUR 12.803,40 errechnet und damit EUR 20.000,-- bei weitem nicht erreicht.

Der Vater hat sein Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und es als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichnet. Er hat auch ausdrücklich ausgeführt, dass und warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs doch für zulässig erachte. Dem Rechtsmittel fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage wäre der Rechtsmittelschriftsatz daher jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen; sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrages entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen (vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren3 Rz 45; 7 Ob 108/01k; 7 Ob 97/03w ua) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes iSd § 14a AußStrG sodann verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG; RIS-Justiz RS0109505).Der Vater hat sein Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und es als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichnet. Er hat auch ausdrücklich ausgeführt, dass und warum er entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs doch für zulässig erachte. Dem Rechtsmittel fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG) gestellt werde. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage wäre der Rechtsmittelschriftsatz daher jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen; sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrages entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis iSd Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen vergleiche Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren3 Rz 45; 7 Ob 108/01k; 7 Ob 97/03w ua) - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrages. Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes iSd Paragraph 14 a, AußStrG sodann verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG; RIS-Justiz RS0109505).

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E74667 7Ob205.04d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00205.04D.0929.000

Dokumentnummer

JJT_20040929_OGH0002_0070OB00205_04D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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