Nach ständiger Rechtsprechung stellt lautes Musikspielen in einer Wohnung störenden Lärm dar. Um jedoch den Tatbestand des § 1 Abs 1 StLSG zu erfüllen, muss der Lärm auch "ungebührlich" sein. Ist ein lautes Musikspielen nur von sehr kurzer Dauer (der Vorhalt beschränkte sich auf die Tatzeit 26.12.2012, 19:20 Uhr) und findet es nach diesem Zeitpunkt auch nicht in der Nacht statt, lässt sich daraus noch keine Ungebührlichkeit der Lärmerregung ableiten.