Norm
AußStrG idF WGN 1989 §13Rechtssatz
Eine rein tatsächliche Prognose (hier: der Vernachlässigung des Kindeswohles während einer psychologischen Phase) ist der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof auch nach den geänderten Anfechtungsvoraussetzungen der §§ 13 ff AußStrG entzogen; auch in Außerstreitsachen ist der Oberste Gerichtshof nach der WGN 1989 nicht Tatsacheninstanz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007058Dokumentnummer
JJR_19900424_OGH0002_0040OB00521_9000000_001