Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung stellt lautes Musikspielen in einer Wohnung störenden Lärm dar. Um jedoch den Tatbestand des § 1 Abs 1 StLSG zu erfüllen, muss der Lärm auch "ungebührlich" sein. Ist ein lautes Musikspielen nur von sehr kurzer Dauer (der Vorhalt beschränkte sich auf die Tatzeit 26.12.2012, 19:20 Uhr) und findet es nach diesem Zeitpunkt auch nicht in der Nacht statt, lässt sich daraus noch keine Ungebührlichkeit der Lärmerregung ableiten. Schlagworte Lärm; Lärm... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, am 26.12.2012 um (von-bis) 19:20 Uhr in L, P (Wohnung) durch lautes Musikspielen ungebührlicherweise störenden Lärm erregt zu haben und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) begangen. Hiefür wurde gemäß § 4 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe von ? 72,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG als Kos... mehr lesen...
Mit dem unter Spruch: I angeführten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 20.03.2011, von 08.45 Uhr bis 09.00 Uhr, in der Gemeinde Ga, Kehrwald im Gemeindegebiet Ga, ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, welcher vermeidbar gewesen sei. Er habe im Kehrwald am Holzlagerplatz mit einer Peitsche das Aperschnalzen durchgeführt, wodurch es zu lautstarken Knallgeräuschen gekommen sei. Die angrenzenden Nachbarn hätten sich dadur... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine ungebührliche störende Lärmerregung im Sinne des § 1 Abs 1 StLSG liegt vor, wenn im Bereich einer Siedlung jeweils am Samstag und Sonntag Vormittag ein sogenanntes "Aperklatschen" oder "Aperschnalzen" erfolgt (das ist ein Peitschenknallen, das ein Lärmbrauchtum darstellt und im konkreten Fall innerhalb von 10 Minuten sechs Mal durchgeführt wurde), und wenn dadurch ein Lärmpegel erreicht wird, der zum Aufwecken von Personen führt. Der Berufungswerber musste damit rechnen, d... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 26.09.2011 um (von-bis) 20:10 - 20:30 Uhr in L, Sch, durch Hämmern, Bohren und Zuschlagen von Kastentüren Lärm verursacht, wodurch ungebührlicherweise störender Lärm erregt wurde und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) begangen. Hiefür wurde gemäß § 4 Abs 1 leg cit eine Geldstrafe von ? 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 25 Stunden Ers... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe als Halterin von vier Hunden diese nicht so verwahrt, dass andere Personen unzumutbar belästigt wurden, da am 25.2.2008 von 16.15 Uhr bis 16.20 Uhr in St. O bei P, im Hof des Hauses P 95, nahe der vorbeiführenden Gemeindestraße, Nachbarn durch das ständige Bellen der entlang des Zaunes laufenden Hunde gestört wurden, obwohl der/die HalterIn oder VerwahrerIn eines Tieres dieses in einer Weise zu beaufsic... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 3b Abs 1 StLSG haben die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer vonTieren diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Ein fünfminütiges Bellen von vier Hunden hinter einem Zaun zur Tageszeit von 16.15 bis 16.20 Uhr stellt noch keinen Verstoß gegen diese Bestimmung dar. Ob dieser Sachverhalt unter ein anderes Verwaltungsdelikt subsumiert werden kann, braucht hier nicht untersuc... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 27.08.2006 von 04.00 Uhr bis 04.05 Uhr in G, E 33, 1.) den öffentlichen Anstand verletzt und ein Verhalten gesetzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt. Sie haben in Anwesenheit eines Polizeibeamten lautstark Unmutsäußerungen von sich gegeben und sich mit einer Person auf d... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 4 Abs 7 StLSG wird die Verwaltungsübertretung einer öffentlichen Anstandsverletzung sowie einer ungebührlichen Lärmerregung nach § 2 Abs 1 und § 1 Abs 1 StLSG nur noch dann begangen, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. In diesem Sinne liegt ein Gerichtsdelikt nach § 111 ff StGB, betreffend strafbare Handlungen gegen die Ehre, und keine Verwaltungsübertretung nach dem StLSG vor, wenn eine Person ... mehr lesen...
Mit angefochtenem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29.03.2006, GZ.: 15.1 5707/2005, wurde dem Berufungswerber als Obmann des Motorsportclubs Z mit Sitz in Z, welcher Betreiber der Motocross-Trainingsstrecke im S ist, zu insgesamt 12 näher angeführten Tatzeitpunkten angelastet, er habe es zu verantworten, dass durch Befahren der Motocross-Trainingsstrecke im S, Ort W, Gemeinde Z, von namentlich nicht bekannten Mitgliedern seines Vereines mit Motocross-Maschinen in ungebührlicher We... mehr lesen...
Rechtssatz: Einem Vereinsobmann wurde eine ungebührliche störende Lärmerregung nach § 1 Abs 1 Stmk Landes-Sicherheitsgesetz vorgehalten, da Vereinsmitglieder durch das Befahren einer Motocross-Trainingsstrecke mit Motocross-Maschinen die umliegenden Nachbarn durch vermeidbaren Lärm belästigt hätten. Jedoch stellt nicht jede Motocross-Trainingsstrecke, die über eine naturschutzrechtliche Genehmigung verfügt und nach der (erklärten) Ansicht der Erstbehörde keiner Bewilligung nach dem Steierm... mehr lesen...