RS OGH 1999/10/13 7Ob223/99s, 9Ob32/00x, 3Ob216/00m, 9Ob80/01g, 7Ob146/02z, 7Ob8/03g, 7Ob205/04d, 1O

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Veröffentlicht am 13.10.1999
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Norm

AußStrG idF WGN 1997 §14 Abs3
AußStrG 2005 §62 Abs3
JN §55 Abs1 Z2

Rechtssatz

Im Unterhaltsverfahren ist der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes für jedes Kind einzeln zu beurteilen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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