Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des Mag. R W, vertreten durch Dr. H K, Rechtsanwalt in G, gegen das Straferkenntnis der der Bundespolizeidirektion Graz vom 17. April 2007, GZ.: 2/S-34.669/06, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 27.08.2006 von 04.00 Uhr bis 04.05 Uhr in G, E 33, 1.) den öffentlichen Anstand verletzt und ein Verhalten gesetzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt. Sie haben in Anwesenheit eines Polizeibeamten lautstark Unmutsäußerungen von sich gegeben und sich mit einer Person auf dem Gehsteig vor dem Lokal T M in einer untolerierbaren lauten Art und Weise unterhalten. Sie sagten lautstark in Richtung des Polizeibeamten:
Die Unnötigen sind auch eingetroffen. Sie gehen auf Flepschi. Man hat ihnen Ausgang gegeben. So einen Idioten wie sie, mache ich doch beim UVS fertig. 2.) durch diese lautstarken Unmutsäußerungen (Die Unnötigen sind auch eingetroffen. Sie gehen auf Flepschi. Man hat ihnen Ausgang gegeben. So einen Idioten wie sie, mache ich doch beim UVS fertig.) in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt. Der Lärm war vermeidbar und wirkte störend. und haben dadurch eine Verwaltungsübertretung im Punkt 1.) § 2 Abs 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG) und im Punkt 2.) § 1 leg cit begangen. Hiefür wurde gemäß § 4 Abs 1 StLSG je Punkt eine Geldstrafe von ? 200,-- (im Uneinbringlichkeitsfall je vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 VStG als Kostenbeitrag für das Verfahren der Behörde erster Instanz ein Betrag von ? 40,-- vorgeschrieben. Gemäß § 2 Abs 1 und § 1 StLSG begeht eine Verwaltungsübertretung derjenige, der den öffentlichen Anstand verletzt, sowie derjenige, der in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 4 Abs 7 leg cit). Aufgrund der aus dem Akt hervorgehenden Sachverhaltsdarstellung kommt der Unabhängige Verwaltungssenat zum Schluss, dass es sich hiebei um ein Gerichtsdelikt (strafbare Handlung gegen die Ehre § 111 ff StGB) handelt. Insbesondere wäre der § 115 StGB (Beleidigung) iVm § 117 Abs 2 StGB durch die Beschimpfung eines Polizisten mit dem Schimpfwort Idiot gegeben. Dass dies in der Öffentlichkeit geschah, geht auch aus der Anzeige hervor, die von einer Vielzahl von Personen am Tatort spricht. Die im Punkt 2.) dem Berufungswerber vorgeworfene Verwaltungsübertretung teilt das rechtliche Schicksal im Hinblick auf § 4 Abs 7 StLSG, da gerade die lautstarke Unmutsäußerung für die Wahrnehmbarkeit der Beschimpfung des Beamten erforderlich war. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt fest, dass zwar grundsätzlich die Frage, ob ein Gerichtsdelikt im Sinne des § 38 AVG vorliegt, als Vorfrage gelöst wird, wenn jedoch der Sachverhalt offenkundig - wie im konkreten Fall - einen Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung ergibt, braucht das Gerichtsverfahren nicht abgewartet werden. Im Übrigen ist es auch ohne Relevanz, ob die Berechtigung zur Anklage im Sinne des § 117 Abs 2 StGB gegeben wird bzw zu einem Erfolg führt. Da es somit an der Zuständigkeit der belangte Behörde mangelte, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen. Auf die übrigen in der Berufung vorgebrachten Gründe braucht daher nicht mehr näher eingegangen zu werden.