Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 4.Mai 1981 verstorbenen Anna Sch*****, infolge Revisionsrekurses des erbserklärten Erben Hubert Sch*****, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 4.März 1991, GZ R 64/91-151, womit der Rekurs des Hubert Sch***** gegen die Punkte 1 und 3 sowie einen Teil des Punktes 2 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 31.Jänner 1991, GZ A 271/81-144, zurückgewiesen, Punkt 4 dieses Beschlusses bestätigt und ein weiterer Teil des Punktes 2 sowie Punkt 5 dieses Beschlusses aufgehoben wurden, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht faßte am 31.1.1991 folgenden Beschluß (ON 144):
1. Die Erklärung des Dr.Gottfried D*****,
Notarsubstitut,......keine Be- und Entlohnungsansprüche mehr
geltend zu machen......, wird zur Kenntnis genommen;
2. Rechtsanwalt iR Dr.Kurt H*****......, dem als ehemaligen
Kurator der Verstorbenen noch ein restlicher Be- bzw
Entlohnungsanspruch von S 28.245 gegen die Verlassenschaft
zusteht, wird .........die Nachlaßseparation bewilligt; ein
allenfalls hervorkommender, aus dem
Zwangsversteigerungsverfahren......resultierender Nachlaß
(hyperocha) wird vom Verlassenschaftsgericht verwahrt werden;
3. festgestellt wird, daß über Antrag des.......erblasserischen
Sohnes Hubert Sch*****.......das Edikt zur Einberufung der
Verlassenschaftsgläubiger am 24.1.1991 erlassen wurde;
4. die Anträge des erbserklärten Erben Hubert Sch*****.....auf
Ausfolgung des Betrages von S 14.400,40 werden abgewiesen;
5. festgestellt wird weiters, daß derzeit ein Aktivnachlaß, über
den das Verlassenschaftsgericht abhandeln müßte, nicht vorhanden
ist, weshalb der Beschluß vom 14.8.1989, ON 122, mit dem gemäß
§ 72 Abs 1 AußStrG die Verlassenschaft armutshalber abgetan
wurde, aufrecht bleibt; sollte sich aus dem Verfahren........eine
in den Nachlaß fallende hyperocha ergeben, wird das Verlassenschaftsverfahren gemäß § 179 Abs 2 AußStrG fortzuführen sein.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des erblasserischen Sohnes Hubert Sch*****, soweit er sich gegen die Punkte 1 und 3 sowie gegen die in Punkt 2 enthaltene Formulierung richtete, daß dem vormaligen Kurator Dr.Kurt H***** "ein restlicher Be- bzw Entlohnungsanspruch von S 28.245 gegen die Verlassenschaft" zustehe, zurück; soweit sich der Rekurs gegen Punkt 4 des erstgerichtlichen Beschlusses richtete, wurde ihm nicht Folge gegeben. Aus Anlaß des Rekurses wurden die in Punkt 2 des Beschlusses des Erstgerichtes enthaltene Bewilligung der Nachlaßseparation sowie Punkt 5 des Beschlusses des Erstgerichtes als nichtig aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens durch Zustellung des Beschlusses vom 14.8.1989 (ON 122) sowie durch neuerliche Entscheidung über den Separationsantrag Dr.Kurt H*****s aufgetragen.
Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes, soweit seine Entscheidung die Punkte 3 und 5 des Beschlusses des Erstgerichtes sowie die in Punkt 2 enthaltene Bewilligung der Nachlaßseparation betrifft, jeweils S 50.000 nicht übersteige und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Aus der Begründung des Ausspruches der zweiten Instanz ergibt sich, daß das Rekursgericht nicht nur den bestätigenden, sondern auch den aufhebenden und den zurückweisenden Teil seines Beschlusses als jeweils S 50.000 nicht übersteigend bewertet hat.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des erbserklärten Erben Hubert Sch*****, mit dem in erster Linie der Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes bekämpft wird, ist unzulässig. Gemäß § 13 Abs 3 AußStrG findet gegen die Aussprüche des Rekursgerichtes, ob ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur S 50.000 übersteigt oder nicht (§ 13 Abs 1 Z 1 ZPO), und daß der Revisionsrekurs wegen des S 50.000 nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstandes jedenfalls unzulässig ist (§ 13 Abs 1 Z 2 AußStrG), kein Rechtsmittel statt.
Der Revisionsrekurs ist aber auch insoweit unzulässig, als er sich (allenfalls auch) gegen die Sachentscheidung des Rekursgerichtes wendet. Eine Bindung des Obersten Gerichtshofes an Bewertungsaussprüche des Rekursgerichtes besteht zwar auch im Außerstreitverfahren dann nicht, wenn das Rekursgericht von den gemäß § 13 Abs 2 AußStrG sinngemäß anzuwendenden Bewertungsgrundsätzen der §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN abgewichen ist; der Revisionsrekurs ist dann, wenn bei Anwendung dieser Grundsätze eine S 50.000 übersteigende Bewertung auszusprechen gewesen wäre, nicht jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 2 Z 1 AußStrG; vgl ÖBl 1985, 166). Keiner der zufälligerweise in der Entscheidung des Rekursgerichtes verbundenen Punkte übersteigt hier aber je für sich (siehe zu diesem Erfordernis Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff (752)) diesen Betrag. Es widerspricht auch nicht zwingenden Bewertungsvorschriften, wenn das Rekursgericht den nicht in Geld bestehenden vermögenswerten Entscheidungsgegenstand im Verlassenschaftsverfahren nicht mit einem - bloß im Jahr 1985 vorhanden gewesenen - Aktivposten der Verlassenschaft bewertet hat. Daß im Zuge eines gegen die Verlassenschaft geführten Zwangsversteigerungsverfahren ein Meistbot in der Höhe von S 936.000 erlegt wurde, sagt über den Wert der Verlassenschaft somit nichts aus. Der Rechtsmittelwerber vermag also nicht darzutun, aus welchen Gründen eine Bindung an den Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes hier zu verneinen wäre.
Das für die Rechtsmittelzulässigkeit normierte Erfordernis einer S 50.000 übersteigenden Bewertung gilt nicht nur für bestätigende und aufhebende Beschlüsse, sondern auch für Zurückweisungsbeschlüsse des Rekursgerichtes (Petrasch aaO 751;
EvBl 1990/137); nur gegen Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Revisionsrekurs als "Durchlaufgericht" zurückgewiesen hat, ist - als Ausnahme! - ein Vollrekurs zulässig (Petrasch aaO 751;
RZ 1990/118). Ein solcher Beschluß liegt aber hier nicht vor.
Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, daß die hyperocha im Verfahren E 5/81 des Erstgerichtes S 50.000 übersteigt und der aufhebende Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung deshalb mit mehr als 50.000 S hätte bewertet werden müssen - eine derartige zwingende Bewertungsvorschrift für nicht in Geld bestehende Ansprüche im Verlassenschaftsverfahren enthält das Gesetz allerdings nicht -, wäre für den Rechtsmittelwerber nichts gewonnen, weil der Revisionsrekurs gegen den Aufhebungsbeschluß dann mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen wäre; die zutreffende Wahrnehmung einer Nichtigkeit berührt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne dieser Gesetzesstelle.
Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E26531European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0040OB00513.91.0709.000Dokumentnummer
JJT_19910709_OGH0002_0040OB00513_9100000_000