Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Argumentation der Revisionswerber läuft darauf hinaus, daß sie zwei Rechtsgründe für ihr Rückzahlungsbegehren geltend machen: Einerseits verlangen sie die Anpassung ihrer Kauf- und Wohnungseigentumsverträge wegen listiger Irreführung über den Umstand, daß die Fa Technosan GmbH in Wahrheit gar nicht "anteilig" zu den Grund- und Gesamtbaukosten der Wohnungseigentumsanlage beitragen sollte; andererseits berufen sie sich... mehr lesen...
Begründung: Über das Vermögen des seinerzeitigen Eigentümers der im
Kopf: dieses Beschlusses genannten Liegenschaft wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 4.6.1991 das Konkursverfahren eröffnet. Noch vor der Konkurseröffnung war auf der Liegenschaft des Gemeinschuldners die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung mit Rechtswirksamkeit bis 11.3.1992 angemerkt worden. Im Range nachfolgend sind exekutive Pfandrechte einverleibt, darunter eines zugunsten der Revisionsre... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Am 6.8.1991 beantragte der geschiedene Ehegatte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Die Antragsgegnerin wendete ein, der Antrag sei nach Ablauf der Frist des § 95 EheG gestellt worden. Das Erstgericht wies, der Argumentation der Antragsgegnerin folgend, den Antrag ab. Das Rekursgericht hob über Rekurs des Antragstellers den Beschluß des Erstgerichtes auf und verwies die Sa... mehr lesen...
Begründung: Am 12.7.1990 erwirkte der Antragsteller zu TZ 1954/90 des Bezirksgerichtes Silz die bis zum 12.7.1991 wirksame grundbücherliche Anmerkung der Rangordnung für die Veräußerung der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft EZ ***** KG O*****. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehören damals ua die Grundstücke 428, 5927 und 5928. Auf Grund eines am 10.7.1991 um 11 Uhr 19 beim Grundbuchsgericht zu TZ 2827/91 eingelangten Gesuches des Walter E***** und des Antragstell... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §13WGG 1979 §39 Abs10WGG 1940 §7 Abs2
Rechtssatz: Es ist konsequent, die Berechnung der Grundkosten, die nach § 7 Abs 2 WGG 1940 in Verbindung mit § 11 Abs 3 WGGDV 1940 anders kalkuliert wurden als nach jetzt geltendem Recht, vom effektiven Baubeginn abhängig zu machen, weil anzunehmen ist, daß sich eine gemeinnützige Bauvereinigung erst nach Fertigstellung ihrer Grundkostenkalkulation und Baukostenkalkulation zum Baubeginn entsc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei, eine gemeinnützige Bauvereinigung, hat von 1974 an in drei Bauabschnitten die Wohnungseigentumsanlage Südpark in B***** errichtet. Mit Anwartschaftsvertrag vom 21.9.1979 und Kaufvertrag vom 2.2.1983 erwarben die Kläger den zur Wohnung top 4 im Haus B*****weg Stiege 3 gehörigen Mindestanteil und wurden 1984 als Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Gesamtnutzfläche der Wohnungseigentumsanlage beläuft sich auf 11.025,66 m2, wovon ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller Elmar F***** und Cornelia F*****, vertreten durch Dr.Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, Österreichische Bundesforste, vertreten durch die Finanzp... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei, eine gemeinnützige Bauvereinigung, hat als Wohnungseigentumsorganisator (Generalunternehmer) unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel der Wohnbauförderung die aus 29 Wohnhäusern bestehende Reihenhaussiedlung in K*****, A*****weg, errichtet und die zur
Begründung: von Wohnungseigentum notwendigen Mindestanteile an die beklagten Parteien sowie eine nicht am Verfahren beteiligte Person verkauft. Die diesbezüglichen Anwartschaftsverträge enthalten über da... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §13WGG 1979 §14 Abs1WGG 1979 §17
Rechtssatz: Jede Entgeltsvorauszahlung, die sich nicht in die gesetzlich vorgeschriebene Preiskalkulation fügt und damit dem gemeinnützigkeitsrechtlichen Prinzip der Kostendeckung widerspricht, ist als Finanzierungsbeitrag zu behandeln, der unmittelbaren Einfluß auf die Berechnung des laufenden Entgelts nimmt (§ 14 Abs 1 WGG). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei, eine gemeinnützige Bauvereinigung, ist Eigentümerin des Hauses S*****straße 62 in Linz, für das am 26.11.1956 die baubehördliche Benützungsbewilligung erteilt wurde. Die ca 123 m2 großen Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoß dieses Hauses wurden vom 1.1.1957 bis zum 30.9.1988 von der klagenden Partei benützt. Grundlage ihres Nutzungsrechtes war ein am 29.12.1961 schriftlich abgeschlossener Mietvertrag, der folgende für diesen Rechtsstreit be... mehr lesen...
Begründung: Im Grundbuch ist auf Grund des Kaufvertrages vom 27. Dezember 1956 das Eigentumsrecht an der städtischen Liegenschaft für die "Föderative Volksrepublik Jugoslawien" einverleibt. Am 10. Jänner 1992 verlangte die Förderative Volksrepublik Jugoslawien die bücherliche Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft. Das Gesuch ist von Marijan M***** als Generalkonsul für das als Vertreter der Eigentümerin bezeichnete Generalkonsulat in Klagenfur... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte setzte als Subunternehmer des Straßenbauführers auf einer Straßenbaustelle zur Entfernung eines nur teilweise freigelegten rund 155 cm langen, zwischen 60 cm und 140 cm breiten und zwischen 60 und 70 cm hohen Felsbrockens in Kenntnis, daß dieser mit seiner Längsachse quer zur Straßenlängsachse und der dazu parallel neben dem Staßengrund verlaufenden Trasse von unterirdisch verlegten Fernmeldekabeln in einer nicht näher bestimmten Lage und Form unter... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Ines P*****, und Isabella P*****, in Obsorge der Mutter Jutta P*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Dr. Edgar P*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichte... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §13GBG §126JN §60
Rechtssatz: Bei seinem Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß § 126 Abs 1 GBG iVm § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG betreffend einen Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes ob einer grundsteuerpflichtigen Liegenschaft hat das Rekursgericht gemäß § 126 Abs 1 GBG iVm § 13 Abs 2 AußStrG ua sinngemäß § 60 Abs 2 JN anzuwenden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Marianne P*****, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und Dr. Michael Krüger, Rechtsanwälte in Linz, wegen Verbücherung des Eigentumsrechtes ob der Liegenschaft EZ ***** KG ***** infolge Revisionsrekurses der An... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies einen vom Vater gestellten Unterhaltsherabsetzungsantrag wegen eingetretener Volljährigkeit der Unterhaltsberechtigten zurück. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters Folge, hob den angefochtenen Beschluß ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über den Unterhaltsherabsetzungsantrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Es sprach nicht aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §13AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C1aAußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C2d1
Rechtssatz: Der Ansicht von Kralik (JBl 1991,283 285 und 286), jeder Zurückweisungsbeschluß und jede Entscheidung, bei der auf das Kindeswohl Bedacht zu nehmen ist, sei unbeschränkt anfechtbar, wird nicht gefolgt. Entscheidungstexte 3 Ob 1551/91 Entscheidungstext OGH 10.07.1991 3 Ob 15... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Pflegschaftssache für die mj. Katharina K*****, geboren 22. Mai 1979, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Franz Wolfgang B*****, vertreten durch Dr. Hans Nemetz u.a., Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des L... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht faßte am 31.1.1991 folgenden Beschluß (ON 144): 1. Die Erklärung des Dr.Gottfried D*****, Notarsubstitut,......keine Be- und Entlohnungsansprüche mehr geltend zu machen......, wird zur Kenntnis genommen; 2. Rechtsanwalt iR Dr.Kurt H*****......, dem als ehemaligen Kurator der Verstorbenen noch ein restlicher Be- bzw Entlohnungsanspruch von S 28.245 gegen die Verlassenschaft zusteht, wird .........die Nachlaßseparation bewilligt; ein allenfalls hervorko... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Sicherungssache der gefährdeten Partei ***** PI*****, vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt in Graz, wider den Gegner der gefährdeten Partei ***** PI*****, vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt in Graz, wegen einstweiliger Verfügung ge... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §13AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1AußStrG idF WGN 1989 §16 Abs1AußStrG 2005 §62 Abs1
Rechtssatz: Vollrekurs gegen Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht als Durchlaufgericht einen an den OGH gerichteten Revisionsrekurs zurückwies. Entscheidungstexte 1 Ob 584/90 Entscheidungstext OGH 21.05.1990 1 Ob 584/90 Veröff: RZ 1990/118,284 = ÖA 1991,80 ... mehr lesen...
Begründung: Der Vater beantragte eine Besuchsregelung. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, das Rekursgericht hob diese Entscheidung über Rekurs des Vaters mit Beschluß vom 12. Jänner 1990, 1 R 533/89-9, ohne den Rekurs für zulässig zu erklären, auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Diesen Aufhebungsbeschluß bekämpften die Minderjährigen, vertreten durch die Mutter, mit Revisionsrekurs. Das Zweitgericht wies diesen Revisionsrekurs... mehr lesen...
Begründung: Johann L***, Landwirt, Eisentratten, Densdorf 6, ist der Vater der unehelich geborenen Kinder Bettina und Egon Walter P***; auf Grund eines im Jahre 1984 abgeschlossenen Vergleiches ist er verpflichtet, an die beiden Kinder monatlich je S 1.000,- an Unterhalt zu leisten. Die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, Jugendamt, beantragte als Sachwalter gem § 212 Abs.2 ABGB am 11. August 1989 den monatlichen Unterhalt ab 1. September 1989 auf je S 1.500,- zu erhöhen. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §13
Rechtssatz: Eine rein tatsächliche Prognose (hier: der Vernachlässigung des Kindeswohles während einer psychologischen Phase) ist der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof auch nach den geänderten Anfechtungsvoraussetzungen der §§ 13 ff AußStrG entzogen; auch in Außerstreitsachen ist der Oberste Gerichtshof nach der WGN 1989 nicht Tatsacheninstanz. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Eltern der mj. Theresa M***, geboren 14.12.1983, und des mj. Florian M***, geboren 14.2.1987, Leo M*** - der Revisionsrekurswerber - und Monika M***, leben nicht nur vorübergehend getrennt (§ 177 Abs 1 ABGB). Ein Ehescheidungsverfahren ist anhängig. Das Erstgericht hat (im zweiten Rechtsgang) ausgesprochen, daß die Obsorge (im Sinne des § 144 ABGB) über die Kinder künftig allein der Mutter zukomme. Das Rekursgericht hat diesen Beschluß bestätigt und gemäß § 13 Abs ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller, Nutzungsberechtigter der Genossenschaftswohnung 1100 Wien, Grenzackerstraße 17/1/12, deren Eigentümerin die Antragsgegnerin ist, begehrt die Feststellung, die Vorschreibung der Heizkosten durch die Antragsgegnerin habe nach dem tatsächlichen Verbrauch zu erfolgen, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, rückwirkend ab Oktober 1983 über die Heizkosten nach dem Verbrauch Rechnung zu legen und die Überzahlung des Antragstellers samt Kapitalmarktzinsen bin... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §39 Abs8WGG 1940 §7WGG 1940 §8WGG 1940 §9WGG 1940 §10WGG 1940 §11WGG 1940 §12WGG 1940 §13WGG 1940 §14
Rechtssatz: Ist infolge der Übergangsbestimmung des § 39 Abs 8 WGG der § 14 Abs 1 WGG 1979 nicht anwendbar, gelten die Bestimmungen des WGG 1940, und sind Bewirtschaftungskosten im allgemeinen, und Kosten für den Betrieb der gemeinschaftlichen Anlage (zB Heizkosten) nach dem Verhältnis der "Wohnflächen" auf die einzelnen Mieter a... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sowie die Revisionsrekurswerber sind Mieter in Häusern der der Antragsgegnerin gehörigen in Linz gelegenen Wohnanlage "Binderbauer" (auch Binderbauerngründe genannt), die erstmalig vor dem Inkrafttreten des WGG 1979 (1. Jänner 1980) bezogen wurden. Die Wärmeversorgung dieser Häuser erfolgt durch das Fernheizwerk Linz. Nach dem Verrechnungszeitraum 1982 wurden in die einzelnen Häuser Subwärmezähler eingebaut, sodaß für den genannten Verrechnungszeitrau... mehr lesen...