RS OGH 1992/4/28 5Ob44/92

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Veröffentlicht am 28.04.1992
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Norm

WGG 1979 §13
WGG 1979 §14 Abs1
WGG 1979 §17

Rechtssatz

Jede Entgeltsvorauszahlung, die sich nicht in die gesetzlich vorgeschriebene Preiskalkulation fügt und damit dem gemeinnützigkeitsrechtlichen Prinzip der Kostendeckung widerspricht, ist als Finanzierungsbeitrag zu behandeln, der unmittelbaren Einfluß auf die Berechnung des laufenden Entgelts nimmt (§ 14 Abs 1 WGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083292

Dokumentnummer

JJR_19920428_OGH0002_0050OB00044_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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