Beisatz: Die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder beruhen nämlich nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund, sondern stellen nur gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche dar; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (RIS-Justiz RS0017257). (T2)
Ähnlich; Beisatz: Gleiches gilt für die getrennt zu betrachtenden Ansprüche des Jugendwohlfahrtsträgers auf Ersatz der Kosten der vollen Erziehung von mehreren Kindern. (T3)
Beisatz: Die Begehren mehrerer verbundener Verfahren – hier: Unterhaltserhöhungsantrag des Kindes und Anträge des Vaters auf Enthebung von der Unterhaltspflicht – sind nicht zusammenzurechnen. (T5)