Gemäß § 3b Abs 1 StLSG haben die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer vonTieren diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Ein fünfminütiges Bellen von vier Hunden hinter einem Zaun zur Tageszeit von 16.15 bis 16.20 Uhr stellt noch keinen Verstoß gegen diese Bestimmung dar. Ob dieser Sachverhalt unter ein anderes Verwaltungsdelikt subsumiert werden kann, braucht hier nicht untersucht zu werden. So ist etwa eine ungebührliche störende Lärmerregung im Sinne des § 1 Abs 1 StLSG in Beziehung auf den Lärm keinesfalls einer unzumutbar belästigenden Tierhaltung gleichzusetzen.