Norm
WGG 1979 §13Rechtssatz
Es ist konsequent, die Berechnung der Grundkosten, die nach § 7 Abs 2 WGG 1940 in Verbindung mit § 11 Abs 3 WGGDV 1940 anders kalkuliert wurden als nach jetzt geltendem Recht, vom effektiven Baubeginn abhängig zu machen, weil anzunehmen ist, daß sich eine gemeinnützige Bauvereinigung erst nach Fertigstellung ihrer Grundkostenkalkulation und Baukostenkalkulation zum Baubeginn entschließt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083311Dokumentnummer
JJR_19920526_OGH0002_0050OB00046_9200000_001