RS UVS Steiermark 2007/06/14 30.3-26/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2007
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Rechtssatz

Gemäß § 4 Abs 7 StLSG wird die Verwaltungsübertretung einer öffentlichen Anstandsverletzung sowie einer ungebührlichen Lärmerregung nach § 2 Abs 1 und § 1 Abs 1 StLSG nur noch dann begangen, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. In diesem Sinne liegt ein Gerichtsdelikt nach § 111 ff StGB, betreffend strafbare Handlungen gegen die Ehre, und keine Verwaltungsübertretung nach dem StLSG vor, wenn eine Person auf einem Gehsteig lautstark in Richtung eines amtshandelnden Polizeibeamten sagt: "Die Unnötigen sind eingetroffen. Sie gehen auf Flepschi. Man hat ihnen Ausgang gegeben. So einen Idioten wie sie mache ich doch beim UVS fertig". Insbesondere wäre § 115 StGB (Beleidigung) iVm § 117 Abs 2 StGB durch die Beschimpfung eines Polizisten mit dem Schimpfwort "Idiot" verwirklicht. Diese gerichtlich strafbare Handlung liegt unabhängig davon vor, ob der Verletzte die Berechtigung zur Anklage nach § 117 Abs 2 StGB erteilt bzw ob die Anklage zu einem Erfolg führt. Das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach den §§ 1 Abs 1 und 2 Abs 1 StLSG war daher mangels behördlicher Zuständigkeit einzustellen.

Schlagworte
Anstandsverletzung Lärmerregung Gerichtsdelikt Subsidiarität
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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