RS UVS Steiermark 2013/02/28 30.18-151/2011

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Veröffentlicht am 28.02.2013
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Rechtssatz

Eine ungebührliche störende Lärmerregung im Sinne des § 1 Abs 1 StLSG liegt vor, wenn im Bereich einer Siedlung jeweils am Samstag und Sonntag Vormittag ein sogenanntes "Aperklatschen" oder "Aperschnalzen" erfolgt (das ist ein Peitschenknallen, das ein Lärmbrauchtum darstellt und im konkreten Fall innerhalb von 10 Minuten sechs Mal durchgeführt wurde), und wenn dadurch ein Lärmpegel erreicht wird, der zum Aufwecken von Personen führt. Der Berufungswerber musste damit rechnen, dass durch dieses Üben mit der Peitsche, welche schussähnliche Schalleinwirkungen erzeugt, im Bereich einer Siedlung Lärmbelästigungen auftreten. Auch wenn die Übungen zum Zwecke der Ausübung des angeführten Brauchtums durchgeführt wurden, entschuldigt dies eine ungebührliche störende Lärmerregung nicht.

Schlagworte
Lärmerregung; Aperklatschen; Aperschnalzen; Peitschenknallen
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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