Norm
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs3 C4Rechtssatz
Eine Entscheidung im Sinne § 40 JWG 1989 hat den Anspruch des Jugendwohlfahrtsträgers auf Kostentragung oder Kostenersatz, aber nicht unmittelbar den diesem Anspruch zugrundeliegenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch zum Gegenstand. Die Ausnahmebestimmungen des § 14 Abs 3 AußStrG ist nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0007214Dokumentnummer
JJR_19930121_OGH0002_0060OB01706_9200000_001