TE UVS Steiermark 2013/02/28 30.18-151/2011

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Veröffentlicht am 28.02.2013
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Harald Ortner über die Berufung von Herrn J P, geb. am, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G St, R, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 16.11.2011, GZ.: BHLN-15.1-3647/2011, wie folgt entschieden:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, als dem Berufungswerber gemäß § 21 VStG eine Ermahnung erteilt wird.

 

Spruch II

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Harald Ortner über die Berufung von Herrn J P, geb. am, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G St, R, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 16.11.2011, GZ.: BHLN-15.1-3946/2011, wie folgt entschieden:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen.

 

Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, als dem Berufungswerber gemäß § 21 VStG eine Ermahnung erteilt wird.

Text

Mit dem unter Spruch I angeführten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 20.03.2011, von 08.45 Uhr bis 09.00 Uhr, in der Gemeinde Ga, Kehrwald im Gemeindegebiet Ga, ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, welcher vermeidbar gewesen sei. Er habe im Kehrwald am Holzlagerplatz mit einer Peitsche das Aperschnalzen durchgeführt, wodurch es zu lautstarken Knallgeräuschen gekommen sei. Die angrenzenden Nachbarn hätten sich dadurch gestört gefühlt.

 

Mit der unter Spruch II angeführten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 30.04.2011, von 10.15 Uhr bis 10.30 Uhr, in der Gemeinde Ga, im Kehrwald, ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, welcher vermeidbar gewesen sei. Er habe mit einer Peitsche das sogenannte Aperschnalzen durchgeführt und sei es dadurch in der Westsiedlung von T zu einer massiven Lärmerregung gekommen.

 

Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (im Folgenden StLSG) wurde über den Berufungswerber in beiden Straferkenntnissen jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von ? 60,00 (36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 4 Abs 1 StLSG verhängt.

 

In den rechtzeitig eingebrachten Berufungen gegen die angeführten Straferkenntnisse wurde gleichlautend vorgebracht, dass es sich bei Aperschnalzen nicht um eine ungebührliche Lärmerregung handle, sondern um die Handhabung von steirischem Brauchtum. Die Ausübung von Brauchtum zu Tageszeiten - nicht nur in der Nachtzeit - könne schon nicht ungebührende Lärmentwicklung sein. Es werde darauf verwiesen, dass jedes Motorrad, jede Motocross-Maschine, aber auch jedes Spiel von Kindern lauter als das Aperschnalzen sei. Das Hauptproblem bestehe jedoch darin, dass die belangte Behörde keine Erhebungen vor Ort vorgenommen habe und sich in keiner Weise darum gekümmert habe, dass der tatsächliche Ort des Schnalzens rund 500 m vom Wohnhaus der Anzeiger entfernt liege und dazwischen mehrere Gebäude stehen würden. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, hier tatsächliche Lärmproben vorzunehmen, zumal eine direkte Sichtverbindung zwischen dem Schnalzplatz und dem Wohnhaus überhaupt nicht bestehe. Ein Zusammenhang zwischen dem vernommenen Lärm und dem Aperschnalzen des Berufungswerbers müsse nicht unmittelbar bestehen. Bei einer Entfernung von mehr als 500 m, einem Höhenunterschied von mindestens 30 m zwischen dem Schnalzplatz und der Wohnung der Anzeiger und einem Waldstück, sei es ohne Weiteres möglich, dass eine Fehlinterpretation von anderen Geräuschen vorgelegen habe. Folge man der Ansicht der belangten Behörde, wäre jegliches Musizieren durch Blaskapellen auf Straßen und in Kirchhöfen ungebührliche Lärmentwicklung. Man denke an Traditionstage, wie den 01. Mai oder den 26. Oktober. Hier werde ausgiebig und lautstark auf der Straße durch Musikkapellen musiziert, ohne dass hiefür eine gesonderte behördliche Genehmigung vorliegen müsse. Dies gelte auch für Kirchenglocken. Diesbezüglich komme es mehrmals in der Woche vor, dass aus Anlass von Trauungen und Beerdigungen die Kirchenglocken mit einer Lautstärke geläutet werden, die jedes gesundheitsverträgliche Maß überschreite.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung von folgenden Überlegungen ausgegangen:

 

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

 

Gemäß § 51e Abs 2 VStG ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und eventuell Sachverständige und Zeugen zu laden sind.

 

Diese hat am 27.04.2012 in Anwesenheit des Berufungswerbers und seines Rechtsvertreters stattgefunden, wobei als Zeugen U F und D B einvernommen wurden.

 

Auf Grund dieser öffentlichen, mündlichen Verhandlung geht die Berufungsbehörde von folgenden, als erwiesen angenommenen Überlegungen aus:

 

Die Zeugin D B bewohnt eine Wohnung im Haus M, 4. Stock. Die Fenster dieser Wohnung sind sowohl nach Norden als auch nach Süden gerichtet. Am 20.03.2011 befand sich D B gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten U F in der Wohnung. Am 30.04.2011 befand sich D B alleine in der Wohnung. Jeweils am Vormittag des 20.03.2011 und des 30.04.2011 führte der Berufungswerber gemeinsam mit seinem Bekannten Ri Übungen mit einer Peitsche zur Ausübung des Brauchtums Aperschnalzen durch. Diese Übungen fanden in einem Wald, welcher vom Berufungswerber bewirtschaftet wird, statt. Dieser Wald (Kehrwald) befindet sich südlich der Westsiedlung, in welcher die Zeugin B wohnt. Der Berufungswerber benutzte eine Peitsche mit einem Holzstiel und einem ca. 2,50 m langen Hanfstrick, sodass die Peitsche insgesamt 3 m lang war. Die Übungen mit der Peitsche wurden sowohl an den Tattagen als auch davor durchgeführt. Die Übungen dauerten jeweils 10 Minuten, wobei der Berufungswerber zumindest 6 Mal mit der Peitsche knallte. Der Übungsplatz war im Bereich einer Lichtung neben einem Holzlagerplatz. Zwischen der Siedlung und dem Übungsplatz ist ein Waldstück mit einer Breite von ca. 50 m, danach schließt die Westsiedlung an. Die Wohnung der Berufungswerberin befindet sich im mittleren Bereich der Westsiedlung. Durch das Knallen mit der Peitsche entstehen laute schussähnliche Geräusche. Am 20.03.2011 gegen 08.45 Uhr wurden D B und U F durch das Peitschenknallen geweckt, der Hund von D B, welcher sehr sensibel auf Schussgeräusche reagiert, begann zu randalieren. Das Schlafzimmerfenster war zu diesem Zeitpunkt offen. Am 30.04.2011 wurde D B wiederum durch das Peitschenknallen geweckt, wobei das Schlafzimmerfenster offen oder gekippt war. Die Übungseinheiten dauerten jeweils maximal 10 Minuten. D B und U F fühlten sich durch das Peitschenknallen jeweils gestört, wobei die Übungen jeweils am Wochenende durchgeführt wurden.

 

Beweiswürdigung:

 

Für die Berufungsbehörde erschien die Schilderung der seinerzeitigen Lärmerregung durch D B und U F durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar. Beide Zeugen vermittelten nicht den Eindruck, ohne Grund eine Anzeige wegen Lärmerregung zu erstatten. Der Berufungswerber bestritt weder bei der Befragung durch die Polizeibeamten auf Grund der Anzeige, noch bei der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark, zum fraglichen Zeitpunkt Übungen durchgeführt zu haben.

 

Beim Aperschnalzen handelt es sich jedenfalls um ein Lärmbrauchtum. Seine ursprüngliche Bedeutung ist die Vertreibung des Winters sowie des Wecken des Frühlings gewesen. Bei der Ausübung des Brauchtums geht es darum, möglichst gleichmäßig und laut mit der Peitsche zu schnalzen. Aus dem Internet (www.salzburg.com/wiki) ist auch zu entnehmen, dass in L bereits 1829 durch eine Gerichtsverordnung versucht wurde, die durch das Schnalzen verursachte Lärmbelästigung in den Griff zu bekommen. Es wurde ein Schnalzverbot in Ortschaften, an Straßen sowie nach dem Gebetsläuten und während der Gottesdienste erlassen, für die Übertretungen wurde unter anderem Arrest angedroht.

 

Zusammenfassend ist auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens durchaus nachvollziehbar, dass durch das Knallen mit der Peitsche (Aperklatschen) ein Lärm entstand, der von D B und U F in der Wohnung als störend wahrgenommen werden konnte.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 1 StLSG begeht eine Verwaltungsübertretung derjenige, der ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

 

Neben den in zahlreichen Verwaltungsvorschriften enthaltenen Bestimmungen zur Einschränkung und Abwehr des jeweils bereichsspezifischen Lärms (zum Beispiel StVO, KFG, GewO, Luftfahrtgesetz) soll vor allem der verwaltungsstrafrechtliche Tatbestand der ungebührlicherweise störenden Lärmerregung als Auffangtatbestand einer dem Wohlbefinden abträglichen Lärmbelästigung entgegenwirken. Diesem Auffangtatbestand, insbesondere für den Wohnungs-, Freizeit- und Tierlärm - also in Fällen, in denen die zahlreichen besonderen bundes- und landesgesetzlichen Lärmschutznormen nicht anzuwenden sind - kommt große Bedeutung zu.

 

Voraussetzung der Strafbarkeit gemäß § 1 StLSG ist einerseits die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Erregung störenden Lärms, andererseits die Erregung dieses störenden Lärms ungebührlicherweise.

 

Nach ständiger Rechtsprechung sind unter störendem Lärm die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen und zwar ohne Rücksicht darauf, wodurch sie hervorgerufen werden; eine Lärmerregung im Sinne des Gesetzes liegt daher nicht nur dann vor, wenn sie durch betätigen der menschlichen Sprechorgane oder durch Verwendung von Werkzeugen, Lautsprechern und dergleichen, sondern auch dann, wenn sie mittelbar dadurch hervorgerufen werden, dass sich der Täter eines willenlosen, wenn auch lebenden Werkzeuges bedient, wie etwa eines Tieres (siehe zum Beispiel VwGH vom 25.09.1985, 83/10/0288).

 

Um störend zu sein, muss der Lärm seiner Art und/oder Intensität wegen geeignet sein, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen (siehe VwGH vom 16.03.1987, 87/10/0022,0023). Die Feststellung einer tatsächlich eingetretenen Störung, beispielsweise der Nachtruhe, ist überflüssig, da dies für die Strafbarkeit ohne Belang ist. Zur Beurteilung der Frage, ob der hervorgerufene Lärm geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen, kommt es nicht darauf an, ob sich bestimmte Personen gestört fühlten. Dieser objektive Maßstab ist unter Zugrundelegen der tatsächlichen Gegebenheiten und nicht nach Ö-Normen oder Flächenwidmungen zu finden.

 

Zum zweiten Tatbestandsmerkmal, der Ungebührlichkeit, ist auszuführen, dass ein gewisses Maß von Lärm, auch wenn dieser als störend empfunden wird, geduldet werden muss.

 

Störender Lärm ist dann als ungebührlich erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichten vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann (siehe hiezu das oben zitierte VwGH-Erkenntnis vom 16.03.1987). Es ist dies im Übrigen der gleiche Gedanke, der etwa bei der Bestimmung des Begriffs der öffentlichen Ordnung wiederkehrt, welcher Begriff die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit umfasst, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben der Menschen angesehen wird.

 

Hieraus folgt, dass es in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen ungebührlicherweise störender Lärmerregung nicht zum Ziel führend sein kann, damit zu argumentieren - wie es immer wieder versucht wird -, andere Personen hätten sich nicht gestört gefühlt, weil es hierauf bei dem genannten Tatbild gar nicht ankommt. Es reicht somit für die Strafbarkeit aus, wenn sich nur ein Nachbar oder Hausbewohner gestört fühlt. Im Übrigen könnte die Tatsache, dass andere Nachbarn bei gleicher Belästigung davon absehen, ihre Rechte geltend zu machen, schon an sich nicht dazu führen, dass sich auch andere Nachbarn ihres Anspruchs auf Freiheit von ruhestörenden Belästigungen durch ihren Nachbarn begeben müssten.

 

Außer Zweifel steht für die Berufungsbehörde, dass beim Aperklatschen störender Lärm erregt wird und durchaus geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen.

 

Im gegenständlichen Fall wurde jeweils am Wochenende, nämlich jeweils am Samstag und Sonntag am Vormittag, durch das Aperklatschen ein Lärmpegel erreicht, der die Privatanzeiger aufweckte. Der Berufungswerber hätte damit rechnen müssen, dass durch das Üben mit der Peitsche, welche schussähnliche Schalleinwirkungen erzeugt, im Bereich einer Siedlung Lärmbelästigungen auftreten und hätte für seine Übungen einen Bereich auswählen müssen, in dem sich keine Wohnhäuser befinden. Auch wenn die Übungen zum Zwecke der Brauchtumsausübung durchgeführt wurden, entschuldigt dies nicht eine ungebührliche störende Lärmerregung und hat daher der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen vollinhaltlich zu verantworten.

 

Der Antrag des Berufungswerbers, einen Ortsaugenschein durchzuführen, war abzuweisen, da der Sachverhalt im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausreichend geklärt wurde. Zudem ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Abhaltung eines Lokalaugenscheines mit allfälliger technischer Lärmmessung regelmäßig nicht erforderlich.

 

Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Schutzzweck der übertretenen Bestimmung ist es, seine unmittelbare Umwelt von störenden Lärmerregungen freizuhalten. Gerade das Ruhebedürfnis gehört zu den zentralen Elementen der Erholung in der durch Lärm beeinträchtigten Umwelt. Dem Berufungswerber ist - zumindest fahrlässig - eine Übertretung dieses Schutzzwecks zur Last zu legen.

 

Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Als mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten, Erschwerungsgründe lagen keine vor.

 

Gemäß § 21 Abs 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Anwendung dieser Gesetzesbestimmung nur in Betracht, wenn beide Kriterien erfüllt sind (VwGH 16.03.1987, 87/10/0024).

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die öffentliche, mündliche Verhandlung, ergab für die Berufungsbehörde klar und deutlich, dass einerseits die Übungen mit der Peitsche nur sehr kurz dauerten (maximal 10 Minuten) und der Berufungswerber selbst lediglich maximal sechs Übungseinheiten durchführte. Zudem hat der Berufungswerber nach Vorliegen der Anzeigen sein Verhalten sofort eingestellt. Dem Berufungswerber ist auch durchaus Glauben dahingehend zu schenken, dass ihm nicht bewusst war, durch sein Verhalten eine Störung der Nachbarn herbeizuführen.

 

Zusammenfassend ist auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen, mündlichen Verhandlung, davon auszugehen, dass einerseits die Folgen der Übertretung unbedeutend waren und andererseits das Verschulden des Berufungswerbers als geringfügig anzusehen war. Die Berufungsbehörde ist überzeugt davon, dass die Erteilung einer Ermahnung ausreicht, um den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten.

Schlagworte
Lärmerregung; Aperklatschen; Aperschnalzen; Peitschenknallen
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2013
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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