TE OGH 1991/3/7 6Ob520/91

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Veröffentlicht am 07.03.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Sicherungssache der gefährdeten Partei ***** PI*****, vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt in Graz, wider den Gegner der gefährdeten Partei ***** PI*****, vertreten durch Dr. *****, Rechtsanwalt in Graz, wegen einstweiliger Verfügung gemäß § 382 Z 6 EO, infolge Rekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 1. Februar 1991, AZ R 863/90 (ON 18), womit der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen die rekursgerichtliche Bestätigung des Beschlusses des Bezirksgerichtes Neumarkt in Steiermark vom 22. Oktober 1990, GZ 2 C 642/90-7, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht stattgegeben.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Das Rekursgericht hat die erstinstanzliche Abweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung voll bestätigt. Dabei sprach es iS der § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, §§ 78 und 402 Abs 2 EO aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Den von der gefährdeten Partei dennoch erhobenen Revisionsrekurs wies das Rekursgericht zurück.

Der von der Rechtsmittelwerberin gegen diesen Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs ist zulässig (Petrasch in ÖJZ 1989, 751, 753; 1 Ob 584/90 ua), sachlich aber nicht berechtigt.

Die gesamten Rekursausführungen lassen ein tiefgreifendes Mißverständnis des Rechtsmittelsystems der Zivilprozeßordnung und der Exekutionsordnung erkennen:

Das Rekursgericht hat die im Sicherungsverfahren ergangene erstinstanzliche Sachentscheidung durch seine eigene Sachentscheidung voll bestätigt. In einem solchen Fall ist ein Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO "jedenfalls", also unabhängig vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage, unzulässig. Dieser an die Konformität der erst- und der zweitinstanzlichen Entscheidung geknüpfte Rechtsmittelausschluß gilt uneingeschränkt, also ohne Rücksicht darauf, welche Anfechtungsgründe die durch die bestätigende Rekursentscheidung sich beschwert erachtende Partei auch geltend machen wollte. § 528 ZPO ist kraft der Verweisungsnormen der §§ 78 und 402 Abs 2 EO im Sicherungsverfahren voll anwendbar. Voll bestätigende Rekursentscheidungen sind in diesem Sinne unanfechtbar. Das schließt auch einen außerordentlichen Revisionsrekurs aus.

Der rekursgerichtliche Zurückweisungsbeschluß entspricht der klaren und eindeutigen, im angefochtenen Beschluß durch die Zitierung des § 78 EO und des § 528 Abs 2 Z 2 EO hinlänglich dargestellten Gesetzeslage.

Dem gegen den rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß erhobenen Rekurs mußte ein Erfolg versagt bleiben.

Die gefährdete Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen (§§ 40, 50 ZPO, §§ 78, 402 Abs 2 EO).

Anmerkung

E25236

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0060OB00520.91.0307.000

Dokumentnummer

JJT_19910307_OGH0002_0060OB00520_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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