TE OGH 1990/5/21 1Ob584/90

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Veröffentlicht am 21.05.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Oliver M***, geb. 24. November 1981 und Doreen M***, geb. 25. Mai 1985 infolge Rekurses der Kinder, vertreten durch die Mutter Elisabeth M***, Hausfrau, Rosental, Hörgasring 2, diese vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in Köflach gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 9. März 1990, GZ 1 R 533/89-18, womit ein Revisionsrekurs der Kinder gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. Jänner 1990, GZ 1 R 533/89-9, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Vater beantragte eine Besuchsregelung. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab, das Rekursgericht hob diese Entscheidung über Rekurs des Vaters mit Beschluß vom 12. Jänner 1990, 1 R 533/89-9, ohne den Rekurs für zulässig zu erklären, auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Diesen Aufhebungsbeschluß bekämpften die Minderjährigen, vertreten durch die Mutter, mit Revisionsrekurs.

Das Zweitgericht wies diesen Revisionsrekurs mit dem angefochtenen Beschluß zurück. Im Gegensatz zur bisherigen Gesetzeslage sehe § 14 Abs 4 AußStrG bei einer aufhebenden Entscheidung des Rekursgerichtes deren Anfechtbarkeit lediglich dann vor, wenn das Rekursgericht ausgesprochen habe, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Ein negativer Ausspruch über die Unzulässigkeit sei nicht vorgesehen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der Kinder, vertreten durch die Mutter, ist zwar zulässig, weil das Zweitgericht hier nicht im Rekursverfahren, sondern als "Durchlaufgericht" entschied (Petrasch in ÖJZ 1989, 751, 753), er ist aber nicht berechtigt.

Nach § 14 Abs 4 AußStrG sind Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes ebenso wie im Zivilverfahren nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof infolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 und 2 AußStrG ausgesprochen hat und tatsächlich eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (Petrasch aaO 753). Eine Rekurszulassung ist nicht erfolgt. Die Gründe, warum das Rekursgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zuließ, können vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden.

Der Revisionsrekurs wurde daher zutreffend vom Gericht zweiter Instanz gemäß § 16 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Anmerkung

E20873

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0010OB00584.9.0521.000

Dokumentnummer

JJT_19900521_OGH0002_0010OB00584_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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