RS OGH 1992/5/26 5Ob46/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1992
beobachten
merken

Norm

WGG 1979 §13
WGG 1979 §39 Abs10
WGG 1940 §7 Abs2

Rechtssatz

Es ist konsequent, die Berechnung der Grundkosten, die nach § 7 Abs 2 WGG 1940 in Verbindung mit § 11 Abs 3 WGGDV 1940 anders kalkuliert wurden als nach jetzt geltendem Recht, vom effektiven Baubeginn abhängig zu machen, weil anzunehmen ist, daß sich eine gemeinnützige Bauvereinigung erst nach Fertigstellung ihrer Grundkostenkalkulation und Baukostenkalkulation zum Baubeginn entschließt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083311

Dokumentnummer

JJR_19920526_OGH0002_0050OB00046_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten