Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Pflegschaftssache für die mj. Katharina K*****, geboren 22. Mai 1979, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Franz Wolfgang B*****, vertreten durch Dr. Hans Nemetz u.a., Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 16. April 1991, GZ 43 R 216, 217/91-103a, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Der Ansicht von Kralik (JBl 1991, 283 (285 und 286)), jeder Zurückweisungsbeschluß und jede Entscheidung, bei der auf das Kindeswohl Bedacht zu nehmen ist, sei unbeschränkt anfechtbar, wird nicht gefolgt, weil die WGN 1989 für das Außerstreitverfahren ausdrücklich das früher nur im streitigen Verfahren vorgesehene Zulassungssystem eingeführt hat und zwar das Kindeswohl stets zu beachten ist, aber nur seine Verletzung eine erhebliche Rechtsfrage darstellen kann.
Die Auflage, der Vater habe während der für den Sommer 1991 festgelegten Besuchswoche seine Marktfahrertätigkeit zu unterlassen, ist dahin zu verstehen, daß sich der Vater während der in diesem Jahr aus bestimmten Gründen nur mit einer Woche, also sehr kurz, bemessenen Sommerbesuchszeit dem Kontakt mit seiner Tochter und nicht einer Berufsausübung widmen soll, und daher vertretbar.
Im übrigen sind keine Rechtsfragen zu lösen, denen eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG zukommt.
Anmerkung
E26492European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB01551.91.0710.000Dokumentnummer
JJT_19910710_OGH0002_0030OB01551_9100000_000