Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller Elmar F***** und Cornelia F*****, vertreten durch Dr.Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, Österreichische Bundesforste, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, diese vertreten durch Oberdirektionsrat Dr.Paul Arbesser, Generaldirektion der österreichischen Bundesforste, Wien 3., Marxergasse 2, wegen Grenzfestsetzung infolge Rekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Steyr als Rekursgericht vom 23.März 1992, GZ 1 R 117/91-52, womit der Revisionsrekurs und der Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Steyr vom 24. September 1991, GZ 1 R 117/91-45, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Das Rekursgericht gab mit dem im außerstreitigen Grenzfestsetzungsverfahren ergangenen Beschluß ON 45 dem Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluß des Erstgerichtes ON 42 nicht Folge (Punkt 1) und verhängte über die Antragsteller wegen Verletzung der dem Gericht schuldigen Achtung durch beleidigende Ausfälle im Rekursschriftsatz eine Ordnungsstrafe von je S 10.000 (Punkt 2).
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht - als Durchgangsgericht - den von den Antragstellern gegen Punkt 1 der rekursgerichtlichen Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs sowie des gegen Punkt 2 erhobenen Rekurs zurück. Im außerstreitigen Grenzfestsetzungsverfahren seien Rekurse gegen Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig. Über Rekurse gegen eine vom Rechtsmittelgericht verhängte Ordnungsstrafe habe zwar der Oberste Gerichtshof zu entscheiden. Das setzte aber voraus, daß der Rechtszug im konkreten Verfahren an den Obersten Gerichtshof überhaupt eröffnet sei. Das treffe im vorliegenden Fall nicht zu.
Der dagegen von den Antragstellern erhobene Rekurs ist ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes und auf die Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zulässig, weil das Rekursgericht nicht im eigenen Rekursverfahren sondern als "Durchlaufgericht" entschieden hat (RZ 1990, 118; 4 Ob 513/91; Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff (751)); er ist jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 4 Abs 2 2.TN sind die im außerstreitigen Grenzfestsetzungsverfahren ergangenen Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz unanfechtbar. Diese Rechtsmittelbeschränkung blieb sowohl durch die WGN 1989 BGBl 343/89 (Art XLI Z 4) als auch durch das Revisionsrekurs-AnpassungsG (RRAG) BGBl 1989/654 unberührt (1160 BlgNR 17.GP 1). § 14 Abs 1 AußStrG ist auf diese Beschlüsse somit nicht anwendbar. Die im Rekursverfahren ergangene Sachentscheidung ist daher absolut unanfechtbar.
Diese Rechtsmittelbeschränkung erfaßt aber auch die im Rekursverfahren ergangenen Ordnungsstrafbeschlüsse (SZ 38/143). Wohl geht der Rechtszug gegen Ordnungsstrafen, die von einem Rechtsmittelgericht erstmals verhängt werden, an den Obersten Gerichtshof (SZ 5/274; SZ 22/155; EvBl 163/112), doch setzt dieser ein Verfahren voraus, in dem der Oberste Gerichtshof überhaupt angerufen werden kann. Auch bei dieser Auslegung bestehen gegen § 4 Abs 2 2.TN keine verfassungsmäßigen Bedenken. Wohl bestimmt der im Verfassungsrang stehende Art 2 Abs 1 des Protokolles Nr 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl 1988/628, daß derjenige, der von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung verurteilt worden ist, das Recht hat, das Urteil von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen. Ausnahmen von diesem Recht sind jedoch für im Gesetz näher bestimmte strafbare Handlungen geringfügiger Art möglich. Die im § 85 GOG in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen gegen Parteien vorgesehenen Ordnungsstrafen sind keine strafgerichtlichen Verfolgungsmaßnahmen (Fasching LB2 Rz 792 mwN) und typischerweise von der geringfügigen Art, für die Ausnahmen bestimmt werden dürfen.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E28944European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB00557.92.0521.000Dokumentnummer
JJT_19920521_OGH0002_0070OB00557_9200000_000